Methodische Grundlagen Flashcards

1
Q

Wie funktioniert die Auslegung von Normen? (Interpretation)

A

• Rechtsdogmatik: Beschreibung des geltenden Rechts, möglichst genaue Darstellung des Inhalts
• Interpretation: Auslegung von Gesetzen
• Normen: Anordnungen (kundgemachte Willensakte) eines staatlichen Organs, das
verfügt, wie man sich verhalten soll
• Interpretation: Ermittlung des Inhalts des Willensakts

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2
Q

Wie funktioniert die Verbalinterpretation und grammatikalische Interpretation und was ist sie?

A

• Bedeutung des Wortlauts
• manche Wörter haben im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung als in
der Fachsprache oder ihre Bedeutung ist nicht eindeutig
• textlicher und grammatikalischer: Inhalt eines Textes ergibt sich nicht ausschließlich
aus (isolierten) Wortbedeutungen
• Beistrichsetzung

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3
Q

Was ist eine Systematische Interpretation und wie funktioniert sie?

A

• Bedeutung einer Regelung unter Bedachtnahme auf andere Vorschriften
• Untersuchung des Systems der Rechtsordnung → Ziehen von Schlussfolgerungen
• Legaldefinition: eine Regelung ist im Zusammenhang mit einer anderen Bestimmung
zu verstehen, in der ein Begriff definiert wird
• aus systematischem Zusammenhang mit Legaldefinition kann sich einschränkende
Interpretation eines im Sprachgebrauch in einer bestimmten Bedeutung verwendeten Wortes ergeben

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4
Q

Wie & was ist die historische Willensinterpration?

A

• Willen des Normsetzers
• Rückschlüsse auf Absicht aus Unterlagen (Gesetzesmaterialien) im Zuge der
Entstehung von Gesetzen

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5
Q

Was ist die Versteinerungstheorie?

A

• historisch-systematische Interpretation
• vor allem Auslegung der Kompetenzbestimmungen der Bundesverfassung
• Bundesverfassung zählt bestimmte Angelegenheiten (Materien) auf und überträgt sie
in die Zuständigkeit des Bundes (wenn nicht dem Bund zugewiesen→Zuständigkeit
der Länder)
• Umfang der Kompetenzbegriffe?
• Ermittlung des Inhalts nicht auf andere Art möglich: Untersuchung, welchen Inhalt
einfache Gesetze zum Zeitpunkt des Inkrafttretens hatten

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6
Q

Was ist die teleologische Interpretation?

A

• Zweck des Gesetzes
• Öffentliches Recht: keine eigenständige Interpretationsmethode
• Zweck einer Regelung muss dem Gesetz selbst (systemische Interpretation) oder aus
Materialien (historische Interpretation) entnehmen
• Normen verfolgen oft mehrere Zwecke
• Privatrecht: Schlüsselfunktion
• Völkerrecht: zentrale Rolle

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7
Q

Was ist die Auslegungsdivergenzen?

A

• verschiedene Interpretationsmethoden können zu verschiedenen Auslegungsergebnissen führen
• Normtext hat vorrangige Bedeutung
• selbst bei sorgfältiger Anwendung sämtlicher Interpretationsmethoden können
Unklarheiten bestehen bleiben
• Grenzen der Erkenntnis
• Rechtsakt wird gesetzt (erlassen) → Sollensanordnung ist ein Willensakt auf
Grundlage einer Erzeugungsnorm
• bevor Willensakt erlassen werden kann, muss ermittelt werden, wie weit die durch
die Erzeugungsnorm eingeräumte Ermächtigung reicht
• vollziehendes Organ muss zunächst Interpretieren und dann Norm erlassen
• es darf nicht bei einem unklaren Auslegungsergebnis bleiben

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8
Q

Was ist die Authentische Interpretation ?

A

• Normsetzungsakt, mit dem ein normsetzendes Organ anordnet, wie eine von ihm früher erlassene Regelung zu verstehen ist (Art Legaldefinition)
• wirkt rückwirkend: ordnet implizit an, dass die Regelung immer schon so zu verstehen gewesen ist
• keine bloße Interpretation, sondern Normsetzungsakt

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9
Q

Was ist eine Analogie?

A

• Lückenschließung: Rechtsfortbildung durch den Rechtsanwender
• Anwendung einer Rechtsvorschrift, die einen bestimmten Sachverhalt regelt, aus
einen ähnlichen, aber nicht geregelten Sachverhalt
• nur bei eindeutig planwidriger Unvollständigkeit des Gesetzes (echte Lücke) zulässig:
wenn Regelung erlassen wurde, diese aber nicht vollzogen werden kann, weil andere
Regelungen fehlen
• Analogieschluss in Fällen unzulässig, in denen man zwar eine bestimmte Regelung
erwarten würde, diese aber planmäßig nicht besteht: besonders, wenn bestehende
Regelungen auch ohne Analogieschluss vollzogen werden können
• Strafrecht: Analogieschlüsse zur Schaffung neuer Tatbestände unzulässig
• Privatrecht: ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für Analogieschlüsse

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