Kapitel 11: Vertragliche Schuldverhältnisse: Kaufrecht Flashcards
Wo ist das Kaufrecht geregelt? Umschreiben Sie in Kürze die Primärpflichten der Vertragsparteien beim Sachkauf!
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 – 479 BGB geregelt.
Die Primärpflicht des Verkäufers besteht darin, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der mangelfreien Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Was versteht man unter einem Verbrauchsgüterkauf?
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach der in § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Definition dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Der Begriff „Verbraucher„ ist in § 13 BGB definiert, der Begriff „Unternehmer„ in § 14 Abs. 1 BGB.
Wird der Käufer durch Abschluss des Kaufvertrags über einen Neuwagen Eigentümer des Pkw? Wie wird das Eigentum an dem verkauften Pkw auf den Käufer übertragen?
Nein. Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Verkäufer lediglich dazu verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist die Vornahme eines weiteren Rechtsgeschäfts erforderlich, nämlich einer Übereignung. Die Übereignung ist ein Verfügungsgeschäft, durch das das Eigentum unmittelbar vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird. Die Übereignung von beweglichen Sachen, wie z. B. von Kraftfahrzeugen, ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Sie erfolgt dadurch, dass der Veräußerer dem Erwerber die Sache übergibt und dass sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll.
Welche Gegenstände können Gegenstand eines Kaufvertrags sein?
Das Gesetz sieht als mögliche Kaufgegenstände Sachen (§ 433 Abs. 1 BGB) sowie Rechte und sonstige Gegenstände (§ 453 Abs. 1 BGB) vor. Sonstige Gegenstände sind alle umlauffähigen Güter, die weder eine Sache noch ein Recht sind, z. B. Elektrizität oder Fernwärme.
Welche kaufrechtlichen Vorschriften betreffend den Übergang der Gegenleistungs-/Preisgefahr gibt es?
§§ 446 Satz 1, 446 Satz 3 und 447 BGB.
Ab welchem Zeitpunkt sind die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsvorschriften anwendbar?
Die Vorschriften über die kaufrechtliche Mängelgewährleistung sind ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache anwendbar. Bis dahin finden die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts Anwendung.
Durch welche Vorschrift sind die kaufrechtlichen Sonderregelungen über die Mängelgewährleistung mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verzahnt? Welche Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht sind u. U. anwendbar, wenn der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache liefert?
§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verzahnt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht mit dem Allgemeinen Schuldrecht. Nach dieser Vorschrift ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Der Verkäufer erbringt daher seine Leistung weder „wie geschuldet„ (vgl. § 281 BGB) noch „vertragsgemäß„ (vgl. § 323 BGB), wenn er dem Käufer lediglich eine mangelhafte Sache liefert. Eine Anwendung der §§ 281 und 323 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Mangel behebbar ist. Beide Vorschriften setzen nämlich voraus, dass die ordnungsgemäße (also mangelfreie) Leistung noch möglich ist.
Kann der Mangel dagegen nicht behoben werden und ist der Verkäufer daher nicht in der Lage, die Sache in der (gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) geschuldeten Qualität zu liefern, dann liegt ein Fall der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) vor. Man spricht von qualitativer Unmöglichkeit. Der Käufer kann in diesem Fall gem. § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten. Ferner kann er bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen vom Verkäufer gem. § 311a Abs. 2 BGB (anfängliche qualitative Unmöglichkeit) oder gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB (nachträgliche qualitative Unmöglichkeit) Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
In welchen Fällen ist ein Sachmangel gegeben?
Nach § 434 BGB ist die Sache mangelhaft,
wenn bei Gefahrübergang die Istbeschaffenheit der Sache von der Sollbeschaffenheit abweicht (vgl. § 434 Abs. 1 BGB);
wenn der Verkäufer die Pflicht zur Montage der Kaufsache übernommen hat und die Kaufsache fehlerhaft montiert wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB);
wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist (§ 434 Abs. 2 Satz 2 BGB);
wenn der Verkäufer eine andere als die verkaufte Sache liefert (§ 434 Abs. 3 BGB);
wenn der Verkäufer eine zu geringe Menge liefert (§ 434 Abs. 3 BGB);
bei einer „offenen„ Mankolieferung liegt aber kein Sachmangel, sondern eine teilweise Nichterfüllung vor.
Welche Reihenfolge ist bei der Prüfung der Frage, welche Beschaffenheit der Verkäufer schuldet, einzuhalten? Erläutern Sie Ihre Antwort jeweils anhand eines Beispiels!
Die Frage nach der vom Verkäufer geschuldeten Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit) ist in § 434 Abs. 1 BGB geregelt.
Nach dieser Vorschrift kommt es in erster Linie darauf an, was die Parteien vereinbart haben. Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache nämlich frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Beim Kauf einer Perlenkette zu einem Preis in Höhe von zehn Euro kann z. B. angenommen werden, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Perlen seien nicht echt.
Nur in dem Fall, dass die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, ist für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit auf die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung abzustellen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung ist also erst in zweiter Linie maßgebend. Als Beispiel sei der Fall angeführt, dass ein Wäschetrockner in einem vom Verkäufer vorher besichtigten Kellerraum aufgestellt werden soll. Wenn der Wäschetrockner in diesem Raum nicht in Betrieb genommen werden kann, weil dort keine Abluftanlage vorhanden ist, dann eignet er sich nicht zu der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung.
Auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung schließlich darf nur dann zurückgegriffen werden, wenn weder eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde noch im Vertrag eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt worden ist. Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung darf also nur subsidiär zur Bestimmung der Sollbeschaffenheit herangezogen werden. Beispiele, in denen sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet, lassen sich leicht finden: Die Gummistiefel sind nicht wasserdicht; die Fischkonserve ist verdorben usw.
Zu welchem Zeitpunkt muss die Sache die geschuldete Beschaffenheit aufweisen?
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Sache „bei Gefahrübergang„ frei von Mängeln sein. Grundsätzlich geht die Gefahr gem. § 446 Satz 1 BGB mit der Übergabe auf den Käufer über.
In welcher Vorschrift ist geregelt, was ein Rechtsmangel ist?
In § 435 BGB.
Wer muss das Fehlen bzw. das Vorliegen eines Mangels im Prozess beweisen?
Im Gewährleistungsprozess muss der Verkäufer beweisen, dass die von ihm gelieferte Sache mangelfrei ist. Wenn aber der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen hat, dann trifft ihn die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache (§ 363 BGB).
Ist der Käufer bei Verbrauchsgüterkäufen beweisrechtlich besser gestellt als bei sonstigen Kaufverträgen?
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die für den Käufer günstige Beweislastregel des § 476 BGB. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel zeigt, dann wird vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. Kann der Käufer also nachweisen, dass die ihm gelieferte Sache mangelhaft ist, dann wird zu seinen Gunsten vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Kann ein Verkäufer seine Haftung wegen eines Mangels vertraglich ausschließen? Gilt dies auch für einen Verbrauchsgüterkauf?
Grundsätzlich kann die Gewährleistung durch eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wirksam ausgeschlossen werden. Beim Kauf von Immobilien ist dies sogar üblich. Auf die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses kann sich der Verkäufer aber nach § 444 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ein in AGB enthaltener Haftungsausschluss kann darüber hinaus gem. § 309 Nr. 8b BGB unwirksam sein.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist dagegen ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte grundsätzlich nicht möglich, vgl. § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nur der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz kann nach Maßgabe des § 475 Abs. 3 BGB ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Welche Rechte stehen einem Käufer zu, wenn er das gekaufte Regal aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung falsch zusammengebaut hat?
Gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB ist das Regel mangelhaft.
Dem Käufer stehen aufgrund dessen die Rechte aus § 437 BGB zu. Dementsprechend kann der Käufer
nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB);
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB);
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 BGB Aufwendungsersatz verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).
In dem Fall, dass der Sache ein behebbarer Mangel anhaftet, kann der Käufer grundsätzlich nicht sogleich zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Diese Rechte stehen dem Käufer erst zu, nachdem der Verkäufer eine ihm vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen. Aus welchen Vorschriften ergibt sich dies?
Dass der Käufer dem Verkäufer eine zweite Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags geben muss, folgt nicht unmittelbar aus § 437 BGB. Im Hinblick auf das Rücktrittsrecht verweist § 437 Nr. 2 BGB aber u. a. auf § 323 BGB, im Hinblick auf den Schadensersatz u. a. auf § 281 BGB. Eine Anwendung dieser beiden Bestimmungen kommt in Betracht, da der Verkäufer gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet ist. Wird nur eine mangelhafte Sache geliefert, dann hat der Verkäufer weder „wie geschuldet„ i. S. des § 281 BGB bzw. noch „vertragsgemäß„ i. S. des § 323 BGB geleistet. Wenn der Sache ein Mangel anhaftet, der behoben werden kann, so kann der Käufer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB erst Schadensersatz verlangen, nachdem er dem Verkäufer durch das Setzen einer Frist zur Nacherfüllung die Gelegenheit gegeben hat, die Leistung so, wie sie „geschuldet„ ist, nachzuholen. Entsprechendes gilt für das Rücktrittsrecht gem. § 323 BGB. Der Vorrang der Nacherfüllung ergibt sich somit aus der Verweisung auf §§ 281, 323 BGB, deren Voraussetzungen erst vorliegen, nachdem der Verkäufer eine ihm gesetzte Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen.
Welche Formen der Nacherfüllung gibt es im Kaufrecht? Wer darf das Wahlrecht ausüben?
Die Nacherfüllung kann durch Mängelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgen. Die Wahl zwischen diesen beiden Arten der Nacherfüllung hat gem. § 439 Abs. 1 BGB der Käufer.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern?
Nach § 439 Abs. 3 BGB kann der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet der § 275 Abs. 2 und 3 BGB verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Das heißt, dass der Verkäufer die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung verweigern kann, wenn entweder die Voraussetzungen des § 275 Abs. 2 oder 3 BGB (faktische Unmöglichkeit oder persönliche Unzumutbarkeit) vorliegen oder wenn die vom Käufer gewählte Nacherfüllungsart mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB sind weniger streng als diejenigen des § 275 Abs. 2 und 3 BGB. Bei der Beurteilung der Frage, ob die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, sind nach § 439 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere die folgenden Umstände zu berücksichtigen: der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Unter welchen Voraussetzungen kann der Käufer einer mangelhaften Sache vom Vertrag zurücktreten?
Nach § 437 Nr. 2 erste Alternative BGB kann der Käufer, wenn die Sache mangelhaft ist, nach §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB zurücktreten.
Auf §§ 440, 323 BGB verweist § 437 Nr. 2 BGB für den Fall, dass der Mangel behoben werden kann, dass also die Nacherfüllung zumindest in einer ihrer beiden Formen möglich ist. In diesem Fall kann der Käufer erst zurücktreten, nachdem der Verkäufer eine ihm vom Käufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung hat verstreichen lassen. In den in §§ 323 Abs. 2 und 440 BGB geregelten Fällen ist die Fristsetzung entbehrlich.
Die Verweisung in § 437 Nr. 2 zweite Alternative BGB auf § 326 Abs. 5 BGB betrifft den Fall, dass der Mangel nicht behebbar ist. Es liegt dann qualitative Unmöglichkeit vor, die den Käufer gemäß § 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt. Eine Fristsetzung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Es macht keinen Sinn, dem Verkäufer eine Frist zur Behebung eines nicht behebbaren Mangels zu setzen.
Nennen Sie die spezielle kaufrechtliche Vorschrift, in der geregelt ist, wann der Gläubiger – außer in den in §§ 323 Abs. 2 und 281 Abs. 2 BGB – geregelten Fällen zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, ohne dem Schuldner vorher eine Frist zur Nacherfüllung setzen zu müssen!
§ 440 BGB.
Berechnen Sie in dem folgenden Fall die Minderung des Kaufpreises und geben Sie die Vorschrift an, nach der sich die Berechnung der Minderung richtet! Bleibt dem Verkäufer V sein Gewinn aus dem Geschäft auch nach der Minderung anteilig erhalten?
Fall: K kauft bei V einen Ring zum Preis von 500 €. Beide gehen davon aus, dass der Ring aus purem Gold ist. Aber der Ring ist nur vergoldet. Wenn der Ring tatsächlich aus Gold wäre, hätte er einen Wert von 400 €. So ist der Ring aber nur 300 € wert.
Fall: K kauft bei V einen Ring zum Preis von 500 €. Beide gehen davon aus, dass der Ring aus purem Gold ist. Aber der Ring ist nur vergoldet. Wenn der Ring tatsächlich aus Gold wäre, hätte er einen Wert von 400 €. So ist der Ring aber nur 300 € wert.
Die Berechnung der Minderung richtet sich nach § 441 Abs. 3 BGB:
Wert der Sache mit Mangel:
300 €
Wert der Sache ohne Mangel:
400 €
Kaufpreis:
500 €
Der Kaufpreis ist im Verhältnis 300/400 = ¾ herabzusetzen. K muss also für den Ring noch 375 € bezahlen.
V macht also immerhin noch einen Gewinn in Höhe von 75 €. Der Gewinn des V beläuft sich somit sowohl vor als auch nach der Minderung auf 25% des Wertes verkauften Sache (100 sind 25% von 400; ebenso sind 75 25% von 300). Dem V bleibt sein Gewinn also anteilig erhalten.
Dem Käufer wurde eine mangelhafte Sache geliefert. Nennen Sie die richtige Grundlage für einen Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung für den Fall, dass
a) schon bei Vertragsschluss ein nicht behebbarer Mangel vorliegt;
b) nach Vertragsschluss ein nicht behebbarer Mangel aufgetreten ist;
c) der Sache ein behebbarer Mangel anhaftet.
a) §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB;
b) §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB;
c) §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB.
Binnen welcher Frist verjährt der Kaufpreiszahlungsanspruch des Verkäufers?
Der Anspruch verjährt in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB, also in drei Jahren.
In welcher Vorschrift sind die Fristen für die Verjährung des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs geregelt? Wann beginnen diese Fristen grundsätzlich zu laufen?
Die Verjährungsfristen für den kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruch sind in § 438 Abs. 1 BGB geregelt. Die Frist beginnt gem. § 438 Abs. 2 BGB bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.