Kapitel 13: Gesetzliche Schuldverhältnisse Flashcards
Was versteht man unter „echter„ und „unechter„ Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)? Welche Arten von echter und unechter GoA gibt es?
Sowohl bei der echten als auch bei der unechten GoA führt jemand ein Geschäft aus. Diese Person wird als Geschäftsführer bezeichnet.
Bei der echten GoA handelt der Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen. Er weiß, dass er ein fremdes Geschäft besorgt, und er will das Geschäft auch für denjenigen besorgen, in dessen Rechtssphäre es fällt. Je nachdem, ob der Geschäftsführer die Führung des Geschäfts zu Recht oder zu Unrecht übernommen hat, wird weiter unterschieden zwischen berechtigter und unberechtigter GoA.
Die unechte GoA ist dadurch gekennzeichnet, dass der Geschäftsführer ein für ihn fremdes Geschäft ohne Fremdgeschäftsführungswillen besorgt, also z. B. ein Buch veräußert, dass ihm nicht gehört. Handelt der Geschäftsführer dabei in der irrtümlichen Annahme, das von ihm besorgte Geschäft sei sein eigenes (er hat vergessen, dass er das Buch lediglich entliehen hat), dann spricht man von irrtümlicher Eigengeschäftsführung. Behandelt der Geschäftsführer das Geschäft trotz Kenntnis von dessen Fremdheit als eigenes (er weiß, dass ihm das Buch, das er veräußert, nicht gehört), dann liegt eine Geschäftsanmaßung vor.
In welchen Fällen wird vermutet, dass ein Geschäftsführer mit Fremdgeschäftsführungswillen handelt? Erläutern Sie Ihre Antwort anhand von Beispielen!
Bei objektiv fremden sowie bei „auch-fremden„ Geschäften wird der Fremdgeschäftsführungswille vermutet. Objektiv fremde Geschäfte sind von der Rechtsordnung dem Interessenkreis einer Person zugeordnet, die nicht mit dem Geschäftsführer identisch ist. Ein objektiv fremdes Geschäft liegt z. B. vor, wenn A eine dem B gehörende Sache veräußert. Auch fremde Geschäfte liegen im Interesse des Geschäftsführers, kommen aber auch einem anderen zugute. Wenn z. B. der Student M einen Brand in der von ihm gemieteten Wohnung des V löscht, dann liegen die Löscharbeiten sowohl im Interesse des M als auch im Interesse des V.
In welchen Fällen ist die Übernahme der Geschäftsführung berechtigt?
Die Übernahme der Geschäftsführung ist berechtigt, wenn
sie dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB),
ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn wegen § 679 BGB unbeachtlich ist (§ 683 Satz 2 BGB) oder
der Geschäftsherr die zunächst unberechtigte GoA genehmigt und dadurch zur berechtigten macht (§ 684 Satz 2 BGB).
Welche Rechtsfolgen zieht eine berechtigte GoA für den Geschäftsführer und den Geschäftsherrn nach sich?
Der Geschäftsführer ist gem. § 677 BGB verpflichtet, das Geschäft so auszuführen, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Die weiteren Pflichten des Geschäftsführers sind in § 681 BGB geregelt. Von besonderer Bedeutung ist insofern die Pflicht des Geschäftsführers, dem Geschäftsherrn alles herauszugeben, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat (§§ 681 Satz 2, 667 BGB).
Der Geschäftsherr muss dem Geschäftsführer gem. §§ 683 Satz 1, 670 BGB seine Aufwendungen ersetzen.
Wodurch unterscheidet sich die unberechtigte GoA von der berechtigten?
Bei der unberechtigten GoA ist der Geschäftsführer nicht zur Übernahme der Geschäftsführung berechtigt (hierzu oben Frage 3).
Umreißen Sie kurz die Rechtsfolgen der unberechtigte GoA!
Der Geschäftsführer muss dem Geschäftsherrn gem. §§ 812 ff. BGB eine etwaige Bereicherung herausgeben und ist ihm ggf. nach §§ 823 ff. BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Gegen den Geschäftsführer, der seine fehlende Berechtigung zur Übernahme der Geschäftsführung erkennen konnte, kommt darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch aus § 678 BGB in Betracht.
Der Geschäftsherr muss gem. § 684 Satz 1 BGB dem Geschäftsführer alles, was er aus der Geschäftsführung erlangt hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausgeben.
In welcher Vorschrift sind die irrtümliche Eigengeschäftsführung und die Geschäftsanmaßung geregelt?
In § 687 BGB, und zwar in Abs. 1 die irrtümliche Eigengeschäftsführung, in Abs. 2 die Geschäftsanmaßung.
Welchen Zweck verfolgen die in §§ 812 ff. BGB enthaltenen Regelungen?
Die §§ 812 ff. BGB dienen dazu, Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen, die materiell nicht gerechtfertigt sind.
Wie werden bereicherungsrechtliche Ansprüche gewöhnlich genannt?
Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch wird gemeinhin als Kondiktion bezeichnet.
In welche zwei Gruppen werden die bereicherungsrechtlichen Ansprüche grob eingeteilt?
Man unterscheidet zwischen der Leistungskondiktion und der Bereicherung in sonstiger Weise (Nicht-Leistungskondiktion). Die Leistungskondiktion setzt voraus, dass die Bereicherung auf einer Leistung des Bereicherungsgläubiger beruht.
Wie wird im Bereicherungsrecht der Begriff „Leistung„ definiert? Erläutern Sie Ihre Antwort anhand eines kurzen Beispiels!
Unter Leistung versteht man die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Eine Leistung des A liegt z. B. vor, wenn dieser an B 10 000 € zahlt, weil er annimmt, er sei hierzu vertraglich verpflichtet.
Erläutern Sie in Kürze die vier Formen der Leistungskondiktion und nennen Sie die jeweilige Anspruchsgrundlage!
Bei der condictio indebiti ist ein die Vermögensverschiebung rechtfertigender Grund von vornherein nicht vorhanden gewesen. Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB.
Von einer condictio ob causam finitam spricht man, wenn der rechtliche Grund später weggefallen ist. Der Anspruch beruht auf § 812 Abs. 1 Satz 2 erste Alternative BGB.
Wenn der durch die Leistung bezweckte Erfolg nicht eintritt, ist eine condictio ob rem gegeben. Anspruchsgrundlage ist § 812 Abs. 1 Satz 2 zweite Alternative BGB.
Verstößt der Empfänger der Leistung durch deren Annahme gegen die guten Sitten oder gegen ein gesetzliches Verbot, liegt eine condictio ob turpem vel iniustam causam vor. Der Anspruch beruht auf § 817 Satz 1 BGB.
Unter welchen Voraussetzungen ist der Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen? Nennen Sie die einschlägige gesetzliche Regelung!
Der Anspruch ist nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende zum Zeitpunkt der Leistungserbringung wusste, dass er zu der Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.
Welche Kondiktion ist vorrangig: die Leistungskondiktion oder die Nicht-Leistungskondiktion?
Die Leistungskondiktion ist vorrangig.
Welche Verpflichtung trifft denjenigen, der als Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung getroffen hat, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist? Nennen Sie die einschlägige gesetzliche Vorschrift!
Der Nichtberechtigte ist gem. § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Berechtigten das herauszugeben, was er durch die Verfügung erlangt hat.