PolizR- Kosten Flashcards
EGDL für Kostenerstattung einer umb Ausführung
§8 II PolG
- zB Abschleppkosten bei einer aus §12 StVO resultierenden Halteverbotszone (KEIN Verkehrszeichen)
- nicht für Maßnahmen ohne Engriffscharakter
Anspr auf Kostenerstattung einer umb Ausführung
besteht nur, wenn umb Ausführung rm war
EGDL Kostenerhebung einer Anw von umb Zwang
§52 IV PolG iVm §31 I, II, IV, VI LVwVG
EGDL für Kostenerhebung Ersatzvornahme
§§ 25, 31 I, II, IV, VI LVwVG, §6 LVwVGKO
RMK eines Kostenbescheids wg umb Ausführung
I. EGDL: Vollstr.VA §31 LVwVG kein VA §8 II
II. Form RMK des Kostenbescheids
1. Zust: ausf Behörde
2. Verfahren: Anhörung
3. Form: Begr §39
III. Mat RMK des Kostenbescheids
1. TB-Voraussetzungen §8 II
a. Kosten durch umb Ausf entstanden
b. RMK der umb Ausf (zB Abschleppen)
aa. EGDL: §8 iVm §§1, 3
bb. Form RMK der umb Ausf
(1) Zust: §60 II, (2) Verf u Form: KEIN VA, keine bes Anford
cc. Mat RMK der umb Ausf
(1) Gef für öff Sicherheit
(2) Nichterreichbarkeit des Störers
(3) Ermessen (Primärebene)
- Auswahlermessen
- Ziel: effektive Gefahrenabwehr, EX ANTE SICHT POLIZ
- Mittel: Verh.m.keitsprinzip
- RF von §8 II: Ermessen (Sekundärebene)
a. Adressatenauswahl
- Ziel: gerechte Verteilung der Kostenlast, EX POST aus OBJ SICHT
b. Kostenhöhe
Allgemeines zum Gebührenbescheid des Polizeivollzugsdienstes
= §§1, 3-7 LGebG
= für Gebühren u Auslagen, die Behörden für öffentl Leistungen erheben u festsetzen
= keine Gebührenerhebung mögl, wenn eine rw öffentl Leistung in Rechnung gestellt wird
Haftet ein Anscheinsstörer auch auf Sekundärebene für Kosten von polizeil Maßnahmen?
= wenn er den Anschein der Störereigenschaft/ Anscheinsgefahr, aufgrund dessen Polizei tätig wurde, in zurechenbarer Weise verursacht hat
Warum kommt es bei Sekundärmaßnahme nicht auf RMK der Primärmaßnahme an, bei Tertiärebene jedoch schon?
= wegen Effektivität der Gefahrenabwehr kommt es nicht auf RMK der Grundverfügung bei Vollstr.maßnahme an
= ABER soweit Kosten durch Vollstreckung entstehen, ist RMK der Sekundär- UND Primärmaßnahme zu prüfen (aA BW VGH: nur Sekundärmaßnahme muss rm sein)
-> Kostenschuldner muss nicht Kosten für rw Maßnahme zahlen