PolizR- Gefahr Flashcards

1
Q

Nach was bemisst sich ob eine Gefahr vorliegt? §1,3

A
  • maßgeblich ist polizeil Sicht vor dem Zeitpkt des Einschreitens (ex ante/ Prognoseprinzip)
  • Prognoseentscheidung muss auf Tats beruhen (= innere u äußere dem Beweis zugängliche Lebensvorgänge der GGwart u Vergangenheit)
  • hinr Wahrscheinl.keit erforderl
  • ob tats ein Schaden droht ist nicht maßgeblich (Anscheinsgefahr)
  • > je bedeutender das gefährdete RG/ der zu erwartende Schaden, desto geringer die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit
  • NICHT ohne jeden obj Anhaltspkt (Putativ-/ Scheingefahr)
  • Verh.mäßigkeitsgrds ist zu beachten
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2
Q

Bei welcher Gefahrenstufe darf die Polizei einschreiten? §1,3

A
  1. konkr Gefahr muss vorliegen (nicht abstr)
  2. Anscheinsgefahr: polizeil Einschreiten ist grds rechtm, da eine Gefahr vorliegt (nicht Putativgefahr)
  3. Gefahrenverdacht: Polizei ist zum Einschreiten befugt, aber in ihren Mitteln beschränkt (nur Gefahrenerforschung)
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3
Q

Was ist bei Anscheinsgefahr zu beachten?

A
  • polizeil Einschreiten grds rechtm, da Gefahr vorlag
  • Polizei darf gg denjenigen vorgehen, der dem Anschein nach Störer ist
  • Kostenfolgen des Polizeieinsatzes dürfen Anscheinsstörer nur treffen, wenn er tats die Anscheinsgefahr veranlasst u zu verantworten hat
  • abzugrenzen von Putativgefahr (bloße subj Gefahreinschätzung ohne hinr obj Anhaltspkte), die polizeil Einschreiten nicht rechtfertigt
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4
Q

Was ist bei Gefahrenverdacht zu beachten?

- darf Polizei tätigwerden?

A
  1. Maßnahmen OHNE EIngriffscharakter zur weiteren Aufklärung des SV: Zulässig, EGDL nicht erforderl
  2. Maßnahme MIT Eingriffscharakter
    a. Gefahrerforschungsmaßnahmen
    = Maßnahmen die aufklären sollen, ob wirkl eine Gefahr besteht
    b. Sicherungsmaßnahmen
    = Räumung od Absperrung eines Hauses
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5
Q

Stufen der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts

A
  1. Gewissheit
  2. hinr Wahrscheinl.keit
  3. Risiko
  4. latente Mögl.keit
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6
Q

Anforderungen an eine hinr Wahrscheinlichkeit

A
  • Wert des bedrohten RG u Höhe des drohenden Schadens als wichtigste Kriterien zur Beurteilung der Wahr.keit
  • “je-desto-Formel”: je gewichtiger das bedrohte RG u je höher der Schaden, desto geringer die Anforderungen an die Schadenseintrittswahrscheinl.keit
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7
Q

Gefahr auch bei bloßer latenter Mögl.keit eines Schadens?

A

= Sachlage, aus welcher erst im Fall des Hinzutretens weitere Umstände wahrsch ein Gefahr wird
-> berechtigt NICHT zum polizeil Tätigwerden

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8
Q

Gefahr auch bei bloßem Risiko eines Schadenseintritts/ Gefahrenverdacht?

A

= Sachlage, bei welcher ein Schadenseintritt (ohne Hinzutreten weiterer Umstände) im Falle eines ungehinderten Ablaufs zwar unwahrscheinl, aber nicht gänzl auszuschließen ist
-> berechtigt NICHT zum polizeil Tätigwerden
= Gefahr ist nicht mehr wahrscheinl, bei einer bloßen GefahrenVORSORGE
= bei Gefahrenverdacht sind grds nur Gefahrerforschungsmaßn zulässig

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9
Q

Präventiv polizeil Tätigwerden auch bereits eingetretener Störung?

A

Problem: Gefahr liegt bei bereits eingetretener Störung nicht mehr vor
a. polizeil Tätigwerden zulässig, wenn EGDL ein Tätigwerden bei bereits eingetretener Störung zulässt (§26)
b. str wenn EGDL ein Tätigwerden nur bei Gefahr vorsieht (§31)
(+) Aufgaben der Poliz umfassen gem §1 auch Störungsbeseitigung
(-) strikte Trennung zw präventiver u repressiver Tätigkeit erforderl, ansonsten hätte Gesetzgeber ausdrückl zulassen müssen
-> Befugnis (+) wenn der Störung noch eine Gefahr innewohnt

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10
Q

Abgrenzung konkr zu abstr Gefahr

A
  1. konkr
    = Gefahr, die im EINZELFALL aufgrund einer BEST Hdl/ Zustand tats besteht
    - zB ggw Raucher an Tankstelle
    -> berechtigt zum polizeil Tätigwerden in Gestalt einer KONKR-INDIV Einzelmaßnahme (VA
  2. abstr
    = Gefahr, die in GEDACHTEN, TYP Fällen entsteht
    - zB allg Rauchen auf Tankstellengelände
    -> berechtigt zum polizeil Tätigwerden in Gestalt einer ABSTR-GENERELLE Polizeiverordnung/ NICHT zu Einzelmaßnahme
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11
Q

Abgrenzung Anscheins- zu Putativgefahr

A
  1. Anscheinsgefahr
    = obj UNZUTREFFENDE, aufgrund von Tatsachen u ordnungsgem Prognose aber VERTRETBARE Gefahrenprognose durch Beamten
    - zB Hilferuf aus Whg, die nach mehrfachen Läuten/ Klopfen (=ordnungsgem Ermittlung) u Aufbrechen im Nachhinein TV waren
    -> GEFAHR iSd §1,3 = polizeil Hdl zulässig
  2. Putativgefahr (eingebildete Gefahr)
    = obj UNZUTREFFENDE, mangels Tatsachen od nicht ordnungsgem Prognose NICHT VERTRETBARE Gefahrenprognose durch Beamten
    - Polizei nimmt irrig eine Gefahr an, weil sie Tats PFLICHTWIDRIG falsch ermittelt hat
    - zB Hilferuf aus Whg, die nach ohne Läuten/ Klopfen (= KEINE ordnungsgem Ermittlung) u Aufbrechen im Nachhinein TV waren
    -> KEINE GEFAHR iSd §1,3 = polizeil Hdl nicht zulässig
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12
Q

Abgrenzung Gefahrenverdacht zu Anscheinsgefahr

A
  1. Gefahrenverdacht
    - Sachlage, welche zwar auf das Bestehen einer Gefahr hindeutet, eine sichere Prognose aufgrund von Unsicherheiten bzgl der Tatsachen/ Wahrsch.keit eines Schadenseintritts nicht zulässt
    - zB Bombendrohung/ herrenloses Gepäck
  2. Anscheinsgefahr
    - Beamter geht unzutreffend vom tats Vorliegen u nicht nur von der Mögl.keit des Vorliegens einer Gefahr aus
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13
Q

Wer trägt Kosten für Maßnahmen bei Gefahrenverdacht?

A
  • eA: grds hat Behörde Kosten zu tragen,

- aA: Verdachtsstörer trägt Kosten wenn er den Verdacht zu verant heranworten hat

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14
Q

Darf Polizei bei einem Gefahrenverdacht Personen als Störer (Verdachtsstörer) od nur als Nichtstörer im polizeil Notstand heranziehen?

A
  • §§6, 7, 9: anw.bar nur bei Vorliegen einer Gefahr
  • Polizeipflichtigkeit kann sich aber aus Vorschriften ergeben, die spez.gesetzl Eingriffe bei Gef.verdacht erlauben (zB §26 BImSchG)
  • auch PVO kann nicht auf Gefahrenverdacht aufbauen, da §§10, 1, 3 eine abstr Gefahr voraussetzt
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15
Q

“umb Gefahr” zB §15 I VersG/ §9 PolG

A

= grds ist eine (1) bes zeitl Nähe der Gefahrentwicklung u (2) ein gesteigertes Maß der Wahrsch.k erforderl (“mit an Sicherheit grenzender Wahrsch.k”)
-> zweifache Qualifizierung des Gefahrbegriffs

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16
Q

Kann auch eine in der Zukunft liegende sicher eintretende Gefahr ohne zeitl Nähe eine umb Gefahr darstellen?

A

(+) Sinn u Zweck: sonst müsste Polizei mit Maßnahmen ggü Nichtstörer bis kurz vor Eintritt der Gefahr abwarten
-> keine effektive Gefahrenabwehr mögl