Kapitel 11: Vertragliche Schuldverhältnisse: Kaufrecht Flashcards
Wo ist das Kaufrecht geregelt? Umschreiben Sie in Kürze die Primärpflichten der Vertragsparteien beim Sachkauf!
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 – 479 BGB geregelt.
Die Primärpflicht des Verkäufers besteht darin, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der mangelfreien Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB).
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB).
Was versteht man unter einem Verbrauchsgüterkauf?
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt nach der in § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Definition dann vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Der Begriff „Verbraucher„ ist in § 13 BGB definiert, der Begriff „Unternehmer„ in § 14 Abs. 1 BGB.
Wird der Käufer durch Abschluss des Kaufvertrags über einen Neuwagen Eigentümer des Pkw? Wie wird das Eigentum an dem verkauften Pkw auf den Käufer übertragen?
Nein. Der Kaufvertrag ist ein Verpflichtungsgeschäft, in dem sich der Verkäufer lediglich dazu verpflichtet, dem Käufer das Eigentum an der verkauften Sache zu verschaffen.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung ist die Vornahme eines weiteren Rechtsgeschäfts erforderlich, nämlich einer Übereignung. Die Übereignung ist ein Verfügungsgeschäft, durch das das Eigentum unmittelbar vom Veräußerer auf den Erwerber übertragen wird. Die Übereignung von beweglichen Sachen, wie z. B. von Kraftfahrzeugen, ist in den §§ 929 ff. BGB geregelt. Sie erfolgt dadurch, dass der Veräußerer dem Erwerber die Sache übergibt und dass sich beide darüber einig sind, dass das Eigentum auf den Erwerber übergehen soll.
Welche Gegenstände können Gegenstand eines Kaufvertrags sein?
Das Gesetz sieht als mögliche Kaufgegenstände Sachen (§ 433 Abs. 1 BGB) sowie Rechte und sonstige Gegenstände (§ 453 Abs. 1 BGB) vor. Sonstige Gegenstände sind alle umlauffähigen Güter, die weder eine Sache noch ein Recht sind, z. B. Elektrizität oder Fernwärme.
Welche kaufrechtlichen Vorschriften betreffend den Übergang der Gegenleistungs-/Preisgefahr gibt es?
§§ 446 Satz 1, 446 Satz 3 und 447 BGB.
Ab welchem Zeitpunkt sind die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsvorschriften anwendbar?
Die Vorschriften über die kaufrechtliche Mängelgewährleistung sind ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache anwendbar. Bis dahin finden die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts Anwendung.
Durch welche Vorschrift sind die kaufrechtlichen Sonderregelungen über die Mängelgewährleistung mit dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht verzahnt? Welche Vorschriften aus dem allgemeinen Schuldrecht sind u. U. anwendbar, wenn der Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte Sache liefert?
§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB verzahnt das kaufrechtliche Gewährleistungsrecht mit dem Allgemeinen Schuldrecht. Nach dieser Vorschrift ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Der Verkäufer erbringt daher seine Leistung weder „wie geschuldet„ (vgl. § 281 BGB) noch „vertragsgemäß„ (vgl. § 323 BGB), wenn er dem Käufer lediglich eine mangelhafte Sache liefert. Eine Anwendung der §§ 281 und 323 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Mangel behebbar ist. Beide Vorschriften setzen nämlich voraus, dass die ordnungsgemäße (also mangelfreie) Leistung noch möglich ist.
Kann der Mangel dagegen nicht behoben werden und ist der Verkäufer daher nicht in der Lage, die Sache in der (gem. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) geschuldeten Qualität zu liefern, dann liegt ein Fall der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) vor. Man spricht von qualitativer Unmöglichkeit. Der Käufer kann in diesem Fall gem. § 326 Abs. 5 BGB vom Vertrag zurücktreten. Ferner kann er bei Vorliegen von weiteren Voraussetzungen vom Verkäufer gem. § 311a Abs. 2 BGB (anfängliche qualitative Unmöglichkeit) oder gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB (nachträgliche qualitative Unmöglichkeit) Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
In welchen Fällen ist ein Sachmangel gegeben?
Nach § 434 BGB ist die Sache mangelhaft,
wenn bei Gefahrübergang die Istbeschaffenheit der Sache von der Sollbeschaffenheit abweicht (vgl. § 434 Abs. 1 BGB);
wenn der Verkäufer die Pflicht zur Montage der Kaufsache übernommen hat und die Kaufsache fehlerhaft montiert wird (§ 434 Abs. 2 Satz 1 BGB);
wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist (§ 434 Abs. 2 Satz 2 BGB);
wenn der Verkäufer eine andere als die verkaufte Sache liefert (§ 434 Abs. 3 BGB);
wenn der Verkäufer eine zu geringe Menge liefert (§ 434 Abs. 3 BGB);
bei einer „offenen„ Mankolieferung liegt aber kein Sachmangel, sondern eine teilweise Nichterfüllung vor.
Welche Reihenfolge ist bei der Prüfung der Frage, welche Beschaffenheit der Verkäufer schuldet, einzuhalten? Erläutern Sie Ihre Antwort jeweils anhand eines Beispiels!
Die Frage nach der vom Verkäufer geschuldeten Beschaffenheit (Sollbeschaffenheit) ist in § 434 Abs. 1 BGB geregelt.
Nach dieser Vorschrift kommt es in erster Linie darauf an, was die Parteien vereinbart haben. Nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache nämlich frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Beim Kauf einer Perlenkette zu einem Preis in Höhe von zehn Euro kann z. B. angenommen werden, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, die Perlen seien nicht echt.
Nur in dem Fall, dass die Parteien keine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen haben, ist für die Bestimmung der Sollbeschaffenheit auf die Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung abzustellen (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Die Eignung zur vertraglich vorausgesetzten Verwendung ist also erst in zweiter Linie maßgebend. Als Beispiel sei der Fall angeführt, dass ein Wäschetrockner in einem vom Verkäufer vorher besichtigten Kellerraum aufgestellt werden soll. Wenn der Wäschetrockner in diesem Raum nicht in Betrieb genommen werden kann, weil dort keine Abluftanlage vorhanden ist, dann eignet er sich nicht zu der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung.
Auf die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung schließlich darf nur dann zurückgegriffen werden, wenn weder eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen wurde noch im Vertrag eine bestimmte Verwendung vorausgesetzt worden ist. Die Eignung zur gewöhnlichen Verwendung darf also nur subsidiär zur Bestimmung der Sollbeschaffenheit herangezogen werden. Beispiele, in denen sich die Sache nicht zur gewöhnlichen Verwendung eignet, lassen sich leicht finden: Die Gummistiefel sind nicht wasserdicht; die Fischkonserve ist verdorben usw.
Zu welchem Zeitpunkt muss die Sache die geschuldete Beschaffenheit aufweisen?
Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB muss die Sache „bei Gefahrübergang„ frei von Mängeln sein. Grundsätzlich geht die Gefahr gem. § 446 Satz 1 BGB mit der Übergabe auf den Käufer über.
In welcher Vorschrift ist geregelt, was ein Rechtsmangel ist?
In § 435 BGB.
Wer muss das Fehlen bzw. das Vorliegen eines Mangels im Prozess beweisen?
Im Gewährleistungsprozess muss der Verkäufer beweisen, dass die von ihm gelieferte Sache mangelfrei ist. Wenn aber der Käufer die Sache als Erfüllung angenommen hat, dann trifft ihn die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache (§ 363 BGB).
Ist der Käufer bei Verbrauchsgüterkäufen beweisrechtlich besser gestellt als bei sonstigen Kaufverträgen?
Beim Verbrauchsgüterkauf gilt die für den Käufer günstige Beweislastregel des § 476 BGB. Wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Mangel zeigt, dann wird vermutet, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. Kann der Käufer also nachweisen, dass die ihm gelieferte Sache mangelhaft ist, dann wird zu seinen Gunsten vermutet, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat.
Kann ein Verkäufer seine Haftung wegen eines Mangels vertraglich ausschließen? Gilt dies auch für einen Verbrauchsgüterkauf?
Grundsätzlich kann die Gewährleistung durch eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer wirksam ausgeschlossen werden. Beim Kauf von Immobilien ist dies sogar üblich. Auf die Vereinbarung eines Haftungsausschlusses kann sich der Verkäufer aber nach § 444 BGB nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ein in AGB enthaltener Haftungsausschluss kann darüber hinaus gem. § 309 Nr. 8b BGB unwirksam sein.
Beim Verbrauchsgüterkauf ist dagegen ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte grundsätzlich nicht möglich, vgl. § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nur der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz kann nach Maßgabe des § 475 Abs. 3 BGB ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Welche Rechte stehen einem Käufer zu, wenn er das gekaufte Regal aufgrund einer fehlerhaften Montageanleitung falsch zusammengebaut hat?
Gemäß § 434 Abs. 2 Satz 2 BGB ist das Regel mangelhaft.
Dem Käufer stehen aufgrund dessen die Rechte aus § 437 BGB zu. Dementsprechend kann der Käufer
nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen (§ 437 Nr. 1 BGB);
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 BGB den Kaufpreis mindern (§ 437 Nr. 2 BGB);
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 BGB Aufwendungsersatz verlangen (§ 437 Nr. 3 BGB).