PolizR- einstweiliger Rechtsschutz Flashcards
Besonderheit: Behörde hat sofortige Vollziehung nach §80 II Nr.4 angeordnet
- etwaige Rechtsbehelfe haben KEINE aufsch Wirkung
- VA ist daher bereits verbindlich obwohl dieser noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist
Grds aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen §80 I 1
- grds haben eingelegte Rechtsbehelfe (Widerspr/Anf.klage) eine aufsch Wirkung, §80 I 1
- durch aufsch Wirkung kann Behörde die von ihr erlassene Verfügung so lange nicht vollstrecken, wie noch nicht über eingelegten Rechtsbehelf entschieden wurde
- ABER: bei VA aus §80 II Nr.1-3 können eingelegte Rechtsbehelfe von Gesetzes wegen keine aufsch Wirkung entfalten
- ABER: §80 II Nr.4: Behörde kann VA für sofort vollziehbar erklären u dem Rechtsbehelf die aufsch Wirkung nehmen
- > Betroffene muss trotz eingelegten Rechtsbehelf jederzeit mit Vollziehung rechnen
Wie kann sich Betroffene gg die Gefahr einer sofortigen Vollziehung wehren?
- Betr kann sich gg eventuell drohende unrechtm Vollstreckung wehren, indem er durch einen Antrag vor Gericht für seine eingelegten Rechtsbehelfe eine aufsch Wirkung erbittet u damit zumind vorläufig drohende Vollstr abwendet
Abgrenzung §80 V zu §123
- innerhalb der statthaften Antragsart abzugrenzen
- richtet sich danach ob im Hauptsacheverfahren eine Anf.- od Verpf.situation besteht
- §80 V (Antrag auf Wiederherst)
- Betr kann nur erreichen, dass der von ihm bereits eingelegten Rechtsbehelf eine aufsch Wirkung bekommt (Hemmung)
- zB ein verhängtes Aufenthaltsverbot soll so schnell wie mögl weg
- RMK des VA wird geprüft u RG-Abwägung vorgenommen - §123 (einstweilige Anordnung)
- bestehende Rechtslagen können gesichert od eine Erweiterung des Rechtskreises des Antragstellers kann erreicht werden
- Regelungsanspr u Regelungsgrund erforderl, welche beide glaubhaft gemacht werden müssen
Schema: Zul.keit: Antrag auf Wiederherstellung der aufsch Wirkung §80 V 1 Alt.2
A. Zul.keit
I. Verw.rechtsweg §40 I 1
II. statth ANTRAGSart (Abgrenzung §80 V (Anf.) zu §123 (Verpfl)): begehrt wird einstweiliger Rechtsschutz
III. Antragsbefugnis §42 II analog
IV. Zust Gericht
- sachl: §80 V (Gericht der Hauptsache)
- örtl: §52 Nr.3 VwGO, §1 II AGVwGO, 11 I LVG
V. Beteiligten-/Prozessfhkeit §§61, 62
VI. Richtiger Antragsgegner §78 I Nr.1 analog
VII. Rechtsschutzbedürfnis
§80 V 1 Alt.2
Antragsbefugnis §42 II analog
antragsbefugt ist, wer iRd Anf.klage klagebefugt ist
§80 V 1 Alt.2
Fälle von mögl fehlenden Rechtsschutzbedürfnis
- > entfällt wenn schnelleres od einfacheres Mittel zur Verfügung steht
a. §80 VI: Rechtssch.interesse entfällt wenn zuvor ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde nach §80 V gestellt werden müsste. Gem §80 VI ist ein solcher Antrag nur für den Fall des §80 II Nr.1 vorgesehen
b. wenn Klage in der Hauptsache offensichtl unzul ist (zB Frist nicht eingehalten, ABER: Jahresfrist bei fehlender od unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung §58 II)
c. Rechtsschutzinteresse nur, wenn gem §80 I 1 Anf.klage erhoben wurde? (-) Wortlaut des §80 V verzichtet bei Anf.klage darauf
§80 V 1 Alt.2
Ist mit dem Antrag auf Wiederherstellung der aufsch Wirkung auch die Einlegung eines Widerspruchs erforderl?
- hM/ Rspr (+)
(+) Zweck des §80 V ist die Wiederherstellung der aufsch Wirkung eines Widerspruchs -> dafür muss jedoch auch ein Widerspruch eingelegt worden sein, dessen aufsch Wirkung wiederhergestellt werden kann (spätestens mit Antrag zu erheben)
(+) Wortlaut “aufsch Wirkung des Widerspruchs wird angeordnet/ wiederhergestellt”
(-) nicht vereinbar mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes, wenn trotz Bedürfnis nach einstweiligem Rechtsschutz erstmal Widerspruch erhoben werden muss, der nicht mal aufsch Wirkung hat-> reiner Formalismus
OS: Begründetheit §80 V 1 Alt.2
Ein Antrag gem §80 V ist im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines VA gem §80 IV Nr2 begründet,
wenn diese form fehlerhaft ist ODER
eine seitens des Gerichts vorzunehmende Interessensabwägung ergibt, dass das priv Interesse des Adressaten an der aufsch Wirkung des Widerspruchs/ Anf.klage das öffentl Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA überwiegt.
Ob dies der Fall ist, richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspr/Anf.klage hat.
Erweist sich VA bei summarischer Prüfung als offensichtl rechtm u eilbedürftig, überwiegt das öffentl Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA.
Ist VA hingegen offensichtl rw, überwiegt das priv Interesse an der Wiederherstellung der aufsch Wirkung
Wann überwiegt das öffentl Interesse an sofortiger Vollziehung bzw das private Interesse an aufsch Wirkung des Widerspruchs?
richtet sich primär danach, welche Erfolgsaussichten der Widerspr/Anf.klage hat.
Erweist sich VA bei summarischer Prüfung als offensichtl rechtm u eilbedürftig, überwiegt das öffentl Interesse an der sofortigen Vollziehung des VA.
Ist VA hingegen offensichtl rw, überwiegt das priv Interesse an der Wiederherstellung der aufsch Wirkung
Gekürzter OS: Begr.heit §80 V
Der Antrag nach §80 V ist begründet, wenn die Anordnung auf sofortige Vollziehung (formell) rw ist U/OD nach Abwägung der betr Interessen das Interesse des Betr an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung das Interesse der Allg.heit an der sofortigen Vollziehung überwiegt.
Letzteres ist der Fall, wenn nach summarischer Prüfung der Rechtsbehelf der Hauptsache Aussicht auf Erfolg hat
Schema: Begr.heit: Antrag auf Wiederherstellung der aufsch Wirkung §80 V 1 Alt.2
I. Formelle RWK/ RMK
- Zust.keit §80 II 1 Nr.4 (Behörde die VA erlassen hat)
- Verfahren (Problem: Anhörung)
- Form §80 III 1 (bes schriftl Begründung)
- zB Verweis auf Sicherheitsrisiko
II. Interessensabwägung
- EGDL des VA (zB Platzverweis)
- Form RMK des Bescheids (Platzverweis)
a. Zust.keit §§60 I, 66 II, 62 IV 1 PolG
b. Verfahren (Anhörung, ggf Heilung §45 VwVfG)
c. Form - Mat RMK des Bescheids
a. TB-Voraussetzungen
b. RF: Ermessensentscheidung
aa. Ermessensausfall/-fehlgebrauch/-überschreitung
OS: Statthaftigkeit Antrag auf aufsch Wirkung §80 V
A begehrt vorläufigen Rechtsschutz nach §80 V 1 VwGO.
Als Verfahrensarten im einstweiligen Rechtsschutz kommen grds §80 V 1 sowie §123 I in Betracht.
Gem. §123 V ist der Antrag nach §80 V vorrangig zu prüfen.
Dieser ist in Fällen statthaft, in denen das Hauptsacheverfahren auf die Aufhebung eines belastenden VA gerichtet ist und die Anfechtungsklage statthaft ist.
Achtung: liegt ein belastender VA vor? od Allg.verfügung?
OS: Statthaftigkeit Antrag auf aufsch WIrkung §80 V
Abgrenzung Anordnung zu Wiederherstellung
Für den vorläufigen Rechtsschutz nach §80 V ist zw 2 Verfahren zu unterscheiden: die Anordnung u die Wiederherst der aufsch Wirkung.
Die Anordnung kommt nur in den Fällen des §80 II Nr.1-3 in Betracht, während die aufsch Wirkung im Falle des §80 IV wiederhergestellt wird.
Wann ist die sofortige Vollziehung im öff Interesse grds geboten?
- wenn der Widerspruch offensichtl unbegründet ist, weil dann ein schutzwürdiges Interesse an der Aussetzung fehlt
- ein öffentl Interesse an sofortigen Vollziehung ist zu verneinen, wenn Widerspr offensichtl begründet ist