III. Grundzüge des katholischen Kirchenrechts: Flashcards

1
Q

Rechtsgrundlagen des kanonischen Rechtes:

A

Dieses kanonische Recht besteht aus geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsnormen.

  1. ) Ius divinum (für alle Menschen): = ungeschriebenes göttliches Recht, dass für alle Menschen gilt.
    - Naturrecht, Ius divinum naturale (unmittelbar göttlich): es ist jedem Menschen gleichsam in die Seele geschrieben & es ist für jeden Menschen unmittelbar erkennbar

=> z.B.: Tötungsverbot, weil die Kirche davon ausgeht, dass jeder Mensch die natürliche Möglichkeit hat zwischen Gut & Böse zu entscheiden.

  • Offenbarungsrecht, Ius divinum Positivum (Verkündung durch die Kirche): göttliches Recht das aber nicht unmittelbar für alle Menschen sofort erkennbar ist => Recht, dass sich aus der göttlichen Offenbarung ergibt.

Wie hat sich aus christlicher Sicht Gott den Menschen Offenbart? durch die Bibel!

In diesem geoffenbarten göttlichen Willen, stecken auch jede Menge an geboten drinnen => denken wir an den Dekalog => die 10 Gebote (altes Testament). Die RK-Kirche sagt, aus dieser Summe geoffenbarten Göttlichen Willens lassen sich bestimmte Rechtssätze, Normen ableiten die dann ihrerseits wieder naturrechtliches Gebot sind.

  1. ) Ius mere ecclesiasticum (vgl. can. 11): Recht, dass von Menschen geschaffen worden ist & es in 2 Ausprägungen gibt:
    - Gesetzesrecht (allgemein & partikular): dann ist es von einer gesetzgebender Autorität erlassen worden.
    - Gewohnheitsrecht (allgemein & partikular): es wird von einer Gruppe von Menschen durch ein langjährigen usus + einer opinio iuris geschaffen.

Diese beiden, gelten entweder universal (für die ganze Kirche) oder partikular (für Teilkirchen).

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2
Q

Wo finden wir Texte des universalen kanonischen Rechtes (außer die Bibel)?

A
  1. ) CIC 1983:
  2. ) CCEO 1990: Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium = der Codex des kanonischen Rechtes für die Ostkirchen = diejenigen katholischen Kirche die prinzipiell die Oberhoheit des Papstes anerkennen die aber dafür ein hohen Grad an Autonomie betreffen.
  3. ) Pastor Bonus 1989: = apostolische Konstitution in der Johannis Paul die Grundlagen der Kurienorganisation festgelegt hat.
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3
Q

Strukturen des CIC 1983:

A
  • Der CIC von 1917 war trocken und langweilig (Gaianisches Schema).
  • Der CIC von 1983 rückt das Volk Gottes ins Zentrum! = zweites Buch
  • Drittes Buch = Verkündigungsdienst
  • Viertes Buch = Heiligungsdienst
  • Folgebücher = Allgemeine Normen / Kirchenvermögen / Strafbestimmung in der Kirche / Prozesse
  • Was soll durch diese Gliederung ausgedrückt werden? Warum das Volk Gottes? Was fehlt?
    => Es gibt keine eigene Bestimmung für den Klerus! Wo taucht er auf? Beim Verkündigungsdient & im Heiligungsdienst. Und wo wird er wohl erst recht erwähnt? Im Volk Gottes!!

Im Volk Gottes steckt ein stückweit ein egalitärer Ansatz drin => alle Gläubigen sind das eine Volk Gottes. Die Differenzierung zwischen Klerikern und Laien soll zu mindestens in der Gliederung wegfallen. Das ist der Versuch deutlich zu machen, dass die Kirche alle umfasst => nicht nur die Kleriker da, sondern auch und gerade für die Laien! Das ist eine Konsequenz des Vaticanum II.

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4
Q

Kirchlich gesetzte Normen: Gesetz:

A
  • Keine Legaldefinition im CIC 1983 – Ansatzpunkt lediglich in can. 7 („Ein Gestez tritt ins Dasein, indem es promulgiert wird“): im weltlichen Recht = Ein verbindlicher Text mit abstrakt genereller Wirkung der massgeblich dem Verfahren erlassen worden ist.
  • Tatbestand des Gesetzes damit ausfüllungsbedürftig
    a. ) Gesetz ist erlassen von der zuständigen kirchlichen Autorität: d.H., es gibt also nicht nur einen einzigen Gesetzgeber; es gibt verschiedene! Diese Zuständigkeit richtet sich in 3 Richtungen aus:

=> Personal: die betreffende Instanz muss Personalzuständig sein, d.H., es muss tatsächlich auch Inhaber des entsprechenden Amtes sein.

=> Sachlich: die Zuständigkeit zum Erlass des Gesetzes muss mit der entsprechenden Autorität auch verbunden sein.

=> die Zuständigkeit muss auch territorial vorliegen, d.H., ein Bischoff, als Gesetzgeber kann ein Gesetz mit Wirkung für sein Bistum erlassen aber ganz sicher nicht für die ganze Kirche.

  • Abstrakt generelle Regelung oder Regelung eines Einzelfalls: Einzelfall Gesetze im weltlichen Recht gibt es aber sind unerwünscht. Da ist die Kirche wesentlich grosszügiger => Gesetze gibt es durchaus auch für einen Einzelfall.
  • Publikation in der vorgeschriebenen Form: ganz wichtig: Gesetze müssen in der vorgeschriebenen Form publiziert werden wegen der Erwartungssicherheit (wenn es in der richtigen Form publiziert wird, habe ich als Betroffener die Sicherheit, dass es ein Gesetz ist).
  • Inhaltlich: „Vernunftgemässe oberhirtliche Anordnung an die gesetzesunterworfene Gemeinschaft“: ein Gesetz muss rationabilita sein! Wenn es nicht vernunftgemäß ist, dann ist es unwirksam. Aber wie überprüft man das? Am Ende des Tages gilt so zu sagen höchstens, dass was offensichtlich Irrationabilita ist.
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5
Q

Gesetz: Kategorien:

A

Wir können Gesetze in verschiedene Art und Weise kategorisieren:

  1. ) Gesetze können territorial oder universal gelten:
    - Leges Universales : Der Papst, das Bischofskollegium und die Kurialbehörden sind die einzigen die Gesetze mit universaler Wirkung erlassen können.
  • Leges territoriales: Pspst, Bischofskollegium, Plenar-. Provinzialkollegium, Diözesanbischof

= in der Schweiz kann der Bund keine Gesetze für einzelne Kantone erlassen. Ist hier anders => der Papst kann!

  1. ) Differenzierung nach personalem Geltungsbereich:
    - Leges generales: geltend für alle
    - Leges speciales: gelten für einzelnen Gruppen
  2. ) Differenzierung nach Inhalt:
    - Leges generales (abstrakt generell)
    - Leges speciales/singualres: mit Einzelfällen
  3. ) Differenzierung bei der Form:
    - Die apostolische Konstitution: da ist der Papst völlig frei was er macht. Apostolische Konstitution => Gesetze die vom Papst in besonders feierlichen Form publiziert werden sollen.
  • Motu proprio: sind eher so etwas wie Dekrete. Werden auch schneller gehen, publiziert.
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6
Q

Interpretation, can. 16-19:

A

1.) Authentische Interpretation (can. 16): Eine Gesetzesnorm authentisch interpretieren, heißt sie mit absoluter Verbindlichkeit zu interpretieren.

Authentische Interpretation kommt grundsätzlich derjenigen Instanz zu, die eine Norm erlassen hat, weil es bedeutet nichts anderes als die Ergänzung einer Norm.

Kirche = Papst weil er oberster Normgeber ist.

  1. ) Unterhalb dieser Grenze (can. 17): die üblichen Auslegungsinstrumente:
    - Grammatikalisch
    - Systematisch
    - Teleologisch
    - Historisch
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7
Q

Wie füllt man Lücken?:

A
  1. ) Analogie: Übertragung einer Norm die eigentlich nicht auf den zu entschiedenen Fall anwendbar ist, die aber trotzdem auf diesen Fall angewendet wird unter der Voraussetzung:
    - das wir eine unechte Gesetzeslücke haben;
    - das ist nach der ratio legis (der Bewertung der potential analogen anzuwendenden Norm),
  2. ) Allgemeine Rechtsprinzipien (Abweichung vom weltlichen Recht!): man kann allgemeine Rechtsprinzipe als solche zur Lückenfüllung heranziehen! Kann man im weltlichen Recht nicht (höchstens für Analogie oder Lückenfüllung im Sinne von ZGB 1 II).
  3. ) Aequitas canonica (so im weltlichen Recht nicht gegeben): Lückenfüllung nach Maßgabe der kanonischen Billigkeit => können das mit Treu und Glauben vergleichen. TG ist nicht unmittelbar explizit als Lizenz zur Füllung einer gesetzlichen Lücke im weltlichen Recht der Schweiz (Vertragsrecht ja).

Grammatikale Auslage = der absolute Prius! Nur dann, wenn sie zweifelhaft und dunkel bleit und nur dann => Theologie, historisch usw.

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8
Q

Leges canonizatae, can. 22 => weltliche Gesetze als sekundäres Recht im CIC

A
  • Der kirchliche Gesetzgeber hat auch die Möglichkeit die Anwendung weltlicher Gesetze im kirchlichen Bereich anzuordnen.
  • Dieser Verweis führt dann dazu, dass dieser weltliche Rechtsakt auch für den kirchlichen Bereich Vereinbar ist.
  • ABER, Voraussetzungen:
    1. ) Dieses weltliche Recht verstösst nicht gegen das göttliche Recht
  1. ) Es gibt kein anderslautendes, dagegenstehendes kirchliches Gesetzesrecht
    - Auf diese Art und Weise werden weltliche Gesetze als sekundäres Recht in den CIC hineingezogen
    - Hier wird also diese Kodifikationsvorstellung (dass das Kirchliche Recht umfassend und abschließend alles regelt) ein stückweit zurückgenommen
    - ABER, im Zweifelsfall, geht kirchliches Recht immer vor! => art “ordre public”
    - Da wo der kirchliche Gesetzgeber nicht geregelt hat, da darf dann weltliches Recht durchaus zur Anwendung kommen => Art Lückenfüllung.
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9
Q

Gewohnheit:

A

1.) Im kirchlichen Recht haben die Lex und das Gewohnheitsrecht gleichgestellt werden => haben die gleiche normative Kraft.

  1. ) Typen der Consuetudo:
    - Consuetudo secundum legem: dem Gesetz entsprechend.
  • Consuetudo praeter legem: das sich ausserhalb, richtergänzend ergeben hat.
  • Consuetudo contra legem: gesetzensderogierende Gewohnheitsrecht
  1. ) Tatbestand:
    - Gewohnheitliche Übung einer gesetzgebungszuständigen Körperschaft: = Usus aus dem weltlichen recht ABER es muss eine gesetzgebende Körperschaft sein (reicht nicht wenn es Gläubige sind weil sind nicht Gesetzeszuständig)

=> 30 Jahre
=> Bei c. contra legem: 100 Jahre oder unvordenklich

  • Opinio iuris: = in der Absicht ich möchte jetzt neues Recht schaffen.
  • Genehmigung des Gesetzgebers (can.23)
  1. ) Grenzen:
    - Göttliches Recht
    - Vernunft (rationabilitas)
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10
Q

Weitere Handlungsformen des Kirchenrechts:

A
  1. ) Verwaltungsakt: = Verwaltungsverfügung die wir auch aus dem weltlichen Recht kennen… Es ist eine einzelfallbezogene Handlungsform => z.B.: Errichtung einer Pfarrei, Versetzung eines Pfarrers usw
  2. ) Reskript: = die Urform des Verwaltungsaktes. Kommt historisch aus dem römischen Recht. Im Ausgangspunkt ist es ein Verwaltungsakt der aber Formgebunden ist (weil schriftlich erlassen).

Im weltlichen Recht = spezieller Typus des Verwaltungsaktes => begünstigender Verwaltungsakt. Ein Privileg, also eine Einzelfall bezogene Ausnahme von einer gesetzlichen Regel => eine Dispens oder anderer Gnadenerweis

  1. ) Dispens:
    - Befreiung von einem rein kirchlichen Gesetz in einem Einzelfall (can. 85)
    - zur Milderung der Härte eines allgemeinen Gesetzes im Einzelfall (damit Ausdruck der aequitas canonica/ Billigkeit)
    - kein Verwaltungsakt, ergehen aber in der Regel in Form eines Reskriptes (das ein Verwaltungsakt ist)
    - Gedanke der dahintersteckt: die besondere Bedeutung von Gnade. Man kann das auf das Liebesgebot zurückführen => bei aller Institutionellen härte muss die Kirche doch im Einzelfall versuchen trotzdem gnädig zu sein.
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