Kapitel 15: Sonderfragen Flashcards

1
Q

Was versteht man unter einem Vertrag zugunsten Dritter?

A

Ein Vertrag zugunsten Dritter liegt vor, wenn die Parteien vereinbart haben, dass der Schuldner die Leistung nicht an den Gläubiger, sondern an eine von diesem verschiedene dritte Person zu erbringen hat.

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2
Q

Wodurch unterscheidet sich der unechte Vertrag zugunsten Dritter vom echten?

A

Bei einem unechten Vertrag zugunsten Dritter ist der Schuldner zwar ermächtigt, mit befreiender Wirkung an einen Dritten zu leisten (vgl. §§ 362 Abs. 2, 185 BGB). Der Dritte kann vom Schuldner die Leistung aber nicht fordern. Dagegen erwirbt der Dritte beim echten Vertrag zugunsten Dritter das Recht, die Leistung vom Schuldner zu fordern (§ 328 Abs. 1 BGB).

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3
Q

Wie werden die Parteien bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter bezeichnet?

A

Der Schuldner, der dem Gläubiger verspricht, an einen Dritten eine Leistung zu erbringen, wird als Versprechender bezeichnet. Der Gläubiger als Adressat dieses Versprechens wird Versprechensempfänger genannt.

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4
Q

Umschreiben Sie kurz die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine dritte Person in den Schutzbereich eines Vertrags einbezogen wird?

A

Es müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

Leistungsnähe: Die dritte Person muss nach dem Inhalt des Vertrags mit der Leistung des Schuldners in Berührung kommen.

Gläubigernähe: Der Gläubiger muss ein berechtigtes Interesse am Schutz des Dritten haben.

Leistungsnähe und Gläubigernähe müssen für den Schuldner erkennbar sein.

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5
Q

Erklären Sie unter Nennung der einschlägigen Vorschrift aus dem BGB, wie eine Forderung übertragen wird! Wie wird das hierzu erforderliche Rechtsgeschäft bezeichnet, wie werden die Parteien dieses Rechtsgeschäfts genannt?

A

Zur Übertragung einer Forderung ist nach § 398 BGB ein Vertrag erforderlich, in dem sich der bisherige Forderungsinhaber und derjenige, der die Forderung erwerben soll, darüber einigen, dass die Forderung von dem ersteren auf den letzteren übergehen soll. Dieser Vertrag wird als Abtretung oder Zession bezeichnet. Der bisherige Gläubiger wird Zedent genannt, der Erwerber der Forderung Zessionar.

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6
Q

Warum wird die Forderungsabtretung als schuldrechtliches Verfügungsgeschäft bezeichnet?

A

Durch die Zession wird ein Recht, nämlich eine Forderung, unmittelbar übertragen. Die Zession ist daher ein Verfügungsgeschäft. Da sie im Schuldrecht geregelt ist, ist sie ein schuldrechtliches Verfügungsgeschäft.

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7
Q

Erwirbt der Zessionar die Forderung auch dann, wenn er nur glaubt, der Zedent sei Inhaber der Forderung?

A

Nein, ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Vielmehr muss die abgetretene Forderung tatsächlich bestehen und der Zedent muss Inhaber der Forderung sein.

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8
Q

Muss der Schuldner befürchten, dass er seine Einwendungen gegen die Forderung verliert, wenn sein Gläubiger die Forderung an jemand anderen abtritt?

A

Nein, die Forderung geht in dem Zustand auf den Zessionar über, in dem sie vorher beim Zedenten bestanden hat. Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger nach § 404 BGB alle Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

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9
Q

Was ist der vorrangige Grund dafür, dass der Schuldner einer abgetretenen Forderung schutzbedürftig ist?

A

Die Forderungsabtretung vollzieht sich ohne Zutun des Schuldners. Es kann daher vorkommen, dass die gegen ihn gerichtete Forderung abgetreten wird, ohne dass er hiervon auch nur erfährt.

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10
Q

Nennen Sie die wichtigsten Schuldnerschutzvorschriften aus dem BGB!

A

Die wichtigsten Schuldnerschutzvorschriften sind die §§ 404, 406 und 407 f. BGB.

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