Kapitel 5: Stellvertretung Flashcards

1
Q

Was ist unter Stellvertretung zu verstehen und wo ist sie geregelt?

A

Stellvertretung bedeutet, dass jemand für einen anderen handelt, indem er ihn durch seine Willenserklärung berechtigt und verpflichtet. Gesetzlich geregelt ist sie in den §§ 164 ff. BGB. Nach der Grundnorm des § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Was ist der Unterschied zwischen der Aktiv- und der Passivvertretung?

A

Aktivvertretung liegt vor, wenn der Stellvertreter eine Willenserklärung für den Vertretenen abgibt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB). Um Passivvertretung handelt es sich dagegen, wenn der Stellvertreter eine Willenserklärung für den Vertretenen entgegennimmt (§ 164 Abs. 3 BGB).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Wie unterscheiden sich die rechtsgeschäftliche und die gesetzliche Stellvertretung?

A

Diese Formen der Stellvertretung unterscheiden sich in Bezug auf ihren Entstehungsgrund. Die rechtsgeschäftliche oder gewillkürte Stellvertretung beruht auf einem Rechtsgeschäft, der Bevollmächtigung (§ 167 BGB). Die so erteilte Vertretungsmacht bezeichnet das Gesetz in der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB als Vollmacht. Bei der gesetzlichen Stellvertretung resultiert die Vertretungsmacht dagegen aus dem Gesetz. Die wichtigsten Beispiele sind die gesetzlichen Vertreter von nicht voll geschäftsfähigen Menschen und von juristischen Personen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Sind die §§ 164 ff. BGB auf die sog. mittelbare Stellvertretung anwendbar?

A

Nein, weil mittelbare Stellvertreter im Unterschied zu „echten„ Stellvertretern im eigenen Namen und nur auf Rechnung des anderen handeln. Mittelbare Stellvertreter sind z. B. Kommissionäre (§ 383 Abs. 1 HGB) und Treuhänder.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Nennen Sie bitte die Voraussetzungen der Stellvertretung. Aus welcher Norm ergeben sie sich?

A

Zunächst muss eine Stellvertretung zulässig sein; daran fehlt es etwa bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften wie der Eheschließung oder der Errichtung eines Testaments. Dann müssen die drei weiteren Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB ergeben. Danach muss der Vertreter erstens eine eigene Willenserklärung abgegeben haben, er muss zweitens im Namen des Vertretenen gehandelt haben, und er muss sich drittens innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht gehalten haben.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Was ist der Unterschied zwischen einem Boten und einem Stellvertreter?

A

Der Bote überbringt lediglich eine fremde Willenserklärung, während der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung abgibt. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob der Handelnde bezüglich der Willenserklärung einen eigenen Entscheidungsspielraum hat. Im Schriftverkehr bedeutet der Zusatz „i. A.„ (= im Auftrag), dass nur Botenschaft vorliegt. Stellvertreter ist der Unterzeichner dagegen, wenn er mit dem Zusatz „i. V.„ (= in Vertretung) unterschrieben hat.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Welche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Botenschaft und Stellvertretung?

A

Da der Bote keine eigene Willenserklärung abgibt, finden die §§ 164 ff. BGB keine Anwendung. Aus diesem Grund kann der Bote auch geschäftsunfähig sein, während der Stellvertreter gem. § 165 BGB mindestens beschränkt geschäftsfähig sein muss. Soweit die abzugebende Willenserklärung einer Form bedarf, bezieht sich das Formerfordernis bei der Botenschaft auf die Erklärung des Geschäftsherrn, weil der Bote diese fremde Willenserklärung übermittelt, wohingegen bei der Stellvertretung die Erklärung des Stellvertreters der Form genügen muss, weil dieser eine eigene Willenserklärung abgibt. Schließlich hat die Unterscheidung noch Bedeutung, wenn bei der Übermittlung der Willenserklärung Fehler auftreten. Übermit­telt ein Bote eine Erklärung fehlerhaft, ist der Geschäftsherr an die Erklärung gebunden, kann sie aber gem. § 120 BGB anfechten. Dem gegenüber kommt es bei der Stellvertretung gem. § 166 Abs. 1 BGB darauf an, ob sich der Vertreter bei der Abgabe seiner Willenserklärung geirrt hat. Danach kann der Vertretene die Willenserklärung, die ihn gem. § 164 Abs. 1 BGB bindet, gem. § 166 Abs. 1 BGB i. V. mit §§ 119 ff. BGB (nur) dann anfechten, wenn der Vertreter sich geirrt hat, getäuscht oder bedroht worden ist.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Was versteht man unter dem Begriff der Offenkundigkeit?

A

Offenkundigkeit bezeichnet die in § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB festgelegte Voraussetzung, dass der Stellvertreter im Namen des Vertretenen handeln muss. Die Offenkundigkeit kann sich auch aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Welche Ausnahmen vom Prinzip der Offenkundigkeit kennen Sie?

A

Eine Ausnahme vom Offenkundigkeitsprinzip ist das „Geschäft für den, den es angeht„. Macht der Vertreter bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die sofort abgewickelt werden und bei denen die Person des Geschäftspartners unerheblich ist, nicht klar, dass er für den Vertretenen handelt, wird dieser trotzdem unmittelbar berechtigt und verpflichtet.

Eine weitere wichtige Durchbrechung des Offenkundigkeitsprinzips findet sich im Eherecht. Nach § 1357 Abs. 1 BGB vertritt ein Ehegatte den anderen bei Geschäften zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs kraft Gesetzes. Das ist die sog. Schlüsselgewalt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Was ist eine Vollmacht?

A

Nach der Legaldefinition des § 166 Abs. 2 Satz 1 BGB ist die Vollmacht die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Wie kann eine Vollmacht erteilt werden?

A

Eine Vollmacht kann entweder gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber dem Dritten erteilt werden, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Im ersten Fall liegt eine Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1, 1. Fall BGB) und im zweiten Fall eine Außenvollmacht vor (§ 167 Abs. 1, 2. Fall BGB).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Bedarf die Erteilung der Vollmacht einer Form?

A

Nein, gem. § 167 Abs. 2 BGB kann die Vollmacht sogar dann formfrei erteilt werden, wenn das Rechtsgeschäft, das der Stellvertreter abschließen soll, einer Form bedarf. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind entweder gesetzlich vorgesehen oder ergeben sich aus dem Sinn und Zweck der Formvorschrift, die für das vom Vertreter vorzunehmende Rechtsgeschäft gilt.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Wonach bestimmt sich der Umfang der Vollmacht?

A

Grundsätzlich bestimmt der Vertretene, in welchem Umfang er dem Vertreter Vollmacht erteilt. In einigen Fällen wird der Umfang einer Vollmacht aber bereits vom Gesetz zwingend festgelegt. Das gilt etwa für die handelsrechtliche Prokura (§ 48 Abs. 1 HGB). Wer eine Prokura erteilt, kann den Umfang der darin enthaltenen Vollmacht nach außen hin nicht wirksam beschränken. Weitere handelsrechtliche Vollmachten sind die Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) und Ladenvollmacht (§ 56 HGB).

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Worauf bezieht sich die Unterscheidung zwischen Vollmacht und Grundverhältnis?

A

Die Vollmacht betrifft das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung erfolgt, also das Außenverhältnis. Nach der Vollmacht und ihrem Umfang beurteilt sich die Frage, was der Vertreter nach außen hin tun kann. Man spricht vom rechtlichen Können.

Dem gegenüber betrifft das Grundverhältnis die Beziehungen zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter, also das Innenverhältnis. Es geht um die Frage, was der Vertreter gegenüber dem Vertretenen zu tun berechtigt ist, was er tun darf. Man spricht vom rechtlichen Dürfen. Einer Vollmacht kann als Grundverhältnis z. B. eine Auftrag oder ein Arbeitsvertrag zugrunde liegen.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

In welchem Verhältnis stehen Vollmacht und Grundverhältnis zueinander?

A

Die Vollmacht ist in ihrer Entstehung unabhängig (abstrakt) vom Grundverhältnis. Im Fortbestehen ist die Vollmacht hingegen abhängig vom Grundverhältnis. Dieses Verhältnis wird als beschränkte Abstraktheit der Vollmacht bezeichnet.

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Wie kann eine Innenvollmacht erlöschen?

A

Eine Innenvollmacht kann erlöschen aufgrund einer Bedingung, einer Befristung oder eines sonstigen, in der Vollmacht selbst enthaltenen Grundes wie z. B. der Erreichung des Zwecks einer Spezialvollmacht, aufgrund der Beendigung des Grundgeschäfts (§ 168 Satz 1 BGB) oder durch ihren Widerruf gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Dritten (§ 168 Satz 2 und 3 i. V. mit § 167 Abs. 1 BGB).

17
Q

Was ist bezüglich des Erlöschens einer Außenvollmacht zusätzlich zu beachten?

A

Das Erlöschen der Außenvollmacht setzt zusätzlich voraus, dass der Vollmachtgeber dem Dritten das Erlöschen der Vollmacht anzeigt (§ 170 BGB) oder dass der Dritte auf andere Weise von dem Erlöschen erfährt. Anderenfalls wird der gute Glaube des Dritten geschützt (§ 173 BGB).

18
Q

Gibt es unwiderrufliche Vollmachten?

A

Ja, weil sich aus den §§ 168 Satz 2 und 176 Abs. 3 BGB ergibt, dass die Widerruflichkeit einer Vollmacht auch ausgeschlossen werden kann. Eine Vollmacht ist vor allem dann unwiderruflich, wenn sie im Interesse des Bevollmächtigten erteilt wurde (eigennützige Vollmacht).

19
Q

Kann eine Bevollmächtigung angefochten werden?

A

Da die Vollmachtserteilung eine Willenserklärung ist, kann sie grundsätzlich nach den §§ 119 ff. BGB angefochten werden. Die Rückwirkung der Anfechtung gem. § 142 Abs. 1 BGB führt aber dann zu Problemen, wenn der Vertreter bereits von der Vollmacht Gebrauch gemacht hat. Denn die Anfechtung entzieht ihm rückwirkend die Vertretungsmacht, so dass er als vollmachtloser Vertreter gehandelt und sich damit gem. §179 BGB schadensersatzpflichtig gemacht hat. Deshalb wird die Ansicht vertreten, in diesen Fällen sei die Anfechtung ausgeschlossen.

20
Q

Was sind Duldungs- und Anscheinsvollmacht?

A

Die Duldungs- und die Anscheinsvollmacht sind Rechtsscheinsvollmachten, die gutgläubige Dritte schützen. Bei der Duldungsvollmacht kennt der Vertretene das Verhalten des Scheinvertreters, unternimmt aber nichts dagegen. Bei der Anscheinsvollmacht kennt der Vertretene das Verhalten des Scheinvertreters nicht, hätte es aber bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen und verhindern können.

21
Q

Wird der Vertretene auch dann gebunden, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht?

A

Hält sich der Vertreter im Rahmen der Vertretungsmacht, haben Beschränkungen, die lediglich aus dem Grundgeschäft mit dem Vertretenem resultieren (Innenverhältnis), grundsätzlich keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Stellvertretung gegenüber dem Dritten (Außenverhältnis). Die vom Vertreter abgegebene Willenserklärung bindet den Vertretenen selbst dann, wenn er die bloß im Innenverhältnis bestehenden Grenzen bewusst missachtet hat. Ausnahmsweise wird der Vertretene in solchen Fällen jedoch nicht gebunden, wenn der Dritte den Missbrauch der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Das ist der Fall, wenn der Vertreter und der dritte Vertragspartner bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengearbeitet haben (sog. Kollusion, § 138 Abs. 1 BGB) oder wenn sich dem Dritten der Missbrauch der Vertretungsmacht geradezu aufdrängen musste.

22
Q

Was ist ein Insichgeschäft, und wo ist es geregelt?

A

Ein nach § 181 BGB grundsätzlich unzulässiges Insichgeschäft liegt vor, wenn der Vertreter gleichzeitig für beide Vertragspartner handelt. Erster Anwendungsfall ist das Selbstkontrahieren, bei dem der Vertreter auf der einen Seite im Namen des Vertretenen und auf der anderen Seite für sich selbst handelt. Der zweite Anwendungsfall ist die Mehrfachvertretung, bei welcher der Vertreter rechtsgeschäftlich im Namen von zwei Personen handelt, die er beide vertritt. Zulässig sind Insichgeschäfte ausnahmsweise, wenn dem Vertreter das Ge­schäft gestattet ist oder wenn er damit lediglich eine Verbindlichkeit des Vertretenen erfüllt (§ 181 a. E. BGB). § 181 BGB findet mangels einer Interessenkollision ferner dann keine Anwendung, wenn das Insichgeschäft für den Vertretenen lediglich rechtlich vorteilhaft ist (Rechtsgedanke des § 107 BGB).

23
Q

Welche Fälle regeln die §§ 177 bis 179 BGB?

A

Die §§ 177 bis 179 BGB regeln die Fälle, in denen der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat; dieser Vertreter wird auch als vollmachtloser Vertreter oder mit dem lateinischen Begriff des falsus procurator bezeichnet. Danach finden die §§ 177 bis 179 BGB zunächst dann Anwendung, wenn der Vertreter gar keine Vertretungsmacht hatte, weil die Vollmacht z. B. nicht wirksam erteilt worden oder bei Vornahme des Vertretergeschäfts bereits erloschen war. Sie sind ferner dann anwendbar, wenn der Vertreter seine Vertretungsmacht überschritten hat, weil z. B. die Vollmacht nur für Geschäfte bis 10 000 € erteilt war, er aber einen Kaufvertrag über 12 000 € abgeschlossen hat. Dem gegenüber finden die §§ 177 bis 179 BGB keine Anwendung, wenn der Vertreter nur eine Beschränkung im Innenverhältnis überschreitet.

24
Q

Ist eine Kündigung wirksam, die ein Vertreter ohne Vertretungsmacht ausspricht?

A

Nein, weil gem. § 180 Satz 1 BGB ein einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam ist, das ein Vertreter ohne Vertretungsmacht gegenüber einem Dritten vornimmt. Etwas anderes gilt nach § 180 Satz 2, 1. Fall BGB jedoch dann, wenn der Dritte die fehlende Vertretungsmacht nicht beanstandet. Dann gelten die §§ 177 ff. BGB: Die Kündigung ist schwebend unwirksam und kann vom Vertretenen noch genehmigt werden.

25
Q

Ist ein Vertrag wirksam, den ein Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen hat?

A

Nein, sondern er ist gem. § 177 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam und kann vom Vertretenen genehmigt werden.

26
Q

An welche Vorschriften erinnern Sie die §§ 177 f. BGB?

A

Die in den §§ 177 f. BGB getroffenen Regelungen entsprechen fast wörtlich denjenigen der §§ 108 f. BGB zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags, den ein Minderjähriger ohne die erforderliche Genehmigung seines gesetzlichen Vertreters geschlossen hat.

27
Q

Wie haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert?

A

Gemäß § 179 Abs. 1 BGB haftet er dem Dritten nach dessen Wahl auf Erfüllung oder Schadensersatz.

28
Q

Wann ist diese Haftung des falsus procurator eingeschränkt oder ausgeschlossen?

A

Gemäß § 179 Abs. 2 BGB haftet der falsus procurator dem Dritten lediglich auf den Ersatz des Vertrauensschadens, wenn er keine Kenntnis vom Fehlen seiner Vertretungsmacht hatte. Seine Haftung ist gem. § 179 Abs. 3 BGB sogar ganz ausgeschlossen, wenn entweder der Dritte den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste, oder wenn der vollmachtlose Vertreter nur beschränkt geschäftsfähig und ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zu seinem Vertreterhandeln tätig geworden ist.