Kapitalverlust/Überschuldung/Going Concern Flashcards

1
Q

Welches PS bei Kapitalverlust, Überschuldung, Going Concern?

A

PS-CH 290 bei Kapitalverlust und Überschuldung

ISA-CH 570 bei Fortführung der Geschäftstätigkeit

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2
Q

Was sind die Grenzen zur Überschuldung? (vom Betrag)

A

EK ist kleiner als null (also negativ)

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3
Q

Was sind die Grenzen zum Kapitalverlust? (vom Betrag)

A

EK ist kleiner als:
(AK+gesetzl.Reserve) * 50%

(nur die Reserve die gesetzlich ist, 50% oder 20%)

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4
Q

Was ist eine Unterbilanz?

A

EK ist kleiner als 100% des AK

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5
Q

Was gehört zum Aktienkapital für die Berechnung bei Kapitalverlust?

A

Aktienkapital + Partizipationsscheine

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6
Q

Ist Rangrücktritt eine Sanierungsmassnahme?

A

Nein, aber es verhindert den Gang zum Richter

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7
Q

Wann wird ein Rangrücktritt grundsätzlich gebraucht?

A

Bei Überschuldung grundsätzlich, da es den Gang zum Richter verhindert

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8
Q

Warum ist ein Rangrücktritt keine Sanierungsmasnahme?

A

Eine Sanierungsmassnahme ist zur Gesundung des Unternehmens finanziell
Ein Rangrücktritt hat gar keinen Effekt auf eine bessere Liquidität und beseitigt eigentlich keine Überschuldung, es ist nur dass die Gläubiger ihre Forderungen vorübergehend einstellen bis sich die Situation verbessert.

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9
Q

Was braucht ein Rangrücktritt um gültig zu sein?

A

qualitativ
1) schriftlich zwischen Gläubiger und Schuldner
2) Stundung der Forderung UND der Zinsen (für eine bestehende Forderung)
3) unwiderruflich (Verzicht gültig bis übrige Gläubiger befriedigt sind, Verzicht auch bei Konkurs)
4) für den Gläubiger finanziell tragbar
quantitativ (Bonität tragbar), aber nur zum Zeitpunkt der Gewährung nötig
5) mind. in der Höhe der Deckungslücke (Unterdeckung) und des erwarteten Verlusts bis zum nächsten Prüfungszeitpunkt

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10
Q

Hat die Revisionsstelle bei Zahlungsunfähigkeit eine Verantwortung?

A

Nein
Art. 725 OR sieht für die Revisionsstelle
weder bei der drohenden noch bei der
tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit direkte
Handlungspflichten vor

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11
Q

Was muss der Verwaltungsrat machen bezüglich Zahlungsunfähigkeit? (Art. 725)

A
  • ständige Überwachung der Zahlungsfähigkeit
  • Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit
  • Falls nötig, Gesuch um Nachlassstundung
  • VR handelt mit gebotener Eile
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12
Q

Was muss bei Überschuldung passieren?

A

1) Zwischenabschluss zu Fortführungswerten und Veräusserungswerten (unter gewissen Ausnahmen kann nur eine erstellt werden)
2) Falls zu beiden überschuldet, dann muss der VR das Gericht informieren
3) Gang zum Richter kann vermieden werden bei Rangrücktritt ODER
4) falls es Sanierungsmassnahmen gibt welche die Überschuldung in 90 Tagen nach ZB behoben werden und dass Forderungen von Gläubigern nicht gefährdet sind
5) Falls der VR das Gericht nicht benachrichtigt, dann muss es die Revisionsstelle machen

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13
Q

Was muss in den Vermerk wenn der VR bei Überschuldung nicht handelt?
Muss die Revisionsstelle handeln?
Warum muss sie handeln?

A

1) Gesetzesverstoss im Absatz “Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen”
2) Ja, die Revisionsstelle muss den Richter benachrichtigen
3) Die Revisionsstelle haftet hier als Organ (bei Schäden und Verschulden)

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14
Q

Wenn es eine Besorgnis über Überschuldung gibt und der VR sich weigert eine Zwischenbilanz zu machen nach Fortführungs und Veräusserungswerten, was kann die RS machen?
Welche Folge hat dies auf den Vermerk?

Was ist wenn es dennoch keine offensichtliche Überschuldung gibt (trotz Besorgnis)?

A

Auf einer vereinfachten Basis die Beurteilung zu machen, ob es Überschuldung offensichtlich gibt

Dies führt dazu dass es im Vermerk einen Absatz zu Gesetzesverstössen wegen fehlendem Zwischenabschluss gibt

Wenn Besorgnis da war, aber keine offensichtliche Überschuldung, dann bleibt weiterhin nur dieser Absatz zu Gesetzesverstoss von Unterlassung des Zwischenabschlusses, aber keine Benachrichtigung des Richters mehr

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15
Q

Hat die Revisionsstelle eine laufende Pflicht zur Überwachung in Bezug zu Überschuldung?

A

Nein, die Revisionsstelle hat unterjährig aber auch zum Jahresende die Pflicht falls die Überschuldung offensichtlich ist, aber keine laufende Pflicht

Revisionsstelle muss nur handeln wenn die Überschuldung offensichtlich ist

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16
Q

Ist Vorhandensein von Kapitalverlust oder Überschuldung ein Grund zur Einschränkung des Prüfurteils?

Muss sonst etwas in den Vermerk rein?

A

Nein, das blosse Vorhandensein von diesem Sachverhalt führt nicht zu einer Einschränkung des Prüfurteils solange dies richtig in der Bilanz ist und offengelegt ist im Anhang.
Vor allem wenn die Pflichten des VR erfüllt sind, dann gibt es auch keinen Gesetzesverstoss im Vermerk

Das Vorhandensein wird “bloss” im Vermerk in einem “Absatz zu sonstigen gesetzlichen und
anderen rechtlichen Anforderungen” erwähnt zur Hervorhebung (ISA-CH 706)

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17
Q

Ist die Fortführungsfähigkeit immer nicht gegeben wenn es einen Kapitalverlust oder Überschuldung gibt?

A

Nein, die Fortführung kann immer noch gegeben sein, aber es gibt Zweifel hoch

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18
Q

Was sagt das IAS 1 zur Fortführung?

A

Das Management muss eine Einschätzung zur Fähigkeit zur Fortführung des Unternehmens vornehmen.

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19
Q

Was muss zur Fortführung der Prüfer machen und nach welchem Standard?

A

ISA-CH 570
ausreichende geeignete Prüfungsnachweise dass Annahme des Management zur Unternehmensfortführung angemessen ist

Beurteilen ob eine Unsicherheit über die Fortführungsfähigkeit besteht

beurteilen, ob Pflichten nach Art. 725 aufkommen

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20
Q

Beispiele von Risikofaktoren bei Going Concern

A

Finanziell:
1) Überhang an Schulden
2) Fälligkeit von Darlehen
3) Verletzung Covenants
4) fehlende finanzielle Unterstützung der Gläubiger
5) negative Cash Flows
6) ungünstige KPIs
7) Betriebliche Verluste oder Wertbeeinträchtigungen
8) Zahlungsunfähigkeit
9) Unfähigkeit zur Beschaffung von Finanzmitteln
Betrieblich:
10) Absicht zur Liquidierung
11) Abgang Managementmitglieder
12) Verlust von Märkten
13) Engpässe bei Lieferanten
14) Personalschwierigkeiten
15) neue grosse Konkurrenten
16) schwebende Rechtsfälle
17) Änderung von Gesetzen mit Auswirkung

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21
Q

Mögliche PH zur Feststellung von Going Concern Problemen

A
  • Analyse Cash flow, Gewinn, Prognosen vom Management
  • Analyse des letzten Zwischenabschlusses
  • Lesen der Bedingungen von Schuldschreiben zur Feststellung von Verstössen
  • Lesen von Protokollen und auf Hinweise von Finanzierungsschwierigkeiten
  • Befragung der Rechtsberater
  • PH zu Ereignisse nach Stichtag
  • Durchsicht Berichte über behördliche Massnahmen
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22
Q

Wenn die Fortführung noch gegeben ist, aber es erhebliche Unsicherheiten zur Fortführung gibt, was kann das für eine Auswirkung auf den Vermerk haben wenn das Unternehmen dies offenlegt oder nicht?

A

1) Braucht einen getrennten Absatz im Vermerk zur Fortführung (unabhängig vom Prüfurteil)

2) Unsicherheit angemessen dargestellt im Anhang, dann nicht modifiziertes Urteil

3) Unsicherheit offengelegt aber nicht angemessen, dann eingeschränktes Prüfurteil

4) Unsicherheit gar nicht offengelegt, dann versagtes Urteil

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23
Q

Wenn die Fortführung nicht mehr gegeben ist und die Jahresrechnung zur Fortführungswerten bewertet ist, was passiert? Was ist wenn es im Anhang offengelegt is?

A

Versagtes Urteil
Es muss zu Veräusserungswerten bewertet werden
Eine Angabe im Anhang reicht nicht

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24
Q

Wenn das Management keine Bereitschaft zeigt, eine Einschätzung zur Fortführung zu geben und der Prüfer nicht genügen Hinweise dazu hat, was passiert im Vermerk?

A

Unter Umständen entweder ein eingeschränktes Prüfurteil oder wenn es umfassend ist, dann sogar Nichtabgabe des Prüfurteils
Bei Kapitalverlust oder Überschuldung muss dies im Vermerk gesondert erwähnt werden, unabhängig von Prüfurteil

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25
Q

Welche Arten von dolosen Handlungen sind relevant für den Prüfer? (es sind 2)

A

1) Manipulation der Rechnungslegung
2) Vermögensschädigung

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26
Q

Welche 3 Risikofaktoren (Triangle) bestehen bei dolosen Handlungen?

A

1) Anreiz/Druck
2) Gelegenheit
3) Haltung

Die drei Punkte erklären, warum dolose Handlungen begangen werden

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27
Q

Was muss der Abschlussprüfer “grundsätzlich” während der ganzen Prüfung machen um dolosen Handlungen zu begegnen?

A

1) kritische Grundhaltung
2) Möglichkeit der Ausserkraftsetzung von Kontrollen durch das Management berücksichtigt
3) Prüfungshandlungen zum aufdecken von Irrtümern bei dolosen Handlungen nicht wirksam sind

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28
Q

Zusammengefasst, was muss der Prüfer machen im Moment des Prüfungsauftrages zu dolosen Handlungen?

A

Nach ISA-CH 210 und 220:
Integrität des Management beurteilen im Rahmen der Auftragsannahme

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29
Q

Zusammengefasst, was muss der Prüfer machen im Moment des Prüfungsplanung zu dolosen Handlungen?

A
  • Risiko von wesentlichen Fehldarstellungen aufgrund von dolosen Handlungen zu identifizieren
  • Prüfungshandlungen planen und umsetzen als Reaktion auf die Risiken um geeignete Prüfungsnachweise zu den Risiken zu haben
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30
Q

Zusammengefasst, was muss der Prüfer machen im Moment der Prüfungsdurchführung zu dolosen Handlungen?

A

Durchführung angemessener Prüfungshandlungen um ausreichend geeignete Prüfungsnachweise zu haben in Bezug auf das Vorliegen von dolosen Handlungen

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31
Q

Welche PH kann man durchführen um Risiken von dolosen Handlungen zu identifizieren?

A
  • Befragung des Managements
  • Befragung der internen Revision
  • Verständnis der Prozesse durch die für die Überwachung Verantwortlichen
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32
Q

Ist der Prüfer verantwortlich systematisch zu finden?

A

Nein, es wird nicht erwartet und ist nicht möglich, dass der Prüfer systematisch nach Fehlern wegen dolosen Handlungen sucht

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33
Q

Was muss man bei der Prüfung zu dolosen Handlunge prüfen?

A
  • Kontrolle auf Unternehmensebene zur Verhinderung von dolosen Handlungen
  • Beurteilung der Eignung der Kontrollen um dolose Handlungen zu verhindern
  • Überraschungssmomente
  • Durchsicht geschätzte Werte auf Einseitigkeit (management bias)
  • Angemessenheit geschätzter Beträge in der Vergangenheit
  • bedeutsame Geschäftsvorfälle ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs
  • Prüfung von manuellen Journaleinträgen
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34
Q

Was kann ein Anzeichen für Einseitigkeit des Management sein?

A
  • Änderung der Methode oder der geschätzten Werte
  • Anwendung eigener Annahmen ohne beobachtbare Informationen
  • Auswahl von Annahmen die vorteilhaft sind für das Management
  • Auswahl einer Punktschätzung die klar optimistisch oder pessimistisch ist
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35
Q

Kommunikation und Verhalten bei dolosen Handlungen (bei Abschluss, 700)

A
  • Bei Vorliegen von dolosen Handlungen, ist die Fortführung des Mandates zu hinterfragen
  • Vor allem wenn das Management darin verwickelt ist
  • Verantwortung für Aufdeckung doloser Handlungen wird in der Vollständigkeitserklärung bestätigt
  • Feststellungen muss der angemessenen Managementebene kommuniziert werden, oder der nächsthöchsten Instanz
  • Mitteilung an Aufsichtsbehörde und Überwachungsstellen sofern Pflicht
  • falls dolose Handlung auch eine falsche Darstellung, dann Modifizierung
  • Falls Gesetzesverstoss, dann im Vermerk unter Gesetzesverstoss erwähnen
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36
Q

Welcher Standard behandelt geschätzte Werte?

A

ISA-CH 540

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37
Q

Was erhöht das Risiko bei geschätzten Werten?

A

Umso subjektiver, umso höher das Risiko

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38
Q

Was heisst Einseitigkeit bei geschätzten Werten?

A

Das Management kann zu vorsichtig oder zu aggressiv sein (absichtlich oder unbeabsichtigt)

38
Q

Inhärente Risikofaktoren bei Schätzunsicherheiten?

A
  • Komplexität (Modell ist kompliziert)
  • Subjektivität (Wenn die Annahmen subjektiv sind, kann ein Problem sein, auch wenn das Modell simpel ist)
  • Andere inhärente Risiken (Einseitigkeit, Änderungen)
38
Q

Ist Einseitigkeit immer eine dolose Handlung?

A

Nein, nur bei Absicht der Täuschung des Abschlusses

39
Q

Beispiel von geschätzten Werten

A
  • Wertberichtigung Forderungen
  • Überalterung der Vorräte
  • Garantierückstellung
  • Abschreibung Vermögenswerte
  • Wertberichtigung Investition
  • Firmenwert
  • Immaterielle Werte
  • Aufträge in Arbeit
  • Vorsorgeverbindlichkeiten
39
Q

Was muss man nachweisen können bei geschätzten Werten?

A

Dass die Werte und Angaben im Abschluss nach dem massgebenden Regelwerk “vertretbar” sind mit ausreichenden geeigneten Prüfungsnachweisen

40
Q

Muss man bei Mandatsannahme was machen bei geschätzten Werten?

A

Ja, man muss bereits berücksichtigen ob man interne oder externe Ressourcen überhaupt hat, um die geschätzten Werte zu prüfen, man kann dies nicht erst bei der Planung bemerken, dass man diese Ressourcen/Kompetenzen nicht hat

41
Q

Was kann man machen wenn die geschätzten Werte äusserst komplex sind?

A

Man kann einen Sachverständiger holen (man muss aber dazu auch gewisse Anforderungen im PS erfüllen)

42
Q

Was passiert wenn es Unsicherheiten gibt bezüglich eines geschätzten Wertes?

A

Wenn die Bewertung von einem Ereignis abhängt, dessen Ausgang unklar ist, dann muss dies im Anhang angemessen dargestellt werden.

1) Falls richtig offengelegt, nur eine Hervorhebung eines Sachverhaltes
2) Falls nicht angemessen offengelegt, dann Hervorhebung eines Sachverhaltes, und ein eingeschränktes Prüfurteil (falls wesentlich, aber nicht umfassend).

Das gilt nur für EREIGNISSE
Falls Bewertung nicht prüfbar ist, dann ist dies eine “Beschränkung des Prüfumfanges”

43
Q

Wie definiert man nahestehende Personen

A

Grundsätzlich gemäss dem gewählten Regelwerk, aber falls keine Definition, dann grundsätzlich:

  • Person/Einheit mit direkter oder indirekter Kontrolle oder Einfluss
  • andere Einheiten auf denen man Kontrolle oder Einfluss hat
  • unter gemeinsamer Kontrolle: gemeinsame Beherrscher, gemeinsame Familienbeziehungen, gemeinsames Management
44
Q

Warum sind Transaktionen mit nahestehenden riskant?

A

Weil sie zu “nicht marktüblichen Bedingungen” sein könnten

45
Q

Was muss der Prüfer machen bei nahestehenden?

A
  • Verständnis von Beziehungen mit Nahestehenden
  • Ob es Risikofaktoren auf dolose Handlungen gibt
  • Steuerliche Risiken im internationalen Umfeld

Kritische Grundhaltung ist da sehr wichtig

46
Q

Wie werden Nahestehende bei Prüfungsauftrag (also vor der Planung) berücksichtigt?

A

Verständnis der Nahestehenden in Bezug auf Wahrung der Unabhängigkeit bevor Mandatsannahme

47
Q

Was kann ein Prüfer machen um Risiken zu Nahestehenden zu prüfen?

A
  • Einsicht in wichtige Verträge, vor allem für diese ausserhalb des gewöhnlichen Geschäftes.
    a) Können dolose Handlungen Hintergrund für den Grund der Transaktion sein
    b) Bedingungen in Einklang mit Erklärung des Managements
    c) Transaktion zutreffend ausgewiesen
    d) Transaktion angemessen autorisiert und genehmigt
    e) Prüfungsnachweise ob Bedingungen “martküblich” sind
48
Q

Was muss in die schriftliche Vollständigkeitserklärung zu Nahestehenden?

A
  • Dass das Management die Identität, Beziehungen und Transaktionen mit Nahestehenden geliefert hat
  • diese werden angemessen ausgewiesen und angegeben
49
Q

Wenn es eine verdeckte Gewinnausschüttung gegeben hat, was kann dabei das Problem sein?

A
  • Es waren keine freien ausschüttbare Mittel vorhanden (Verstoss Einlagerückgewähr oder Verstoss gegen Kapitalherabsetzungsvorschriften)
  • Es wurden Minderheitsaktionäre benachteiligt (Verstoss Gleichbehandlungsgebot)
  • Die Rechnungslegung war nicht ordnungsmässig
50
Q

In welchem Fall wäre eine verdeckte Gewinnausschüttung trotzdem ohne weitere Folgen?

A

Wenn das folgende erfüllt wurde:
- Es waren frei verwendbare Mittel vorhanden
- Es wurden keine Minderheitsaktionäre benachteiligt
- Die Rechnungslegung war ordnungsgemäss

ODER
- Der Betrag wurde rückerstattet

51
Q

Wie oft und wie lange ist die Bonität zu prüfen bei einem Rangrücktritt?

A

Nur zum Zeitpunkt der Gewährung des Rangrücktritts und nicht danach

52
Q

Genügen Deckungsgarantien, Garantien oder Patronatserklärungen um den Gang zum Richter zu vermeiden?

A

Nein, diese gelten nicht wie ein Rangrücktritt

53
Q

Darf ein Rangrücktritt reduziert werden?

A

Ja, es braucht einen Ersatz Rangrücktritt der den alten ersetzt
a) mindestens im Umfang der Reduktion der Überschuldung
b) nach SA-CH geprüft (ordentlich)
c) keine Verluste absehbar in den nächsten 12 Monaten
d) andere Rangrücktrittsgläubiger dürfen nicht benachteiligt werden
e) neuer Rangrücktritt muss geprüft werden

54
Q

ist eine komplette Auflösung von Rangrücktritt möglich?

A

Ja
ordentlich geprüfter Abschluss und Bestätigung der RS dass keine Überschuldung mehr da ist

Es gibt keine automatische Aufhebung

55
Q

Bei Überschuldung, wie lange Zeit hat der VR bis zum Richter?

A

90 Tage, aber auch nur wenn dies wirklich gebraucht wird um Sanierungsmassnahmen einzuführen

56
Q

Wie lange hat die Revisionsstelle Zeit bis sie den Richter informieren muss (falls es der VR nicht macht)

A

Auch 90 Tage, aber auch nur dann, wenn Sanierungsmassnahmen im Gange sind und die Überschuldung sich in dieser Zeit nicht vergrössert

Falls der VR gar nicht tätig wird, sogar früher

57
Q

Wenn die GV die Sanierungsmassnahmen nicht genehmigt, muss man den Richter trotzdem informieren?

A

Ja, das Gesetz sagt nicht, dass man dem Gang zum Richter meiden kann wenn die GV keine Sanierungsmassnahmen annimmt.

Daher, falls kein Rangrücktritt oder Sanierung für die Überschuldung, dann ist der Gang zum Richter zwingend

58
Q

Kann der VR die Revisionsstelle fragen, ihm Ideen zu Sanierungsmassnahmen zu geben

A

Nein
die Massnahmen muss der VR vorbereiten

59
Q

Muss die Revisionsstelle alle Sanierungsmassnahmen beurteilen?

A

Nein, nur die kurzfristig wirksamen, die mittel und langfristigen obliegen dem Richter

60
Q

Mit kurzfristigen Sanierungsmassnahmen, heisst das die Revisionsstelle muss jegliche Massnahmen, die innerhalb von 12 Monaten wirksam sind, berücksichtigen?

A

Nein, nicht sämtliche

61
Q

Was ist wenn der VR gar nicht handeln will be Überschuldung?

A

Die Revisionsstelle mahnt den Verwaltungsrat schriftlich den Richter zu benachrichtigen, erhält keine Rückmeldung und benachrichtigt dann schriftlich den Richter. Die Revisionsstelle erstellt im vereinfachten Verfahren die Zwischenabschlüsse (nach Fortführungs- und Veräusserungswerten), welche beide eine Überschuldung ausweisen. Am gleichen Tag tritt die Revisionsstelle vom Mandat zurück.

62
Q

Wo muss der hälftige Kapitalverlust sichtbar sein (im Geschäftsbericht und im Vermerk)?

A
  • Bilanz
  • Vermerk

(Achtung, nicht im Anhang, dort kommt nichts)

63
Q

Was kommt im Vermerk bei einem hälftigen Kapitalverlust?

A
  • sonstigen Sachverhalt im Vermerk (sonstige gesetzliche Angaben)
  • Gesetzesverstoss falls der VR nicht seinen Pflicht nachkommt
64
Q

Wen muss die Revisionsstelle unterrichten bei hälftigem Kapitalverlust

A

Nur die GV

(der VR sollte es schon wissen)

65
Q

Welche Massnahmen zur Beseitigung eines Kapitalverlustes kann der VR machen ohne die GV?

A
  • Umsetzung des Kapitalbandes
  • Aufwertung von Beteiligungen und Grundstücken
  • Auflösung stiller Reserven

Nicht zulässig wären ohne die GV:
- Verrechnung Verlust mit Reserven
- Kapitalerhöhung

66
Q

Als Sanierungsmassnahme, was ist eine Harmonika?

A

Wenn eine deklarative Kapitalherabsetzung gemacht wird (also Verluste mit AK verrechnen, also Nennwert reduzieren) und danach sofort eine Kapitalerhöhung mit neuen Mitteln (also in Cash) um das ursprüngliche AK wiederherzustellen

67
Q

Was ist eine konstitutive Kapitalherabsetzung?

A

Effektive Rückzahlung in Cash von Aktienkapital (da können Gläubiger gefährdet sein)

68
Q

Was ist eine deklarative Kapitalherabsetzung?

A

Nur Herabsetzung des Nennwertes
Verluste werden mit AK verrechnet

69
Q

Welche Arten von Sanierungsmassnahmen gibt es? (es sind 3)

A
  • Echte Sanierung
  • Bilanzielle Sanierung
  • Organisatorische Sanierung
70
Q

Ist eine Erhöhung des Aktienkapitals bar eine Sanierungsmassnahme?

A

Ja, es ist eine echte Sanierungsmassnahme welche den Kapitalverlust sofort beseitigen kann

71
Q

Ist ein Forderungsverzicht der Aktionäre eine Sanierungsmassnahme?

A

Ja, es ist eine echte Sanierungsmassnahme, weil dadurch eine Schuld annulliert wird und über die Erfolgsrechnung als ausserordentlicher Gewinn verbucht wird, daher das EK verbessert

72
Q

Ist die Ernennung eines neuen CEOs oder Managers eine Sanierungsmassnahm?

A

Es ist keine “eigentliche” Sanierungsmassnahme, ABER
Es ist eine “organisatorische Sanierungsmassnahme”, welche langfristig Sanierungswirkungen haben kann und zur Genesung des Unternehmens führen kann.

73
Q

Ist eine Kapitalerhöhung aus freien Reserven eine Sanierungsmassnahme?

A

Nein
Dies ist nur eine Umbuchung innerhalb des EK

74
Q

Ist ein Rangrücktritt eine Sanierungsmassnahme?

A

Nein
ABER es verhindert den Gang zum Richter bei Überschuldung!
Im Falle eines hälftigen Kapitalverlustes hat es daher keine Relevanz, weil dort nur Sanierungsmassnahmen notwendig sind

75
Q

Ist die Aufwertung des Lagers zum Marktwert über den Anschaffungswert eine Sanierungsmassnahme?

A

Nein, weil dies nicht einmal erlaubt ist, es dürfen bei Unterbilanz nur Beteiligungen und Grundstücke aufgewertet werden zum Marktwert

76
Q

Dürfen Aufwertungen von Grundstücken und Beteiligungen bei Kapitalverlusten oder Überschuldungen gemacht werden?

A

Bei beiden
das OR sagt:
Zur Behebung eines Kapitalverlusts nach Artikel 725a oder einer Überschuldung nach Artikel 725b dürfen Grundstücke und Beteiligungen, deren wirklicher Wert über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gestiegen ist, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden.

77
Q

Ist eine Auflösung stiller Reserven eine Sanierungsmassnahme?

A

Ja, dies ist eine “Bilanzielle Sanierungsmassnahme”, aber für diese braucht es keine GV, diese darf der VR auch so machen.

78
Q

Ist eine Nachlassstundung eine Sanierungsmassnahme?

A

Nein, dies ist keine Sanierung, sondern nur eine provisorische Sperre während der das Unternehmen “nicht betrieben werden kann”. Während dieser Zeit können Sanierungsmassnahmen durchgeführt werden

79
Q

Ist eine Harmonika (Herabsetzung Kapital durch Verrechnung mit Verlusten und sofortige Kapitalerhöhung mit Einlagen) eine Sanierungsmassnahme?

A

Ja, dies ist eine “echte Sanierungsmassnahme” in welcher neues Kapital zugeschossen wird, der Verlustvortrag wird beseitigt durch die Verrechnung

80
Q

Hilft eine Garantieerklärung um den Gang zum Richter zu vermeiden oder gilt es als Sanierungsmassnahme?

A

Obwohl es eine Verpflichtung der Aktionäre ist, Mittel freizugeben:
- Es befreit den Gang zum Richter NICHT
- es ist KEINE Sanierungsmassnahme

81
Q

Wäre eine Umwandlung vom Fremdkapital in Eigenkapital eine Sanierungsmassnahme?

A

Ja, dies wäre eine “echte Sanierungsmassnahme”, da das EK erhöht wird

82
Q

Es gibt eine Überschuldung zu Fortführungswerten, aber keine zu Veräusserungswerten. Besteht eine Überschuldung?

A

Nein, eine Überschuldung gilt nur wenn beide überschuldet sind nach Art. 725

83
Q

Wenn es eine begründete Besorgnis zur Überschuldung gibt, muss man Sanierungsmassnahmen einleiten?

A

Nein, bei Vorliegen von begründeter Besorgnis (aufgrund von Ereignissen) muss man zuerst prüfen ob die Überschuldung “offensichtlich” ist.

84
Q

Was heisst “offensichtliche Überschuldung”?

A

wenn sogar bei optimistischer Betrachtungsweise eine Überschuldung nicht zu leugnen ist.

85
Q

Wenn die 90 Tage Frist für den Richter noch nicht vorbei ist, aber es klar wird, dass die Sanierungsmassnahmen vom VR nicht funktionieren werden, kann man mit der Benachrichtigung warten?

A

Nein, falls ganz klar wird, dass die Massnahmen nicht wirken werden, muss der Richter sofort benachrichtigt werden

86
Q

Die Bilanz zu Fortführungswerten zeigt eine Überschuldung. Bei Fehlen von Massnahmen, muss man zum Richter?

A

Nein, damit man von einer “offensichtlichen” Überschuldung reden kann, muss man zuerst eine Bilanz zu Veräusserungswerten erstellen.
Dabei müssen auch Kosten für die Stilllegung berücksichtigt werden in der Bilanz.

87
Q

Wenn es zu Fortführungswerten eine Überschuldung gibt und weitere Massnahmen nicht reichen (keine Stille reserven, keine Sanierungsmassnahmen, Aktionäre helfen nicht mehr), was machen?

A

Hier muss man sich zuerst die Frage stellen ob die Fortführung überhaupt gegeben ist (für 12 Monate), wenn nicht, dann müsste die Bilanz sowieso zu Veräusserungswerten sein.

Unabhängig von Going Concern, für eine Einschätzung zur offensichtlichen Überschuldung braucht es auch eine Bilanz zu Veräusserungswerten

Die RS muss den VR auffordern dies zu machen.

Weigert sich der, muss die RS dies der GV als Gesetzesverstoss präsentieren und den GV auffordern dies zu ermöglichen.

Weigern sich diese, kann die RS eine vereinfachte Bilanz nach Veräusserungswerten erstellen um festzustellen ob eine offensichtliche Überschuldung besteht

Danach Richter informieren und das Mandat niederlegen

ACHTUNG: Rücktritt vom Mandat befreit die RS nicht von der Benachrichtigung des Richters

88
Q

Was ist wenn zu Fortführungswerten die Bilanz überschuldet ist, aber nicht zu Veräusserungswerten?

A

Dann gibt es keine offensichtliche Überschuldung und dann kann die RS dies in einem Absatz zu “sonstigen Sachverhalten” vermerken

==> dies ist mit der Annahme, dass Fortführung “noch” gegeben ist, aber keine Überschuldung zu Veräusserungswerten besteht

89
Q

Muss der Rangrücktritt die Überschuldung zu Fortführungswerten oder zu Veräusserungswerten decken?

A

Kommt drauf an ob die Fortführung gegeben ist.
Falls ja, dann muss es die Überschuldung zu Fortführungswerten decken (+plus noch erwartete Verluste des Jahres, falls solche erwartet sind)

90
Q

Kann die Revisionsstelle entscheiden, ob organisatorische Sanierungsmassnahmen ausreichen, um den Gang zum Richter zu meiden?

A

Nein, das darf nur der Richter selber, die RS kann nur “echte Sanierungsmassnahmen” beurteilen mit kurzfristigem Effekt (Kapitalerhöhung, Auflösung stille Reserven, Harmonika, Verrechnung Verluste, etc.)

91
Q

Gehen Sie davon aus, dass die Schreinerei Huber AG eine Überschuldung ausweist.
Was sind nun die nächsten Schritte?

A

Sie müssen den Verwaltungsrat orientieren und über die Situation aufklären.
➢ Sie müssen mit dem Verwaltungsrat das Vorgehen und Termine vereinbaren.
➢ Sie müssen die Zwischenbilanzen prüfen oder sicherstellen, dass diese geprüft werden.
➢ Sie müssen überwachen, ob der Verwaltungsrat sehr kurzfristig realisierbare Sanierungsmassnahmen einleiten kann.
➢ Sie müssen einen allfälligen Rangrücktritt beurteilen.
➢ Sie müssen dem Verwaltungsrat eine Frist von 4 - 6 Wochen zur Benachrichtigung des Richters setzen. (Sollte 90 Tage sein - TO CHECK)
➢ Gegebenenfalls müssen Sie den Richter ersatzweise benachrichtigen, sofern
der Verwaltungsrat untätig bleibt oder nicht genügende
Sanierungsmassnahmen vollzieht. Die heutige Gerichtspraxis geht von einer maximalen Frist von 60 Tagen bis zur Benachrichtigung des Richters aus. (SOLLTE 90 TAGE SEIN - TO CHECK)