PolizR- Generalklauseln Flashcards
Ordnungsbehördl Generalklausel §§1, 3 PolG
Die Polizei hat innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die ihr nach pflichtmäßigem Ermessen erforderlich erscheinen
-> Polizei hat notw Maßnahmen zu treffen um Gefahren für die öffentl Sicherheit u Ordnung abzuwehren
Auffangwirkung der Generalklausel
- Generalklausel ist einschlägig soweit nicht Spezialermächtigungen die Befugnisse bes regeln
- Spez.ermächtigung hat im Verhältnis zur Generalklausel eine Sperrwirkung
- Generalklausel hat im Verh zur Sepz.ermächtigung eine Auffangwirkung
Sperrwirkung der Spez.ermächtigung in ihrem Anw.bereich
- im Anw.bereich einer Spez.ermächtigung ist das Einschreiten der Polizei, das die form u mat Rechtm.Voraussetzungen nicht erfüllt-> rechtswidrig
- kein Rückgriff auf Generalklausel, die geringere Voraussetzungen hat!
Merkmale für Beeinrächtigung der öffentl Sicherheit
- IndividualRG
- Rechtsordnung
= zukünftige od andauernde Rechtsbruch - Einrichtungen des Staates
- fehlt tlw bei ausschließl Sebstgefährdung (Suizid (+) §28 I Nr2c)
Merkmale für Verstoß gg öffentl Ordnung
- immer dann wenn Sitten- u Moralvorstellungen der Allg.heit durch ein Verhalten in hohem Maße beeinträchtigt werden
- zB Zwergenweitwurf/ Bordell neben Mädchenschule
Verhältnis zw öffentl Ordnung u öffentl Sicherheit
- > öffentl Ordnung ist ggü der öffentl Sicherheit subsidiär
- Info: über den Schutz der ges geschriebenen Rechtsordnung sind schon so viele Verhaltensweisen erfasst dass öffentl Ordnung in der Klauser eher selten ist
Verf.mäßigkeit des Begriffs der “öffentl Ordnung”
- hinsichtl Bestimmtheitsgebot Art.20 III umstritten, weil jeweilige Moralvorstellung in Polizeibezirk zu unbestimmt u für Bürger kaum ersichtlich ist, welches Verhalten erwartet wird
- hM: verf.mäßig (+)
(+) aufgrund langjähriger Rspr u Auslegung des Begriffs kann dieser als bestimmt gewertet werden - ABER verf.konform auszulegen mit Rücksicht auf die Partei die durch den Begriff der öffentl Ordnung eingeschr wird
- zB Versammlungsverbot Rechtsradikaler (+/-)
Wann nur ist ein polizeil Eingriff zulässig?
- nur bei Vorliegen einer konkr Gefahr
Kann auf eine Verletzung der öff Ordnung zurückgegriffen werden, wenn eine Verletzung der Sicherheit abgelehnt wird?
- liegt ein eventueller Verstoß gg die Rechtsordnung vor, kann nicht auf die öff Ordnung zurückgegriffen werden (da sich öff Ordnung nur gg ungeschriebenes Recht wendet)
Wann ist die Anwendung des Ordnungsrechts zum Schutz von IndividualRG problematisch?
= präventiv polizeil Tätigwerden ist grds auch zum Schutz der subj Rechte u RG des Einzelnen zulässig (=Leben/ Gesundheit/ Freiheit/ Eigentum/ Besitz/ Vermögen/ APR)
- ABER: polizeil Tätigwerden primär im öff u nicht im priv Interesse
- für ihre Verfolgung ist eig ordentl Gericht zuständig (zB Erwirkung eines zivilrechtl Titels)
- > Schutz privater Interessen nur unter Voraussetzungen des §2 II PolG (Subsidiaritätsklausel):
a. Antrag des Berechtigten
b. gerichtl Schutz ist nicht od nicht rechtzeitig zu erlangen
c. Gefahr, dass Verwirklichung des subj Rechts bei ausbleibender polizeil Hilfe vereitelt od wesentl erschwert wird
RF des §§1, 3 PolG
- ob u welche Gefahrenabwehrmaßnahme die Ordnungsbehörde trifft steht in ihrem Ermessen
- sowohl Entschließungs- als auch Auswahlermessen
- pflichtgem Ausüben des Ermessens erfordert:
a. eine Entscheidung darüber, ob Behörde tätig werden darf (wie hoch ist RG-Verletzung?)
b. die Wahl des richtigen Störers (Verhaltens- vor Zustandsstörer)
c. die Wahl einer verhältnism Maßnahme (leg Zweck/geeign/ erforderl/ angem)
Wann ist die Behörde zum Handeln verpflichtet u ihr Ermessen auf Null reduziert?
= wenn ihr Ermessen soweit reduziert ist, dass allein die begehrte Maßnahme rechtm Handeln der Behörde wäre
a. Entschließungsermessen schrumpft auf Null, wenn nur Handeln rechtm ist (Intensität der Gefährdung/ Bedeutung der bedrohten RG)
b. Auswahlermessen schrumpft auf Null, wenn hinschtl der Adressaten als auch hinsichtl des Mittels keine andere Vorgehensweise erfolgsversprechend ist
Eröffn des VerwRechtswegs nach §40?
Problem: privates Unternehmen wird zB für Abschleppmaßnahme beauftragt -> handelt es sich beim ErstattungsAnspr des Betroffenen um einen öff-rechtl Anspr?
- U hat als Privater Maßnahme vollzogen, deshalb eig zivilrechtl Anspr aus §§812 ff, wurde aber durch eine Behörde beauftragt
-> hierdurch Übertragung von Hoheitsrechten? (bedarf EGDL) - Abgrenzung ob Privater “Beliehener” ist, der funktionell hoheitl Aufgaben selbständig im eigenen Namen übernimmt OD ob er “Verw.helfer” ist, der hoheitl aber nicht selbst handelt
OD ob er als “Privater vertragl Verpflichteter” handelt, der selbständig aber nicht hoheitl handelt (zB Abschleppunternehmer der zivilrechtl Vertrag schließt) - > danach entscheidet sich pb verwalt.rechtl od zivilrechtl Rechtsstreit
- > Klage ist ansonsten gg Land/ Behörde zu richten
Wann kann beim Verw.rechtsweg eine abdrängende Norm vorliegen?
§23 EGGVG
- wurde repressiv gehandelt, ist der ordentl Rechtsweg gegeben u §23 EGGVG einschlägig
- wurde präventiv gehandelt, ist der Verw.rechtsweg eröffnet
Öff Sicherheit: subj Rechte u RG des Einzelnen
- zB Leben, Ges.heit, Freiheit, Eigentum, Besitz, Vermögen, APR
- ERST wichtig, wenn KEIN Verstoß gg Rechtsordnung
= ACHTUNG: wenn ausschließlich Rechte des Einzelnen betroffen sind, dann grds nicht Polizei verantwortlich, sondern Zivilgerichte §2 II PolG!!
= ABER Rechtsdurchsetzung darf nicht erschwert oder vereitelt werden (Bilder auf Handy/ keine Identität feststellbar)