Aufbauschemata Flashcards

1
Q

Vertraglicher Erfüllungsanspruch

A

I.

Anspruch entstanden

1.

Einigung der Parteien

a)

Angebot

aa)

Inhalt (insbes. essentialia negotii)

bb)

Wirksamwerden (Abgabe, Zugang)

b)

Annahme

aa)

Inhalt (schlichtes „Ja„)

bb)

Wirksamwerden (Abgabe, Zugang)

2.

Keine Wirksamkeitshindernisse (= keine rechtshindernden Einwendungen)

a)

Geschäftsunfähigkeit (§§ 104, 105, Ausnahme: § 105a BGB)

b)

Vertragsschluss eines Minderjährigen ohne erforderliche Einwilligung oder Genehmigung (§§ 106113 BGB)

c)

Vertretung ohne Vertretungsmacht ohne Genehmigung des Vertretenen (§§ 177 f. BGB)

d)

Formnichtigkeit (§§ 125 ff. BGB)

e)

Gesetzesverstoß (§ 134 BGB)

f)

Sittenwidrigkeit, Wucher (§ 138 BGB)

g)

Erklärte Anfechtung (§ 142 Abs. 1 i. V. mit §§ 119 ff. BGB)

II.

III.

Anspruch durchsetzbar (= keine rechtshemmenden Einwendungen)

1.

Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB)

2.

Einrede des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB)

3.

Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB)

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2
Q

Anfechtung einer Willenserklärung

A

I.

Zulässigkeit der Anfechtung

1.

Vorliegen einer Willenserklärung

2.

Kein Ausschluss durch Spezialvorschriften

II.

Anfechtungserklärung

1.

Inhaltliche Bestimmtheit; Bedingungs-, Befristungsfeindlichkeit

2.

Richtiger Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)

3.

Zugang beim Anfechtungsgegner

III.

Wahrung der Anfechtungsfrist

1.

Unverzüglichkeit bei der Irrtumsanfechtung (§ 121 Abs. 1 BGB)

2.

Jahresfrist bei der Täuschungs- und Drohungsanfechtung (§ 124 Abs. 1, 2 BGB)

IV.

Vorliegen eines Anfechtungsgrundes

1.

Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)

2.

Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft der Person oder Sache (§ 119 Abs. 2 BGB)

3.

Übermittlungsfehler (§ 120 BGB)

4.

Arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB)

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3
Q

Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung

A

I.

Zulässigkeit der Stellvertretung

1.

Abgabe oder Entgegennahme einer Willenserklärung

2.

Nicht bei tatsächlichen Handlungen (Realakten)

3.

Nicht bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften

II.

Abgabe einer eigenen Willenserklärung des Vertreters

1.

Eigenes rechtsgeschäftliches Handeln des Vertreters

2.

Mindestens beschränkte Geschäftsfähigkeit (§ 165 BGB)

3.

Bei Formzwang kommt es auf die Erklärung des Vertreters an

4.

Bei Willensmängeln kommt es grundsätzlich auf Vertreter an (§ 166 BGB)

III.

Offenkundigkeit

1.

Handeln im Namen des Vertretenen

2.

Ausdrücklich oder konkludent

3.

Ausnahmen:

a)

„Geschäft für den, den es angeht„

b)

§ 1357 BGB („Schlüsselgewalt„)

4.

Nicht: Handeln unter fremdem Namen

IV.

Vertretungsmacht

1.

Gesetzliche Vertretungsmacht oder

2.

Vollmacht (= rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht)

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4
Q

Schadensersatz statt der Leistung bei Unmöglichkeit

A

I.

Schadensersatz bei anfänglicher Unmöglichkeit gem. § 311a Abs. 2 Satz 1 BGB

1.

Wirksamer Vertrag (hierzu auch § 311a Abs. 1 BGB)

2.

Vorliegen eines Leistungshindernisses i. S. des § 275 Abs 1, 2 oder 3 BGB zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses

3.

Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des Schuldners vom Leistungshindernis (wird gem. § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB vermutet)

II.

Schadensersatz bei nachträglicher Unmöglichkeit gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB

1.

Bestehen eines (vertraglichen oder gesetzlichen) Schuldverhältnisses

2.

Pflichtverletzung i. S. des § 280 Abs. 1 BGB, die darin besteht, dass Schuldner wegen eines nach Vertragsschluss eingetretenen Leistungshindernisses i. S. des § 275 Abs. 1, 2 oder 3 BGB nicht zu leisten braucht (vgl. §§ 280 Abs. 3, 283 Satz 1 BGB)

3.

Schuldner hat nachträgliches Leistungshindernis zu vertreten (wird gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet)

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5
Q

Aufwendungsersatzanspruch

A

I.

Bestehen eines Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung (aus § 280 Abs. 1 und 3 oder § 311a Abs. 2 BGB)

II.

Freiwilliges Vermögensopfer (= Aufwendungen) des Gläubigers

III.

Im Vertrauen auf Erhalt der Leistung billigerweise gemacht

IV.

Kein Fehlschlagen der Aufwendungen aus anderen Gründen als der Pflichtverletzung des Schuldners

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6
Q

Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB

A

I.

Bestehendes Schuldverhältnis

II.

Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht hieraus:

1.

Nichtleistung oder

2.

Schlechtleistung

III.

Fortbestehende Möglichkeit der Leistung bzw. Nacherfüllung

IV.

Fruchtloses Verstreichen einer angemessenen Frist zur

1.

Leistung (im Falle der Nichtleistung)

2.

Nacherfüllung (im Falle der teilweisen und der Schlechtleistung)

V.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 281 Abs. 2 BGB)

1.

Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

2.

Besondere Umstände (z. B. relatives Fixgeschäft)

VI.

Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)

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7
Q

Schadensersatz wegen Schuldnerverzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB)

A

I.

Bestehen eines Schuldverhältnisses

II.

Nichterfüllung einer Leistungspflicht trotz

1.

Fälligkeit und

2.

Durchsetzbarkeit des Anspruchs (= Pflichtverletzung i. S. des § 280 Abs. 1 BGB)

III.

Möglichkeit der Leistung

IV.

Mahnung von Seiten des Gläubigers

1.

Mahnung: eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt

2.

Entbehrlichkeit der Mahnung:

a)

§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB: überflüssig

b)

§ 286 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BGB: Treu und Glauben

3.

Sonderfall: Verzugseintritt bei Entgeltforderungen (§ 286 Abs. 3 BGB)

V.

Schuldner hat die in der Leistungsverzögerung liegende Pflichtverletzung zu vertreten (§ 286 Abs. 4 BGB)

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8
Q

Rücktritt vom Vertrag gem. § 323 BGB

A

I.

Gegenseitiger Vertrag

II.

Verletzung einer fälligen und durchsetzbaren Leistungspflicht

1.

Nichtleistung oder

2.

Schlechtleistung

III.

Fortbestehende Möglichkeit der Leistung bzw. Nacherfüllung

IV.

Fruchtloses Verstreichen einer angemessenen Frist zur

1.

Leistung (im Falle der Nichtleistung)

2.

Nacherfüllung (im Falle der teilweisen und der Schlechtleistung)

V.

Entbehrlichkeit der Fristsetzung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 – 3 BGB)

1.

Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung

2.

Relatives Fixgeschäft

3.

Besondere Umstände

4.

Sonderfall: § 324 Abs. 4 BGB

VI.

Kein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung

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9
Q

Gläubigerverzug (§§ 293 ff. BGB)

A

I.

Erfüllbarkeit der Schuld (vgl. hierzu § 271 BGB)

II.

Leistungsvermögen des Schuldners (§ 297 BGB)

III.

Angebot der Leistung

1.

Grundsatz: tatsächliches Angebot (zur rechten Zeit, am rechten Ort, in der richtigen Qualität und Menge) nötig (§ 294 BGB)

2.

Ausnahmen:

a)

Wörtliches Angebot reicht, wenn Gläubiger Mitwirkungshandlung vornehmen muss (§ 295 BGB)

b)

Angebot überflüssig in den in § 296 BGB geregelten Fällen

IV.

Nichtannahme der angeboten Leistung

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10
Q

Anspruch wegen Pflichtverletzung im vorvertraglichen Schuldverhältnis (cic) gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2BGB

A

I.

Bestehen eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses

1.

Zwischen den Parteien des beabsichtigten Vertrags (vgl. § 311 Abs. 2 BGB)

2.

Gegebenenfalls auch zwischen einer Partei des beabsichtigten Vertrags und einem Dritten (dann gehört auch § 311 Abs. 3 BGB zur Anspruchsgrundlage)

II.

Verletzung einer Schutzpflicht i. S. des § 241 Abs. 2 BGB aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis

III.

Vertretenmüssen der Pflichtverletzung (vgl. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB)

IV.

Gläubiger hat einen Schaden erlitten, vor dessen Eintritt die verletzte Pflicht hätte schützen sollen

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11
Q

Anspruchsgrundlagen bei der Gewährleistung im Kaufrecht

A

I.

Nacherfüllung
§ 437 Nr. 1 i. V. mit § 439 Abs. 1 BGB

II.

Rücktritt

1.

§ 437 Nr. 2 i. V. mit §§ 440, 323 BGB (behebbarer Mangel)

2.

§ 437 Nr. 2 i. V. mit § 326 Abs. 5 BGB (nicht behebbarer Mangel)

III.

Minderung
§ 437 Nr. 2 i. V. mit § 441 BGB

IV.

Schadensersatz statt der Leistung (Mangelschaden)

1.

§ 437 Nr. 3 i. V. mit §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 440 BGB (behebbarer Mangel)

2.

§ 437 Nr. 3 i. V. mit §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB (nachträglicher nicht behebbarer Mangel)

3.

§ 437 Nr. 3 i. V. mit § 311a Abs. 2 BGB (anfänglicher nicht behebbarer Mangel)

V.

Schadensersatz wegen Verzögerung der Nacherfüllung
§ 437 Nr. 3 i. V. mit §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB

VI.

Schadensersatz bei Mangelfolgeschäden
§ 437 Nr. 3 i. V. mit § 280 Abs. 1 BGB

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12
Q

Leistungskondiktion

A

I.

Etwas erlangt
Verbesserung der Vermögenslage des Schuldners

II.

Durch Leistung
Leistung = bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens

III.

Ohne rechtlichen Grund

1.

Rechtsgrund fehlte von vornherein: § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB

2.

Rechtsgrund fällt später weg: § 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Fall BGB

3.

Mit der Leistung verfolgter Zweck wird verfehlt: § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Fall BGB

IV.

Sonderfall
Empfänger verstößt mit Annahme der Leistung gegen gute Sitten oder gesetzliches Verbot: § 817 Satz 1 BGB

V.

Ausschluss des Bereicherungsanspruchs

1.

Leistender kannte Fehlen der Verpflichtung: § 814 BGB

2.

Leistender wusste, dass bezweckter Erfolg unmöglich war: § 815 BGB

3.

Leistender verstößt ebenso wie Empfänger gegen gute Sitten oder gesetzliches Verbot: § 817 Satz 2 BGB

4.

Beachte: analoge Anwendung von § 817 Satz 2 BGB auf andere Anspruchsgrundlagen

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13
Q

Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB

A

I.

Tatbestand

1.

Verletzung eines der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechte oder Rechtsgüter

2.

Haftungsbegründende Kausalität: Zurechnung des Verletzungserfolgs zu der Person, durch deren Verhalten der Verletzungserfolg adäquat kausal verursacht worden ist

II.

Rechtswidrigkeit
Wird durch Verwirklichung des Tatbestands indiziert; entfällt nur, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt

III.

Verschulden

1.

Verschuldensfähigkeit (§§ 827, 828 BGB)

2.

Verschuldensformen: Vorsatz und Fahrlässigkeit
Beachte: Bezugspunkte des Verschuldens sind nur Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit, nicht der zu ersetzende Schaden!

IV.

Schaden

V.

Haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechts- bzw Rechtsgutverletzung und Schaden

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14
Q

Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. mit Schutzgesetzverletzung

A

I.

Tatbestand

1.

Schutzgesetz

a)

Gesetz = jede Rechtsnorm (Art. 2 EGBGB)

b)

Schutzgesetz: bezweckt zumindest auch den Individualschutz

2.

Verstoß gegen das Schutzgesetz

a)

Tatbestand der Schutzgesetzverletzung muss erfüllt sein

b)

Gesetzesverstoß ist rechtswidrig, falls kein Rechtfertigungsgrund vorliegt

c)

Verschulden:

aa)

Muss sich nur auf den Verstoß gegen das Schutzgesetz beziehen, nicht auf den dadurch verursachten Schaden

bb)

Verschuldensvorwurf des betreffenden Schutzgesetzes muss erfüllt sein = häufig Vorsatz, weil viele Schutzgesetze aus dem Strafrecht stammen

3.

Schaden des Opfers

a)

Im persönlichen Schutzbereich des verletzten Gesetzes

b)

Im sachlichen Schutzbereich des verletzten Gesetzes

II.

Rechtswidrigkeit und Verschulden

1.

Rechtswidrigkeit: Prüfung entfällt, weil bereits oben erfolgt

2.

Verschulden: Nur in den Fällen des § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB eigenständig zu prüfen

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15
Q

Anspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

A

I.

Verursachung eines Schadens durch eine Handlung des in Anspruch Genommenen

II.

Sittenwidrigkeit der Schädigung

III.

Subjektive Voraussetzungen

1.

Schädigungsvorsatz

2.

Vorsatz im Hinblick auf die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen

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16
Q

Einstandspflicht für Verrichtungsgehilfen gem. § 831 Abs. 1 BGB

A

I.

Zu einer Verrichtung bestellte Person (Verrichtungsgehilfe)

1.

Übertragung einer Tätigkeit durch den Geschäftsherrn in dessen Interesse

2.

Verrichtung der Tätigkeit in Weisungsabhängigkeit vom Geschäftsherrn

II.

Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen
Verwirklichung einer rechtswidrigen unerlaubten Handlung durch den Gehilfen

III.

Schadenszufügung in Ausführung der Verrichtung
Nicht bloß „bei Gelegenheit„ = Innerer Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der Schadenszufügung

IV.

Keine Exkulpation (§ 831 Abs. 1 Satz 2 BGB)

1.

Widerlegung der Verschuldensvermutung:

a)

Auswahl- und Überwachungspflichten des Geschäftsherrn

b)

Gegebenenfalls dezentralisierter Entlastungsbeweis

2.

Keine Widerlegung der Ursächlichkeitsvermutung:
Kommt vor allem in Betracht bei schuldlosem Handeln des Gehilfen