PolizR- Definitionen Flashcards

1
Q

Öffentl Sicherheit §1 PolG

A

Öffentl Sicherheit ist der Bestand des Staats, seiner Einrichtungen u Veranstaltungen,
höherrangige subj Rechte u RG des Einzelnen, sowie die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung

!! wann immer gg irgendeine Norm des geschriebenen Rechts (auch StGB/StVO) verstoßen wird, liegt zugleich ein Verstoß gg die öffentl Sicherheit vor, der die Polizei ermächtigt!!

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2
Q

Öffentl Ordnung §1 PolG

A

Unter der öffentl Ordnung sind all diejenigen Verhaltensweisen zu verstehen, die nicht durch Rechtsnormen erfasst, aber trotzdem für ein gedeihliches menschl Zusammenleben unerlässlich sind

  • zB bei Verstoß gg Sitten- u Moralvorstellungen
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3
Q

Gefahr §1 PolG

A

Gefahr ist ein TATS Geschehen, das bei ungehindertem Ablauf mit HINR WAHRSCHEINL.KEIT in absehbarer Zeit zu einem Schaden für die öffentl Sicherheit od Ordnung führen würde

  • Vorliegen einer Gefahr bemisst sich nach der korrekten polizeil Lagebeurteilung (ex ante)
  • ob tats ein Schaden droht ist nicht maßgeblich (Anscheinsgefahr)
  • aber rechtm Prognoseentscheidung erforderl anhand von Tatsachen u hinr Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts
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4
Q

Handlungsstörer (Verhaltensstörer) §6 PolG

A

Handlungsstörer ist, wer eine Gefahr selbst verursacht hat.
Auf ein Verschulden kommt es nicht an

-> derjenige der sich mit seinem Verhalten innerhalb der Rechtsordnung verhält, kann NIEMALS Störer sein!

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5
Q

Zweckveranlasser

A

Zweckveranlasser ist derjenige, dessen Verhalten eine Gefahr zwar nicht umb verursacht, ebendiese Gefahrverursachung durch Dritte aber bezweckt, die Gefahrenschwelle hierdurch überschreitet u insofern mb zu Entstehung der Gefahr beiträgt
- zB Verursachung von Stau durch Striptease

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6
Q

latenter Störer

A

~ ist derjenige, bei dem eine Sachlage vorliegt, aus welcher erst im Fall des Hinzutretens weitere Umstände wahrsch eine Gefahr wird
- zB Schweinemäster hat Betrieb urspr im Außenbereich, für heranrückende Whg wird Betrieb untragbar

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7
Q

Zustandsstörer §7 PolG

A

Geht eine Gefahr von einer Sache aus, so gelten der Eigentümer und der Inhaber der tats Gewalt als Zustandsstörer, unabhängig von einer pers Verursachung
- zB Öltank hat ein Leck

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8
Q

Schema: RMK einer Polizeiverordnung

A
  1. EMGL §§10, 1, 3
  2. Formelle RMK
    a. Zuständigkeit §13
    b. Verfahren u Form §§12, 15
  3. Mat RMK
    a. Vorliegen einer ABSTRAKTEN Gefahr für öff Sicherheit u Ordnung
    b. Verh.m.keit der Polizeiverordnung
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9
Q

Schema: RMK des Zwangsmittels

A

RMK der Vollstreckungsmaßnahme (zB umb Zwang)

  1. EGDL für umb Zwang §49 II PolG
  2. Form RMK d umb Zwangs
    a. Zust: §51 PolG Polizeivollzugsdienst
    b. Verfahren: Anh entbehrl
    c. Form
  3. Mat RMK d umb Zwangs (RMK des GrundVA nicht erford!!)
    a. wirks u vollstreckb GrundVA
    - zB Duldungsverpfl/ Standardmaßnahme
    aa. inhaltl vollstreckb (nicht bei festst VA)
    bb. formell vollstrb (§2 LVwVG: unanfechtbar/ sofort vollzbar)
b. Androhung §52 II PolG
[c. angemessene Fristsetzung]
d. RF: Ermessen bzgl Zwangsanwendung
aa. Adressatenauswahl: ex ante!!
bb. Maßnahme: Verh.m.keit 
  1. Vollstreckungsbehörde ist Behörde die entspr GVA erlassen hat §4 LVwVG
  2. Wirks Grundverfügung (grds RMK nicht erforderl)
  3. Androhung erforderl (kann mit Grundverf verbunden werden)
  4. Zwangsmittel muss festgesetzt worden sein
  5. Kein Vollstreckungshindernis (zB Duldungsverfügung erforderl bei Betreten von fremden Grundstück)
  6. Verh.m.keit §§19 II, III LVwVG, 52 PolG

-> von einzelnen Voraussetzungen kann nach §21 LVwVG bei Gefahr im Verzug abgesehen werden

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10
Q

Schema: RMK des Kostenbescheids

A

I. EGDL §31 LVwVG (Abgrenzung zu §8 II PolG)
II. Form RMK des Kostenbescheids
1. Zust: Behörde die VerwVollstr vorgenommen hat §31 VI LVwVG iVm §4 LGebG
2. Verfahren u Form

III. Mat RMK des Kostenbescheids

  1. TB-Vorauss §31 LVwVG: RMK der VollstrMaßnahme (zB umb Zwang)
    a. EGDL für umb Zwang §49 II PolG
    b. Form RMK d umb Zwangs
    aa. Zust: §51 PolG Polizeivollzugsdienst
    bb. Verfahren: Anh entbehrl
    cc. Form

c. Mat RMK d umb Zwangs (RMK des GrundVA nicht erford!!)
aa. wirks u vollstreckb GrundVA
bb. Androhung §52 II PolG
[cc. angemessene Fristsetzung]

-> von einzelnen Voraussetzungen kann nach §21 LVwVG bei Gefahr im Verzug abgesehen werden

dd. RF: Ermessen bzgl Zwangsanwendung
(1) Adressatenauswahl: ex ante!!
(2) Maßnahme: Verh.m.keit §§19 II, III LVwVG, 52 PolG

  1. RF §31: Ermessen
    a. Adressatenauswahl ex post: gerechte Kostenverteilung
    b. RMK der Höhe der Kosten (idR nicht zu prüfen)
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11
Q

Ingewahrsamnahme iSd §28

A

= Unterbringen od Festhalten einer Person an einem eng umgrenzten Ort durch die öff Gewalt ohne od gg ihren Willen

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12
Q

Anscheinsgefahr

A

= Sachlage, bei der eine obj unzutreffende, aufgrund von Tatsachen u ordnungsgem Prognose aber VERTRETBARE Gefahrenprognose durch Beamten erfolgt

  • zB herrenloses Gepäck
  • > vertretbare Gefahrenprognose des Beamten
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13
Q

Gefahrenverdacht

A

= Sachlage, die zwar auf das Bestehen einer Gefahr hindeutet, eine sichere Prognose aufgrund von Unsicherheiten bzgl der Tatsachen aber nicht zulässt

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14
Q

Sicherstellung §32 PolG

A

~ liegt vorm wenn der Zweck des Abschleppens darin liegt, eine Sache in Verwahrung zu nehmen, um eine der Sache selbst drohende Gefahr abzuwenden u vor Beschädigung zu schützen

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15
Q

Vertretbare Hdl

A

Vertretbar ist eine Hdl, die an Stelle des eig Verpflichteten rechtl zulässig auch ein Dritter vornehmen kann

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16
Q

Wann hat sich ein VA erledigt

A

VA hat sich erledigt wenn von ihm keine Rechtswirkungen mehr ausgehen (sachl u rechtl Beschwer fällt weg)

17
Q

Streitigkeit öff-rechtl Art

A

Nach der modifizierten Subjektstheorie ist eine Streitigkeit jedenfalls dann öff-rechtl, wenn die streitentscheidende Normen solche des öff Rechts sind, mithin einen Träger öff Gewalt als solchen berechtigen od verpflichten.

Streitentscheidende Normen sind hier §§1,3 PolG, die als Teil des klassischen EIngriffsrechts der öff-rechtl Sphäre zugeordnet sind.

18
Q

Streitigkeit nichtverf.rechtl Art

A

eine Streitigkeit ist nichtverf.rechtl Art, wenn keine Verf.organe des Bundes od Landes über die Anw von spezif Verf.recht streiten

19
Q

Rehabilitationsinteresse

A

liegt bei diskriminierend wirkender Maßnahme vor, die eine Stigmatisierung des Betroffenen bewirkt u geeign ist, das Ansehen des Betroffenen in der Öff.keit od im soz. Umfeld herabzusetzen (ideelle Fallgruppe)

-> Makel kann durch gerichtl Feststellung der RWK der Maßnahme ausgeglichen werden

20
Q

Wiederholungsgefahr

A

liegt vor, wenn die hinr best Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tats u rechtl Umständen erneut ein gleichartiger VA ergehen wird

21
Q

Putativgefahr

A

= Sachlage, bei der eine obj unzutreffende, mangels Tatsachen od nicht ordn.gem Prognose NICHT VERTRETBARE Gefahrenprognose durch Beamten erfolgt