Gerichtsbarkeit Flashcards
Was ist Gerichtsbarkeit
Gerichtsbarkeit vollzieht Gesetze. gewährt Rechtsschutz (rechtsstaatliches Grundprinzip)
Kontrolle der Staatsgewalten Verwaltung und Gesetzgebung (gewaltentrennendes
Grundprinzip) .Die richterlichen Organe sind in Ausübung sofern unabhängig, als sie:
- Weisungsfrei und
- Weitgehend unabsetzbar und
- Unversetzbar
Was ist ordentliche Gerichtsbarkeit
- Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts und Zivilrechts
(Oberste Instanz für beide : Oberste Gerichtshof) - Ausschließlich Bundessache
Im Bereich des Öffentlichen Rechts sind:
- Verwaltungsgerichte des Bundes und der Länder - Verwaltungsgerichtshof
- Verfassungsgerichtshof
Weitgehend Bundessache, nur Verwaltungvsgerichte der Länder sind Landesorgane; insoweit ist eine Zuständigkeit der Länder gegeben)
Verwaltungsgerichtshof
‘Entscheiden über Beschwerden gegen bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden; Sachentscheidung nennt man Erkenntnise. Gegen Erkenntnis kann beim Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsrechtlicher gewährleistete Rechte eine Revision gemacht werden, kann die Entscheidung nur aufheben
Verfassungsgerichtshof
zuständig für Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit und Verordnung der Verwaltungsbehörden auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Überprüft Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit und Aufhebung von Verordnungen der Verwaltungsbehörden sowie Wahlen bestimmter Organe.
Mitwirkung von Volksvertretern
Geschworene dürfen bei bestimmten mit schwerer Strafe bedrohten Verbrechen über die Schuld des Angeklagten zu entscheiden.
Schöffen haben in anderen Verfahren mitzuwirken
Weitere kontrolleinrichtungen
Rechnungshof:
• Kontrolle der Verfügung über Vermögen des Bundes, der Länder und der Gemeinden
• Bericht über Prüfungsergebnisse
Volksanwaltschaft
• kann Missstände in der Verwaltung aufgreifen
• erteilt Empfehlungen
• hat über Tätigkeit und Ergebnisse zu berichten
• Prüfung von Verletzungen von Menschenrechten
Grund und Freiheitsrechte sind welches Grundprinzip?
liberales Grundprinzip
• Freiheit vom Staat, in die der Staat nicht/nur unter bestimmten Voraussetzungen
eingreifen darf
• vor allem im StGG und in der EMRK normiert
Begriff Grundrecht
Grundrechte sind verfassungsgesetzlich gewährleistete subjektive Rechte
Einräumung eines subjektiven Rechts: Befugnis, die Einhaltung einer Norm des positiven Rechts durch Anrufung staatlicher Organe durchzusetzen
Grundrechte: subjektive Rechte, die durch Verfassungsrecht im formellen Sinn eingeräumt werden
Grundrechtsverpflichtete
• Grundrechte garantieren Freiheit vom Staat
• richten sich primär gegen den Staat, unabhängig davon,
- ob er Normen erlässt (hocheitlich handeln)
- wie ein Privater handelt (Fiskalgeltung der Grundrechte)
• keine unmittelbare Drittwirkung: wenn Private untereinander Rechtsakte setzen,
wirken Grundrechte demgegenüber nicht unmittelbar
• mittelbare Drittwirkung: wenn privatrechtliche Rechtsakte auf Grundrechte Bezug
nehmen, können sie auch für Rechtsakte unter Privaten gelte
Arten von Grundrechten
Freiheitsrechte:
- Recht auf Leben
- Verbot von Folter
- Verbot unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung
- Verbot von Zwangs- und Pflichtarbeit
- Garantie persönlicher Freiheit
- Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Unverletzlichkeit des Hausrechts
- Brief- und Fernmeldegeheimnis
- Recht auf Datenschutz
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Vereins- und Versammlungsfreiheit
- Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums
- Freiheit der Erwerbstätigkeit, Wissenschaft und ihrer Lehre, Kunst. • Gleichheitsrechte
- Gleichheitsgrundsatz
▪ Gesetzgeber darf nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen normieren
▪ Vollziehung darf nicht willkürlich erfolgen
- Vertrauensschutz
▪ nicht erlaubt, plötzlich und unerwartet in Rechte einzugreifen
▪ rückwirkende Regelungen • Minderheitenrecht
• Verfahrensgarantien
- Recht auf ein faires Verfahren
- Recht, dass über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und
strafrechtliche Anklagen ein auf Gesetz beruhendes, unabhängiges und unparteiisches Gericht innerhalb angemessener Frist entscheidet
Gesetzesvorbehalte
• Ausgestaltungsvorbehalt
• Eingriffsvorbehalte:
- bei wichtigen Interessen der Allgemeinheit
- verhältnismäßig: zur Erreichung des Allgemeininteresses geeignet, gelindestes
Mittel