Pension Flashcards

1
Q

Welches sind die 3 Formen von Organisationsformen der Pensionskasse?

A

1) Obligatorische Vorsorge
2) Umhüllende Vorsorge
3) ausserobligatorische Vorsorge

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2
Q

Was sind die drei Säulen der sozialen Sicherheit

A

1) Staatliche Sozialversicherung mit Umlageverfahren
2) Berufliche Vorsorge mit Kapitaldeckungsverfahren
3) Selbstvorsorge mit Individuellem Sparen

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3
Q

Was können registrierte Einrichtungen decken?

A

1) Nur das Obligatorium (BVG Minimalkasse)
2) Umhüllende Personalvorsorgeeinrichtung

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4
Q

Welche Arten von Vorsorgeeinrichtung gibt es?

A

1) Registrierte (mit Obligatorium oder umhüllende Einrichtung)
2) nicht registrierte mit reglementarischen Beiträgen

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5
Q

Wer muss eine Vorsorgeeinrichtung prüfen?

A

1) Die Revisionsstelle
UND
2) Experte für berufliche Vorsorge

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6
Q

Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

A

prüft periodisch: ob
- Einrichtung Sicherheit bietet, dass Verpflichtungen erfüllt sind
- reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen den gesetz. Vorschriften entsprechen

empfiehlt:
- Höhe des Zinssatzes und technischer Grundlagen
- Massnahmen bei Unterdeckung

meldet Aufsichtsbehörde:
- wenn die Empfehlungen nicht befolgt werden und Sicherheit der Einrichtung gefährdet ist

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7
Q

Was prüft die Revisionsstelle bei der PK?

A
  • Jahresrechnung und Alterskonten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen
  • Organisation, Geschäftsführung und Vermögensanlage den gesetzlichen, reglementarischen Bestimmungen entsprechen
  • Loyalitätspflicht durch das oberste Organ und Vorkehrungen zur Sicherstellung der Loyalität in der Vermögensverwaltung
  • freien Mittel oder Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen verwendet werden
  • bei Unterdeckung, die Massnahmen zur Wiederherstellung der Deckung eingeleitet worden
  • ob die Angaben und Meldungen an Aufsichtsbehörde gemacht wurden
    -Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden eingehalten wurden
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8
Q

(Vorsorge)
Was umfasst die Jahresrechnung (dessen Prüfung)

A

Bilanz
Betriebsrechnung
Anhang
Alterskonten gemäss BVG (bei registrierten Stiftungen)

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9
Q

Was umfasst die Prüfung der Geschäftsführung?

A
  • Organisation (Organe, Reglemente, Verwaltung, Rechnungswesen)
  • Beitragserhebung
  • Gesetzliche und reglementarische Konformität der Transaktionen mit Versicherten
  • Rechtsmässigkeit der Anlage des Vermögens (Rechtsmässigkeit und nicht Zweckmässigkeit)
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10
Q

Was bestätigt der Bericht der Revisionsstelle bei der Vorsorgeeinrichtung? (Also das grobe Urteil, keine Details)

A

Art. 52 BVG
Einhaltung der Vorschriften (mit oder ohne Einschränkung)
mit Genehmigungs- oder Rückweiseempfehlung der Jahresrechnung

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11
Q

An wen richtet die Revisionsstelle den Bericht?

A

An das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung

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12
Q

Was passiert wenn die Revisionsstelle Mängel bei der Vorsorgeeinrichtung feststellt?

A

sie muss dem obersten Organ eine angemessene Frist geben zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes

Wird die Frist überschritten, dann meldet die RS dies der Aufsichtsbehörde

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13
Q

Neben festgestellten Mängeln, welche Meldepflicht an die Aufsichtsbehörde hat die Revisionsstelle?

A
  • Tatsachen, die den guten Ruf oder die Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit der Verantwortlichen der VE in Frage stellen
  • sofortige Benachrichtigung wenn die Lage der VE rasches Einschreiten benötigt, wenn das Mandat abläuft oder wenn die Zulassung nach RAG entzogen wurde
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14
Q

Welche “übrigen Berichterstattungen” hat die Revisionsstelle?

A
  • Meldung und Abrechnung über Beiträge/Zuschüsse an Sicherheitsfond BVG (alle die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen)
  • Zusätzliche Formulare im Falle Unterdeckung an kantonale Aufsichtsbehörden
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15
Q

Richtet sich die Prüfung der Jahresrechnung einer Vorsorgeeinrichtung auch nach SA-CH (dem PS)?

A

Ja, auch bei einer VE gültig
Es gibt jedoch bei VE noch zusätzliche Prüfpunkte gemäss PH 40

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16
Q

Welche Mindestanforderungen gelten an die Revisionsstelle für die Qualitätssicherung? (Weisung der OAK BV)

A
  • Unabhängigkeit (grundsätzlich wie bei ordentlicher, aber nach Art. 34 BVV)
  • Leitender Revisor hat pro Kalenderjahr min. 50 verrechenbare Prüfstunden für vom Geltungsbereich der Weisung erfasste Einrichtungen
  • mind. 4 Stunden pro Kalenderjahr an fachspezifischen Weiterbildungen
  • Interne Veranstaltungen von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, welche die Anforderung der Weisung erfüllen, können als Weiterbildung gerechnet werden
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17
Q

Was meint das BVV mit Sicherheit und Risikoverteilung?

A

Geht um die Vermögensanlagen (“” sind key)
1) “Sorgfältige” Auswahl und Überwachung der Vermögensanlagen
2) “Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezweckes” muss gewährleistet sein. Die Beurteilung der Sicherheit hat in Würdigung der gesamten Aktiven und Passiven nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage sowie der Struktur und Entwicklung des Versichertenbestandes zu erfolgen
3) “Diversifikation”, Aufteilung der Anlagen auf verschiedene Anlagekategorien und darin auf verschiedene Regionen und Wirtschaftszweige
4) Möglichkeit der Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
5) Massnahmen durch Aufsichtsbehörde, falls Voraussetzungen für die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten nicht erfüllt sind
6) 1-3 gehen den Anlagebegrenzungen vor

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18
Q

Wo stehen die Anlagebegrenzungen und welche Arten von Anlagen sind erlaubt?

A

in der BVV von Art. 53 bis 57

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19
Q

Was sagt die BVV zum Ertrag (in Bezug zu den Vermögensanlagen)?

A

Es muss ein dem Geld-, Kapital- und Immobilienmarkt entsprechender Ertrag
angestrebt werden

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20
Q

Was sagt die BVV zur Liquidität (in Bezug zu den Vermögensanlagen)?

A

➢ Zahlungsbereitschaft muss gewährleistet sein
➢ Aufteilung des Vermögens in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen

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21
Q

Was sagt die BVV zum Begriff des Vermögens?

A

Summe der Aktiven laut kaufmännischer Bilanz
+
allfällige Rückkaufswerte von Kollektivversicherungsverträgen

= Vermögen im Sinne von Art. 50-59 BVV 2

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22
Q

Ein Beispiel verbotener Anlagen (wegen den damit verknüpften Bedingungen)?

A

Anlagen mit Nachschusspflichten sind verboten.

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23
Q

Was sagt die BVV zur Sicherheit der Anlangen beim Arbeitgeber?

A

Das Vermögen, vermindert um Verbindlichkeiten und Passive Rechnungsabgrenzungen darf nicht ungesichert beim Arbeitgeber angelegt
werden soweit es zur Deckung der Freizügigkeitsleistungen sowie zur Deckung
der laufenden Renten gebunden ist (Art. 57 Abs. 1 BVV 2). Im Umkehrschluss bedeutet dies:

Ungesicherte Anlagen beim ArbGeb. ≤ (Arbeitgeberbeitragsreserve ohne Verwendungsverzicht + Wertschwankungsreserve + freie Mittel)

Ungesicherte Anlagen und Beteiligungen beim Arbeitgeber dürfen zusammen 5 % des Vermögens nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 2 BVV 2)

▪ Anlagen in Immobilien, die dem Arbeitgeber zu mehr als 50% ihres Wertes für Geschäftszwecke dienen, dürfen 5 % des Vermögens nicht übersteigen (Art. 57 Abs. 3 BVV 2)

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24
Q

Wann gibt es eine Meldepflicht wenn der Arbeitgeber reglementarische Beiträge nicht leistet? An wen?

A

Wenn reglementarische Beiträge nicht innert drei Monaten nach dem vereinbarten
Fälligkeitstermin vom Arbeitgeber überwiesen werden.

An die Aufsichtsbehörde

25
Q

Was muss der Arbeitgeber mit den Beiträgen machen?

A

BVG

Der Arbeitgeber schuldet der VE die gesamten Beiträge. Für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge kann die VE Verzugszinsen verlangen.

Arbeitgeber zieht den in den reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung festgelegten Beitragsanteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab.

Er überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum Ende
des ersten Monats nach dem Kalenderjahr, für das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung

26
Q

Entscheidet der Arbeitgeber über die Höhe der Beiträge?

A

Nein,
Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest.

27
Q

Darf der Arbeitgeber höhere Leistung an VE machen als die des Arbeitnehmers?

A

Ja, dies entscheidet aber nicht die VE
Ein höherer Anteil des Arbeitgebers kann nur mit dessen Einverständnis festgelegt werden.

28
Q

Darf es Derivative Finanzinstrumente geben bei einer VE?

A

Ja
▪ Derivate müssen von zulässigen Anlagen nach BVV 2 (Art. 53 BVV 2) abgeleitet sein
▪ Bonität der Gegenparteien ist zu beurteilen
▪ Deckungspflicht
▪ Derivate dürfen keine Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen ausüben
▪ Anrechnung der Derivate für die Überprüfung der Einhaltung der Anlagebegrenzungen
▪ Darstellung und Offenlegung in der Jahresrechnung

29
Q

Welchen Grundsatz hat die VE bei der Finanzierung?

A

Gleichgewicht der Einnahmen und Ausgaben

▪ Finanzierung der reglementarischen Leistungen sollte über die ordentlichen Beiträge erfolgen
▪ Finanzierung von Sonderleistungen (z.B. Rentenindexierung, Überbrückungsrenten bei vorzeitiger Pensionierung) sollte durch freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung, Sonderbeiträge der Stifterfirma oder aus einer patronalen
Stiftung erfolgen

30
Q

Wie bemisst sich der BVG Beitrag?

A

Koordinierter Lohn * Beitragssatz

31
Q

Welche Ertragsarten hat die VE?

A

▪ Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge
▪ Vermögenserträge
▪ Verschiedene Erträge
➢ technische Gewinne (Sterblichkeitsgewinne)
➢ Versicherungsertrag
➢ Überschussanteile (bei Kollektivversicherungen

32
Q

Welche Lohnbegriffe gibt es?

A

▪ Effektiver / tatsächlicher Lohn
= gemäss Lohnausweis

▪ Massgebender Lohn gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG
= Lohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG) = AHV-Lohn

▪ Koordinierter Lohn gemäss Art. 8 BVG
= AHV-Lohn ./. Koordinationsabzug

33
Q

Wan besteht eine Unterdeckung?

A

wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten
Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital (Vk) nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen (Vv) gedeckt ist.

34
Q

Was muss bei einer Unterdeckung gemacht werden?

A
  • Meldung an Aufsichtsbehörde, den Arbeitgeber, die Versicherten sowie die Rentner
  • Sobald Unterdeckung in der JR ausgewiesen
  • Meldung über voraussichtliche Massnahmen
  • periodische Meldung über Wirksamkeit der Massnahmen
35
Q

Wann tritt der Sicherheitsfond ein?

A

Die Vorsorgeeinrichtung muss die Unterdeckung selber beheben. Der Sicherheitsfonds tritt erst dafür ein, wenn die Vorsorgeeinrichtung
zahlungsunfähig ist.

36
Q

Was muss die Revisionsstelle berichten bei Unterdeckung?

A

„ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der VE in Unterdeckung in Einklang stehen“
➢ ob die Massnahmen vom zuständigen Organ unter Beizug des Experten für berufliche
Vorsorge beschlossen und umgesetzt sowie die Informationspflichten eingehalten
wurden
➢ ob die Wirksamkeit der Massnahmen überwacht und bei veränderter Situation
angepasst werden

37
Q

Welche VE braucht eine Schattenrechnung?

A

Nur die umhüllende Pensionskasse

38
Q

Welche VE muss registriert sein?

A

BVG Minimalkasse
und
umhüllende Pensionskasse

39
Q

Welche VE muss weder registriert sein noch eine Schattenrechnung erstellen?

A

Überobligatorische
Pensionskasse (auch Zusatzkasse)

40
Q

Vorsorge
Wer ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich und wer für deren
Genehmigung?

A

▪ Beides durch das „oberste Organ“, also in der Regel durch den Stiftungsrat
▪ Problematik: Fehlende Gewaltentrennung (nicht wie bei AG, wo der VR für die
Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich ist und die Generalversammlung
(also die Aktionäre) für deren Genehmigung
Teilweise Kompensation dieser Problematik durch Funktion/Aufgaben der
Aufsichtsbehörde

41
Q

Wenn bei Immobilien und Aktien die Grenzen überschritten werden, hat dies Auswirkungen auf den Bericht der Revisionsstelle für das Geschäftsjahr?

A

Wenn keine entsprechenden Erweiterungen im Anlagereglement vorgesehen sind, führt
jede einzelne dieser Überschreitungen zwingend zu einer Einschränkung im Bericht der
Revisionsstelle.

Extra Info:
Erweiterung der Anlagemöglichkeiten:
Die Begrenzungen nach Art. 54a, 54b und 55 BVV 2 können grundsätzlich gemäss Art. 50
Abs. 4 BVV 2 erweitert werden, wobei als Voraussetzung ein Anlagereglement, das die
entsprechende Erweiterung vorsieht und eine jährliche schlüssige Begründung im Anhang
der Jahresrechnung verlangt werden.
Es ist fraglich, ob die beiden Aktienanlagen den Anforderungen an eine angemessene
Risikoverteilung genügen.
Sehr fraglich ist, ob die Aufsichtsbehörde einer Erweiterung im Anlagereglement bezüglich
der Hypothek zustimmen würde, da mit der gesetzlichen Beschränkung der Fremdfinanzierung insbesondere das Bewirken einer Hebelwirkung auf das Gesamtvermögen verhindert werden soll und die Fremdmittelaufnahme explizit auf temporäre Fälle beschränkt wird.

42
Q

Was heisst “Erweiterung der Anlagemöglichkeiten”?

A

Erhöhung der Grenzen bei den Vermögensanlage

43
Q

Was muss gegeben sein, damit die Anlagemöglichkeiten erweitert werden?

A

Eine Erweiterung der Anlagemöglichkeiten
nach BVV2 Artikel 50 Absatz 4 ist möglich, wenn zwei Voraussetzungen gegeben sind:
Erstens muss diese Möglichkeit im Anlagereglement festgehalten sein,

und zweitens muss aus dem Anhang
zur Jahresrechnung schlüssig hervorgehen, dass die Vermögensanlagen sorgfältig ausgewählt, bewirtschaftet und überwacht werden, dass die Erfüllung des Vorsorgezwecks gewährleistet ist und
dass die Anlagen angemessen diversifiziert sind

44
Q

Es wurden bei der Vorsorgeeinrichtung Grenzen überschritten.
Was würde sich an Ihrer Beurteilung ändern, wenn es sich um eine patronale Stiftung (Wohlfahrtsfonds) ohne reglementarische Vorsorgeverpflichtungen handeln würde?

A

Art. 71 BVG und damit sämtliche sich darauf stützenden Bestimmungen der BVV2 (Art. 49 bis 59 BVV 2) sind für Wohlfahrtsfonds, welche keine reglementarischen Leistungen ausrichten und deshalb nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstellt sind, nicht anwendbar. Die Wohlfahrtsfonds haben nach Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB das Vermögen jedoch weiterhin so zu verwalten, “dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind”. Weggefallen ist damit der Grundsatz der angemessenen Verteilung der Risiken.

45
Q

wie vergleicht man, ob ungesichertes Vermögen beim Arbeitgeber zulässig ist oder nicht?

A

Vermögen
- Verbindlichkeiten und passive Rechngabgr.
= Netto Vermögen
- Vorsorgekapital und technische Rückstellungen
= maximal beim Arbeitgeber ungesichert anlegbarer Betrag

46
Q

Können die Grenzen (5% vom Vermögen) für ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber erweitert werden?

A

Die Begrenzung nach Art. 57 Abs. 2 BVV 2 kann hingegen erweitert werden, wobei als Voraussetzung für ein uneingeschränktes Testat ein gültiges Anlagereglement, das die entsprechende Erweiterung vorsieht, und eine jährliche schlüssige Begründung im Anhang der Jahresrechnung verlangt wird.

47
Q

Nennen Sie drei Bilanzpositionen, für deren Bilanzierung das oberste Organ
Bewertungsentscheide treffen muss und die deshalb auch unter Swiss GAAP FER
26 zur abschliessenden Beurteilung weiterer Erläuterungen im Anhang bedürfen.
Begründen Sie Ihre Antworten.

A

▪ Vorsorgekapital und technische Rückstellungen (u.a. unterschiedliche technische
Grundlagen und Zinssätze, unterschiedliche „Sicherheitsmargen“ für Invaliditätsrisiken
und zunehmende Lebenserwartung, unterschiedliche Umwandlungssätze)
▪ Immobilien (u.a. unterschiedliche Bewertungsmethoden, Kapitalisierungszinssätze bei Ertragswerten bzw. unterschiedliche Beurteilung des Einflusses von Alter, Zustand und
Lage der Liegenschaften)
▪ Wertschwankungsreserven (u.a. unterschiedliche Methoden und Anlagestrategien bzw.
Vermögensallokationen, unterschiedliche geforderte Sicherheitslevel (Konfidenzniveau)
▪ Nicht-technische Rückstellungen (u.a. unterschiedliche Methoden)

48
Q

Die Wertschwankungsreserve einer autonomen Pensionskasse (Deckungsgrad
31.12.N-2 rund 115 %) musste im Geschäftsjahr N-1 in Folge erlittener Kursverluste und anderer Einflüsse fast vollständig aufgelöst werden. Sie betrug nur noch 3,4 % der Vorsorgeverpflichtungen (Vorsorgekapitalien der Aktiven und Rentner sowie technische Rückstellungen). Aufgrund der Anlagestrategie benötigt die Pensionskasse eine Wertschwankungsreserve von 17,6 % der Vorsorgeverpflichtungen.

▪ Konsequenzen für den Stiftungsrat als verantwortliches Organ (notwendige Aktivitäten)

A

Es besteht ein Reservedefizit; die Anlagestrategie ist in Zusammenarbeit mit dem AnlageExperten zu überprüfen und allenfalls anzupassen, da die Risikofähigkeit der Pensionskasse aufgrund der gesunkenen Wertschwankungsreserve nicht mehr im geforderten Umfang gegeben ist (eingeschränkte Risikofähigkeit).

49
Q

Die Wertschwankungsreserve einer autonomen Pensionskasse (Deckungsgrad
31.12.N-2 rund 115 %) musste im Geschäftsjahr N-1 in Folge erlittener Kursverluste und anderer Einflüsse fast vollständig aufgelöst werden. Sie betrug nur noch 3,4 % der Vorsorgeverpflichtungen (Vorsorgekapitalien der Aktiven und Rentner sowie technische Rückstellungen). Aufgrund der Anlagestrategie benötigt die Pensionskasse eine Wertschwankungsreserve von 17,6 % der Vorsorgeverpflichtungen.

▪ Konsequenzen für die Jahresrechnung (Offenlegung)

A

Das Reservedefizit ist entsprechend den Vorschriften von Swiss GAAP FER 26 im
Anhang mittels einer Gegenüberstellung der vorhandenen und der benötigten
Wertschwankungsreserve (Zielgrösse) darzustellen.
Ferner empfiehlt es sich, darauf hinzuweisen, dass zukünftige Ertragsüberschüsse entsprechend den Vorschriften von FER 26 dazu verwendet werden, die Wertschwankungsreserve wieder auf die benötigte Zielgrösse aufzustocken, da Leistungsverbesserungen grundsätzlich nur aus Freien Mitteln vorgenommen werden
können. Das Ergebnis der Überprüfung der Anlagestrategie und allfällige durchgeführte und/oder geplante Massnahmen sind im Anhang offen zu legen.

50
Q

Die Wertschwankungsreserve einer autonomen Pensionskasse (Deckungsgrad
31.12.N-2 rund 115 %) musste im Geschäftsjahr N-1 in Folge erlittener Kursverluste und anderer Einflüsse fast vollständig aufgelöst werden. Sie betrug nur noch 3,4 % der Vorsorgeverpflichtungen (Vorsorgekapitalien der Aktiven und Rentner sowie technische Rückstellungen). Aufgrund der Anlagestrategie benötigt die Pensionskasse eine Wertschwankungsreserve von 17,6 % der Vorsorgeverpflichtungen.

▪ Bericht der Revisionsstelle

A

Ein Reservedefizit stellt als solches keinen Gesetzesverstoss dar. Unter der
Voraussetzung, dass in der Jahresrechnung
− die tatsächliche finanzielle Lage im Sinne von FER 26 transparent dargestellt ist
− das Reservedefizit im Sinne der obigen Erläuterungen klar zum Ausdruck kommt
− und die Massnahmen des Stiftungsrats betr. Überprüfung der Anlagestrategie und
allfälliger weiterer Massnahmen im Anhang beschrieben sind ist die Abgabe eines uneingeschränkten Testates angebracht

51
Q

Im Herbst N stellt der Geschäftsführer dieser autonomen Pensionskasse fest, dass
aufgrund der Börsensituation mit hoher Wahrscheinlichkeit im Jahresabschluss N
mit einer Unterdeckung zu rechnen ist. Erste Schätzungen ergeben, dass der Deckungsgrad auf ca. 95% zu liegen kommen wird.
▪ Welche Aktivitäten muss der Stiftungsrat einleiten und durchführen bis zur Fertigstellung der definitiven Jahresrechnung N, damit die Revisionsstelle einen uneingeschränkten Bericht abgeben kann?

A

Situationsanalyse mit dem Anlage-Experten (Überprüfung der Anlagestrategie infolge
gesunkener Risikofähigkeit) und dem Experte für berufliche Vorsorge (Auftrag für ein
versicherungstechnisches Gutachten per 31.12.N), Analyse der finanziellen Lage, Besprechung und Festlegung allfälliger Sanierungsmassnahmen. Wichtig: Protokollierung
der Beschlüsse etc

52
Q

Die Pensionskasse muss die Unterdeckung grundsätzlich selbst beheben. Welche
Möglichkeiten stehen der Arbeitgeberfirma zur Verfügung, um zur Behebung der Unterdeckung beizutragen? Nennen Sie vier Möglichkeiten.

A

▪ Einlage (à-fonds-perdu) der Arbeitgeberfirma (Hinweis: Sollte cash erfolgen, da ansonsten
u.U. Problem mit Einhaltung Art. 57 Abs. 1 BVV 2)
▪ Entnahme aus der Arbeitgeberbeitragsreserve
▪ Errichtung eines Verwendungsverzichts über die Arbeitgeberbeitragsreserve (so lange eine Unterdeckung besteht, kann diese nicht für andere Zwecke verwendet werden; s. Art.
65e BVG)
▪ Verpflichtung des Arbeitgebers, über eine bestimmte Periode festgelegte Sanierungsbeiträge zu leisten
▪ Einlage aus einer patronalen Stiftung

53
Q

▪ Dem Begriff der Risikofähigkeit kommt in der beruflichen Vorsorge eine grundlegende Stellung zu. Unter anderem ist die Risikofähigkeit auch eine wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Erweiterung der Anlagenmöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2.
▪ Welche Kriterien sollten bei der Beurteilung der Risikofähigkeit berücksichtigt werden? Führen Sie mindestens 4 Kriterien auf und geben Sie dazu jeweils ein Beispiel für eine die Risikofähigkeit positiv beeinflussende Situation.

A
  • Reservesituation Wertschwankungsreserve entspricht der aufgrund der
    Anlagestrategie notwendigen Zielgrösse. Freie Mittel vorhanden.
  • Erforderliche Soll-Rendite Die erforderliche Sollrendite ist infolge ausreichender
    Finanzierung der reglementarischen Leistungen und der Verwaltungskosten sowie günstiger technischer Parameter (niedriger technischer Zinssatz) vergleichsweise niedrig und daher realistischerweise erzielbar
  • Struktur und Entwicklung des
    Versichertenbestandes
    Der Anteil des Rentendeckungskapitals am gesamten Vorsorgekapital ist relativ gering und wird sich auch in den nächsten Jahren nicht grundlegend ändern
  • Cash-flow (Mittelzufluss) Die jährlichen Beiträge übersteigen die jährlichen reglementarischen Leistungen für Renten und Kapitalauszahlungen
  • Struktur (Fälligkeit) der Aktiven und
    Passiven Kurzfristig fällige Verbindlichkeiten können mit kurzfristig liquidierbaren Vermögensanlagen finanziert werden
54
Q

Im März N+1 prüfen Sie die Jahresrechnung N nach Swiss GAAP FER 26. Folgende Ereignisse sind Ihnen aufgrund einer Besprechung mit der Geschäftsführerin der Pensionskasse bekannt:
▪ Die Pensionskasse ist im Dezember N vorzeitig aus einer Private Equity-Anlage ausgestiegen und musste aufgrund der vertragswidrigen Kündigung per 31. März N+1 einen Abschlag von 15% auf dem Marktwert hinnehmen. Der Marktwert betrug am 31.12.N CHF 10 Mio. Bewertung der Anlage im Abschluss N?

A

Bilanzierung zu CHF 8,5 Mio. (Es handelt sich nicht um einen normalen Kursverlust aufgrund der Schwankungen am Anlagenmarkt, sondern um eine von der Pensionskasse vorgenommene Vertragsauflösung in N, deren finanzielle
Konsequenzen sofort in den Büchern erfasst werden müssen)

55
Q

Die Börse ist seit dem Bilanzstichtag um 20% gefallen, wodurch sich der Deckungsgrad
um 10% verschlechtert hat. Auswirkung auf die Jahresrechnung N

A

Kein Einfluss auf Bilanzierung per 31.12.N; allenfalls Offenlegung im Anhang (die
Situation Ende März muss hingegen durch den Stiftungsrat überwacht und analysiert werden,
um insbesondere mögliche Massnahmen im Anlagebereich rechtzeitig ergreifen zu können).

56
Q

Im 1. Semester N+1 wird aufgrund des in N erfolgten Verkaufs eines Betriebsteils eine
Teilliquidation durchgeführt. Auf der Basis der Jahresrechnung N wird den Austretenden
nebst der Freizügigkeitsleistung, welche in N ausgerichtet wurde, im ersten Quartal N+1
ein kollektiver Anteil an den Freien Mitteln, Wertschwankungsreserven und technischen
Rückstellungen von CHF 5 Mio. überwiesen.

A

Der Anteil an den Freien Mitteln, Wertschwankungsreserven und technischen
Rückstellungen ist in der Jahresrechnung N zurückzustellen, da die entsprechende
Verpflichtung bekannt ist und ihre Ursache im Geschäftsjahr N hat.

57
Q

Per 3. Januar N+1 wurde eine Liegenschaft (Bilanzwert 31.12.N: CHF 8 Mio.) mit einem
wesentlichen Gewinn von CHF 2 Mio. verkauft. Der Verkaufsvertrag wurde im 2. Semester N unterzeichnet und verurkundet. Bilanzwert per 31.12.N?

A

Aufwertung der Liegenschaft auf CHF 10 Mio. (dies ist der tatsächliche/ aktuelle Wert der Liegenschaft) bei gleichzeitiger Rückstellung der im Rahmen des Verkaufs anfallenden Kosten (Gebühren, Handänderungs- und Grundstückgewinnsteuern).
Offenlegung dieser Bewertungspraxis im Anhang

58
Q

Auf den 1. Januar N+1 sind die Renten um 2% erhöht worden. Welche Renten (N oder N+1) bilden die Grundlage für die Deckungskapitalberechnung per 31.12.N

A

Die Berechnung des notwendigen Renten-Deckungskapitals hat aufgrund der in N+1 gültigen Renten zu erfolgen. Da die Bilanz das Renten-Deckungskapital per Stichtag 31.12. wiedergeben soll, empfiehlt es sich, eine technische Rückstellung im benötigten Betrag
zu bilden, welche im neuen Jahr auf das Renten-Deckungskapital umgebucht wird

59
Q

Im Januar N+1 sind rund 10% des Rentnerbestandes einer Grippewelle zum Opfer
gefallen, was zu wesentlichen technischen Gewinnen führte

A

Keine Berücksichtigung im Abschluss N