Kapitel 14: Verpflichtung zum Schadensersatz Flashcards

1
Q

Erläutern Sie in Kürze die Funktion von Schadensersatzansprüchen!

A

Die Zubilligung von Schadensersatzansprüchen dient dazu, den Schaden wieder gutzumachen, den der Geschädigte erlitten hat. Sie verfolgt nicht den Zweck, den Täter zu bestrafen. In Ausnahmefällen erfüllen Schadensersatzansprüche auch eine Genugtuungsfunktion. So kann das Opfer in den in § 253 Abs. 2 BGB geregelten Fällen auch für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

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2
Q

Warum ist grundsätzlich nur der unmittelbar Geschädigte ersatzberechtigt? Wer gehört zum Kreis der unmittelbar Geschädigten?

A

Dadurch, dass grundsätzlich nur dem unmittelbar Geschädigten ein Ersatzanspruch zugebilligt wird, soll eine Ausuferung der Ersatzpflicht verhindert werden. Unmittelbar geschädigt ist bei vertraglichen Ansprüchen derjenige, dem gegenüber die verletzte Pflicht bestanden hat. Bei Ansprüchen aus den §§ 823 ff. BGB ist derjenige unmittelbar geschädigt, dessen Eigentum, Körper, Gesundheit usw. verletzt worden ist.

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3
Q

Umschreiben Sie die typische Fallkonstellation, bei der eine Drittschadensliquidation für zulässig erachtet wird!

A

Die typische Fallkonstellation bei der Drittschadensliquidation kann wie folgt umschrieben werden: Ein Schaden, der typischerweise beim Ersatzberechtigten eintreten müsste, wird aufgrund eines Rechtsverhältnisses zwischen dem Ersatzberechtigten und einem Dritten auf letzteren verlagert. Man spricht von einer zufälligen Schadensverlagerung.

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4
Q

Definieren Sie den Begriff „Schaden„! Wie wird festgestellt, ob ein Schaden entstanden ist?

A

Schaden ist jede unfreiwillige Einbuße an Rechten oder Rechtsgütern. Ob ein Schaden entstanden ist, wird anhand einer vergleichenden Betrachtung festgestellt. Die tatsächlich gegebene Situation wird mit der Lage verglichen, die bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.

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5
Q

Was versteht man unter einem Vermögensschaden? Wie wird ermittelt, ob und in welcher Höhe ein Vermögensschaden entstanden ist?

A

Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn der Geschädigte eine in Geld messbare Einbuße erlitten hat. Zur Ermittlung des Schadens und der Schadenshöhe wird die Differenzhypothese herangezogen. Dabei wird der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten mit der Vermögenslage verglichen, die bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Aus der Differenz der beiden Vermögenslagen errechnet sich der zu ersetzende Schaden.

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6
Q

Was ist im Hinblick auf die Ersatzfähigkeit eines immateriellen Schadens zu beachten?

A

Nach § 253 Abs. 1 BGB kann für einen immateriellen Schaden Geldersatz nur in den gesetzlich bestimmten Fällen verlangt werden, d. h. in den in § 253 Abs. 2 BGB genannten Fällen (Verletzung des Körpers, der Gesundheit usw.). Zu beachten ist, dass § 253 Abs. 1 BGB der Wiedergutmachung eines immateriellen Schadens im Wege der Naturalrestitution (z. B. Widerruf der unwahren Tatsachenbehauptung) nicht entgegensteht.

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7
Q

Wie ist der Gläubiger zu stellen, wenn ihm das Erfüllungsinteresse zu ersetzen ist? Erläutern Sie Ihre Antwort anhand eines Beispiels.

A

Der Gläubiger ist finanziell so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hätte. Als Beispiel sei der Fall angeführt, dass der Verkäufer den verkauften Gegenstand, den der Käufer mit einem Gewinn in Höhe von 500 € hätte weiterveräußern können, vor der Übergabe fahrlässig zerstört. Das Erfüllungsinteresse des Käufers beläuft sich in diesem Fall auf 500 €.

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8
Q

Was versteht man unter dem Grundsatz der Totalreparation?

A

Der Grundsatz der Totalreparation ergibt sich aus § 249 Abs. 1 BGB, dem zufolge der Schadensersatzpflichtige den Zustand herstellen muss, der bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schädiger ist also in vollem Umfang zum Ausgleich aller Schäden verpflichtet, die er adäquat kausal verursacht hat.

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9
Q

Auf welche Art und Weise muss der Schadensersatz grundsätzlich geleistet werden?

A

Es gilt der Grundsatz der Naturalrestitution, der – ebenso wie der Grundsatz der Totalreparation – in § 249 Abs. 1 BGB niedergelegt ist. Im Falle der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Naturalrestitution statt der Herstellung den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

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10
Q

Was bedeutet der Begriff „Affektionsinteresse„? Muss der Schädiger auch das Affektionsinteresse ausgleichen?

A

Als Affektionsinteresse bezeichnet man den Liebhaber- oder Erinnerungswert. Das Affektionsinteresse muss der Schädiger nicht ausgleichen.

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11
Q

Wie wird ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens berücksichtigt?

A

Ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung wird nach § 254 Abs. 1 BGB berücksichtigt. Danach ist im Wege einer Abwägung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, in welchem Umfang das Verhalten des Schädigers und das des Geschädigten den Schaden verursacht haben. Erst in zweiter Linie ist auf den Grad des Verschuldens der Beteiligten abzustellen.

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12
Q

Muss sich der Geschädigte ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen, das bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat?

A

Ja, in § 254 BGB ist auf § 278 BGB verwiesen. Die Verweisung ist zwar in § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB enthalten, so dass die Annahme nahe liegt, der Geschädigte müsse sich das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen nur zurechnen lassen, wenn diesem einer der Fehler unterlaufen ist, die in § 254 Abs. 1 Satz 1 genannt sind. Die Fassung des § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB beruht aber auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Richtigerweise ist § 254 Abs. 2 Satz 2 BGB wie ein eigenständiger § 254 Abs. 3 BGB zu lesen. Der Geschädigte muss sich daher auch ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen bei der Schadensentstehung nach § 278 BGB zurechnen lassen.

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