Kapitel 12: Vertragliche Schuldverhältnisse: Grundzüge des Dienst- und Werkvertragsrechts Flashcards
Wie lässt sich der Werkvertrag definieren? Wo im BGB finden sich die Regelungen über den Werkvertrag?
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der Werkunternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1 BGB). Der Werkvertrag ist in den §§ 631 – 651 BGB geregelt.
Wie ist der Werkvertrag vom Dienstvertrag abzugrenzen?
Der Dienstverpflichtete schuldet die sorgfältige Verrichtung der vereinbarten Tätigkeit, also den Arbeitseinsatz (so z. B. der Arzt, der eine schwere Infektion behandelt, für den Erfolg der Behandlung aber nicht garantieren kann). Der Werkunternehmer ist hingegen zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges verpflichtet; er schuldet also ein Arbeitsergebnis (so z. B. der Schreiner, der mit der Reparatur eines Stuhles beauftragt wurde).
Erklären Sie anhand eines Beispiels, was ein Werklieferungsvertrag ist! Welche Vorschriften sind auf den Werklieferungsvertrag anwendbar?
Als Werklieferungsverträge werden die in § 651 BGB angesprochenen Verträge bezeichnet. Demnach ist ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung noch herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Ein Werklieferungsvertrag ist z. B. gegeben, wenn der Biobauer eine Bäckerei mit Mehl beliefert, das er aus dem von ihm angebauten Getreide gewinnt. Auf den Werklieferungsvertrag finden gem. § 651 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Kaufvertrag Anwendung.
Was sind die Hauptpflichten der Parteien eines Werkvertrags?
Die Hauptpflicht des Unternehmers besteht in der Herstellung des vereinbarten Werkes, § 631 Abs. 1 BGB. Er muss dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen, § 633 Abs. 1 BGB.
Die Hauptpflichten des Bestellers sind die Pflicht zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung (§ 631 Abs. 1 BGB) sowie die Pflicht zur Abnahme des mangelfreien Werkes (§ 640 Abs. 1 BGB).
Definieren Sie den Begriff „Abnahme„!
Unter Abnahme versteht man die körperliche Entgegennahme des Werkes durch den Besteller sowie die damit – meist konkludent – verbundene Erklärung, dass das Werk in der Hauptsache vertragsgemäß ist.
Welche Rechtsfolgen zieht die Abnahme nach sich? Geben Sie bei Ihrer Antwort auch die einschlägigen Vorschriften aus dem BGB an!
Bei Abnahme wird der Werklohn fällig, § 641 Abs. 1 BGB.
Mit der Abnahme beginnt die Verjährung der Mängelansprüche, § 634a Abs. 2 BGB.
Der Besteller verliert seine Rechte wegen eines Mangels, wenn er trotz Kenntnis des Mangels das Werk vorbehaltlos abnimmt, § 640 Abs. 2 BGB.
Mit der Abnahme geht die Preisgefahr auf den Besteller über, § 644 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Worin unterscheidet sich der werkvertragsrechtliche vom kaufrechtlichen Sachmangelbegriff?
Der Begriff des Sachmangels ist für das Kaufrecht in § 434 BGB, für das Werkvertragsrecht in § 633 Abs. 1 und 2 BGB geregelt. In § 633 BGB gibt es keine dem § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB entsprechende Regelung. Äußerungen des Herstellers über die Eigenschaften des Werkes können daher nicht zur Bestimmung der üblichen Beschaffenheit des Werkes herangezogen werden.
In welcher Vorschrift sind die dem Besteller im Falle der Mangelhaftigkeit des Werks zustehenden Rechte aufgezählt?
In § 634 BGB.
Gibt es im Werkvertragsrecht eine mit dem § 440 BGB vergleichbare Norm?
Ja, den § 636 BGB.
Wie unterscheidet sich der werkvertragliche von dem kaufvertraglichen Nacherfüllungsanspruch?
Beim kaufvertraglichen Nacherfüllungsanspruch hat der Käufer die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, § 439 Abs. 1 BGB. Demgegenüber steht beim Werkvertrag das Wahlrecht zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung dem Unternehmer zu, § 635 Abs. 1 BGB. Der Unternehmer kann sich aussuchen, ob er den Mangel beseitigt oder ob er ein neues mangelfreies Werk herstellt. Er ist mit dem Herstellungsprozess stärker vertraut als der Besteller und kann besser abschätzen, ob eine Nachbesserung sinnvoll oder eine Neuherstellung erforderlich ist.
Welches Recht ist zwar für den Besteller eines mangelhaften Werks, nicht aber für den Käufer einer mangelhaften Sache vorgesehen?
Der Besteller eines mangelhaften Werkes kann nach § 637 Abs. 1 BGB den Mangel selbst beseitigen und vom Unternehmer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Käufer einer mangelhaften Sache hat diese Möglichkeit nicht; im kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht gibt es keine dem § 637 Abs. 1 BGB entsprechende Vorschrift.
Wo ist die Verjährung der werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche geregelt?
In § 634a BGB.