Kapitel 6: Einführung in das Schuldrecht Flashcards
Was ist ein Schuldverhältnis?
Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, auf Grund dessen eine Person gegenüber einer anderen zu einer Leistung oder zur Rücksichtnahme verpflichtet ist, vgl. § 241 BGB. Die Person, die die Leistung verlangen kann, wird als Gläubiger bezeichnet; die Person, die zur Leistung verpflichtet ist, nennt man Schuldner.
Erläutern Sie die Begriffe „Schuldverhältnis im engeren Sinn„ und „Schuldverhältnis im weiteren Sinn„! Nennen Sie je zwei Bestimmungen aus dem BGB, in denen der Begriff in dem einen bzw. in dem anderen Sinne verwendet wird!
Als Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet man das Recht des Gläubigers, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern, also den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner. In diesem Sinne ist der Begriff „Schuldverhältnis„ z. B. in §§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB und in § 362 Abs. 1 BGB gemeint. Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist das gesamte Rechtsverhältnis, aus dem sich die einzelnen Forderungsbeziehungen zwischen den Parteien ergeben. Es geht also dort um die Gesamtheit der Rechtsbeziehungen zwischen Gläubiger und Schuldner. Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist etwa ein Kauf- oder ein Mietvertrag. In diesem Sinne verwenden z. B. die §§ 241 Abs. 2 und 273 Abs. 1 BGB den Begriff Schuldverhältnis.
Erläutern Sie anhand eines Beispiels, warum schuldrechtliche Ansprüche als (nur) relative Rechte bezeichnet werden?
Die innerhalb eines Schuldverhältnisses bestehenden Ansprüche sind relative Rechte, weil sie nur im Verhältnis zwischen den Beteiligten zu beachten sind. Der Gläubiger eines Anspruchs kann nur von seinem Schuldner die Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen. Dritte Personen brauchen sich um schuldrechtliche Forderungen nicht zu kümmern. So kann z. B. der Käufer nur vom Verkäufer die Übereignung und Übergabe der Sache verlangen, der Verkäufer nur vom Käufer die Bezahlung des Kaufpreises.
Erklären Sie anhand eines Beispiels, was unter einem absoluten Recht zu verstehen ist!
Ein absolutes Recht muss nicht nur von einer bestimmten Person, sondern von jedermann respektiert werden. Klassisches Beispiel ist das Eigentum. Nach § 903 Satz 1 BGB kann der Eigentümer einer Sache grundsätzlich mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Alle anderen müssen also das Eigentumsrecht beachten.
Skizzieren Sie den Unterschied zwischen Schuld und Haftung!
Unter Schuld versteht man das „Leistensollen des Schuldners„. Haftung ist das „Unterworfensein des Schuldners unter den zwangsweisen Zugriff des Gläubigers„.
Erläutern Sie die Regelungstechnik des „Vor die Klammer-Ziehens„! Zeigen Sie anhand eines Beispiels, dass sich der Gesetzgeber dieser Technik auch innerhalb des zweiten Buchs des BGB bedient hat!
Probleme, die alle Bereiche einer zu regelnden Materie betreffen, werden vor die Klammer gezogen, um Wiederholungen zu vermeiden.
Auch im Schuldrecht hat der Gesetzgeber diese Regelungstechnik angewendet, indem er in den §§ 241 – 432 BGB diejenigen Fragen, die bei allen Schuldverhältnissen auftreten können, geregelt hat und in den §§ 433 – 853 BGB diejenigen Fragen, die sich nur bei bestimmten Schuldverhältnissen stellen. So hat der Gesetzgeber die Regelung über die Erfüllung eines Schuldverhältnisses in § 362 Abs. 1 BGB getroffen; denn diese Regelung betrifft jedes Schuldverhältnis. Dagegen können die Probleme, die die Lieferung einer mangelhaften Sache aufwirft, nur im Kauf- oder im Werkvertrag auftreten. Die Regelung dieser Probleme findet sich daher im Besonderen Schuldrecht, nämlich im kauf- bzw. werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrecht (vgl. §§ 434 ff. und 633 ff. BGB).
Welche Aufgaben erfüllt das Schuldrecht innerhalb der Rechtsordnung?
Das Schuldrecht dient der Regelung des auf Bedarfsdeckung gerichteten rechtsgeschäftlichen Verkehrs. Darüber hinaus enthält das Schuldrecht Regelungen über den Ersatz für die Schädigung von Rechten und Rechtsgütern, über die Rückgängigmachung von nicht gerechtfertigten Bereicherungen sowie über die Folgen des Tätigwerdens in fremdem Interesse ohne Auftrag.