Kapitel 9: Das Erlöschen von Schuldverhältnissen Flashcards
Erläutern Sie anhand eines Beispiels den Unterschied zwischen der Leistung an Erfüllungs statt und der Leistung erfüllungshalber!
Von einer Leistung an Erfüllungs statt spricht man, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung als Erfüllung annimmt (§ 364 Abs. 1 BGB). Als Beispiel sei der Fall angeführt, dass das gekaufte Gebrauchtrad vor der Übergabe gestohlen wird. Eine Leistung an Erfüllungs statt liegt in diesem Fall vor, wenn der Käufer sich bereit erklärt, anstelle des ursprünglich gekauften ein anderes gebrauchtes Fahrrad als Erfüllung anzunehmen, das sich in einem vergleichbaren Zustand wie das von ihm gekaufte befindet.
Bei der Leistung erfüllungshalber nimmt der Gläubiger zwar auch eine andere als die geschuldete Leistung entgegen. Er akzeptiert diese andere Leistung aber nicht als Erfüllung des Vertrages. Vielmehr bleibt die ursprüngliche Verpflichtung aus dem Vertrag bestehen. Der Gläubiger ist allerdings gehalten, zunächst aus der von ihm erfüllungshalber entgegen genommenen Leistung Befriedigung zu suchen. So ist z. B. der Fall vorstellbar, dass S dem G 500 € schuldet. Wenn sich G in dem Fall von S erfüllungshalber eine Forderung des S gegen D i. H. von 500 € abtreten lässt, dann muss G zunächst gegen D vorgehen, um an sein Geld zu kommen. Wenn er allerdings bei D keinen Erfolg hat, dann kann er sich wieder an S halten.
Was versteht man unter einem Erfüllungssurrogat? Nennen Sie zwei Beispiele!
Erfüllungssurrogate sind Ersatzhandlungen, durch deren Vornahme sich der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreien kann. Beispiele sind die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) und die Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB).
Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit sich der Schuldner von seiner Verpflichtung im Wege der Aufrechnung befreien kann? Wo im Gesetz ist die Aufrechnung geregelt?
Erstens muss eine sogenannte Aufrechnungslage gegeben sein (§ 387 BGB). Eine solche setzt voraus:
Gegenseitigkeit: Zwei Personen müssen „einander Leistungen” schulden. A kann nicht mit einer Forderung, die er gegen D hat, gegen eine Schuld gegenüber B aufrechnen. Die Forderung, mit der aufgerechnet wird, heißt „Gegenforderung„; die Forderung, gegen die aufgerechnet wird, wird als „Hauptforderung„ bezeichnet.
Gleichartigkeit: Die sich gegenüber stehenden Forderungen müssen gleichartig sein. Als Faustregel gilt: Man kann nicht Äpfel gegen Birnen aufrechnen. Typischerweise ist Gleichartigkeit deswegen gegeben, weil beide Parteien einander Geld schulden.
Fälligkeit der Gegenforderung und Erfüllbarkeit der Hauptforderung: Die Forderung, mit der der Schuldner aufrechnen will, muss schon fällig sein. Was man noch nicht fordern kann, kann man auch noch nicht zur Aufrechnung stellen. Die Forderung, gegen die aufgerechnet wird (Hauptforderung), muss zumindest erfüllbar sein.
Einredefreiheit der Gegenforderung: Die Forderung, die man zur Aufrechnung einsetzen möchte, muss einredefrei sein, § 390 BGB. Wenn der Gläubiger gegen die zur Aufrechnung gestellte Forderung berechtigte Einwendungen hat, kann diese nicht zur Aufrechnung benutzt werden.
Zweitens darf die Aufrechnung nicht ausgeschlossen sein. Einen Ausschluss der Aufrechnung regeln z. B. die §§ 393 und 394 BGB.
Welche Vorteile bringt die Möglichkeit der Aufrechnung für den Aufrechnungsberechtigten mit sich?
Die Aufrechnung bedeutet für denjenigen, der aufrechnen kann, eine Erleichterung der Tilgung der gegen ihn gerichteten Forderung. Das unnötige Hin- und Herzahlen von Geldbeträgen wird vermieden. Der zur Aufrechnung Berechtigte muss an seinen Gläubiger nicht leisten, sondern kann sich durch Aufrechnung befreien. Die Aufrechnung dient also der Tilgungserleichterung.
Ferner muss sich der Aufrechnungsberechtigte keine Sorgen darüber machen, dass sein Schuldner nicht zahlen kann oder will: Er kann seine Schuld im Wege der Aufrechnung „eintreiben„. Der Aufrechnung kommt somit auch eine Vollstreckungsfunktion zu.
Kann in dem folgenden Fall A im Jahr 2011 mit seiner Forderung gegen B gegen die Forderung aufrechnen, die B seinerseits gegen ihn hat?
B schuldet dem A aus einem Vertrag 5 000 €; diese Forderung des A gegen B, die seit Jahren fällig ist, ist mit Ablauf des 31. 12. 2010 verjährt. Aus einem anderen Vertrag schuldet umgekehrt A dem B 5 000 €; diese Forderung des B gegen A ist seit Mitte des Jahres 2010 fällig und auch noch nicht verjährt.
Gemäß § 390 BGB kann zwar mit einer Forderung, die mit einer Einrede behaftet ist, nicht aufgerechnet werden. Hier kann B gegenüber der Forderung des A die Einrede der Verjährung erheben (§ 214 Abs. 1 BGB). Für die Einrede der Verjährung macht § 215 BGB aber eine beschränkte Ausnahme von der in § 390 BGB getroffenen Regelung. Diese Ausnahme führt hier dazu, dass A mit seiner Forderung in Höhe von 5 000 € gegen die Forderung des B i. H. von 5 000 € noch im Jahr 2011 aufrechnen kann, obwohl seine Forderung laut Sachverhalt mit Ablauf des 31. 12. 2010 verjährt ist. A hätte nämlich schon Mitte des Jahres 2010 – also zu einem Zeitpunkt, zu dem seine Forderung gegen B noch nicht verjährt war – aufrechnen können. Dieses Recht erhält ihm § 215 BGB.
Wie unterscheiden sich Rücktritt und Kündigung von anderen Erlöschensgründen wie z. B. der Erfüllung? Wie unterscheiden sich Rücktritt und Kündigung voneinander?
Rücktritt und Kündigung führen nicht nur zum Erlöschen eines Anspruchs, sondern betreffen die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner, also das Schuldverhältnis im weiteren Sinn.
Der Rücktritt ist bei Schuldverhältnissen möglich, die auf den einmaligen Austausch von Leistungen abzielen. Die Ausübung des Rücktrittsrechts führt dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt werden muss. Es wird der Zustand angestrebt, der bestünde, wenn der Vertrag nie geschlossen worden wäre. Man spricht von einer Wirkung „ex tunc„.
Der Kündigung unterliegen dagegen Dauerschuldverhältnisse, aus denen fortwährend Rechte und Pflichten entspringen (z. B. Arbeits- oder Mietverträge). Die Kündigung führt nur dazu, dass das betreffende Dauerschuldverhältnis für die Zukunft beendet. Sie wirkt also nur „ex nunc„.