I. Einführung Flashcards

1
Q

Starke Prägung der westlichen Zivilisation insbesondere durch christliche Religion

A
  • Auch in der Schweiz: Bundesverfassung fängt mit einer Invocatio de an: “im Namen Gottes des Allmächtigen”
  • Staatsrecht lehre sagt: es geht darum, eine Kontinuität der schweizerischen Verfassungsgeschichte vorzuführen (Bundesbriefe haben auch immer so angefangen).
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2
Q

Seit jeher und in der Gegenwart vermehrt auch kulturelle Prägungen anderer Religionen

A
  • Schon seit immer starke jüdische Präsenz in ZH.

- Letztlich auch starke Präsenz von islamischen Glaubensgemeinschaften (5-7% in der Schweiz)

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3
Q

Religiöse Prägung der schweizerischen Einwohnerschaft

A
  • Konfessionelle Verteilung in der Schweiz zwischen RK und evangelisch: co-dominanz
  • ZH hat sich als eine der Wiegen der Reformation gesehen (1517)
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4
Q

Vielfalt religiöser Einflüsse löst allerdings Frage nach Verortung des Rechts aus

A
  • Die Vielfalt religiöser Einflüsse ist auch ein Diskussions-Thema in der Gegenwart
  • Führt teilweise zur Abwehr im Rechtssystem & Diskurs: BGB 72 III –> Minarett Verbot
  • Frage die sich stellt: was soll Recht machen? Was hat Recht für eine Beziehung zur Religion?
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5
Q

Was ist Religionsrecht?

A
  • Recht des Staates mit Bezug zu ALLEN Religionsgemeinschaften
  • Religionsrecht ist abzugrenzen von religiösen Rechten (Rechte die von den Religionen selber produziert werden)
  • Man muss den Unterschied zwischen Religions -und Weltanschauungsgemeinschaften beachten: beide nehmen für sich in Anspruch auf eine Weltdeutung, ABER: (1) Religion: fügt einen transzendenten Bezug ein (höhere Ordnung die nicht von dieser Welt ist) // (2) Weltanschauungsgemeinschaft: Vorstellung von einer Seinsordnung ohne metaphysischen Bezug.
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6
Q

Was ist Kirchenrecht?

A
  • Normative Ordnung des Binnenbereiches der Kirche: beim Kirchenrecht gehen wir in die Kirche selbst hinein (und nicht Beziehung zwischen Kirche & Staat)
  • Kirchenrecht beschränkt auf die christlichen Religionsgemeinschaften: weil der Ausdruck “Kirche” etwas Christentum spezifisches ist.
  • Autonomes Recht der Kirche weil die Geltungsvoraussetzungen von der Kirche selbst bestimmt werden (braucht keinen Rechtsanwendungsbefehl vom Staat)
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7
Q

Was ist Staatskirchenrecht?

A
  • Das Kirchenrecht beschreibt das Verhältnis zwischen Staat und Kirche (deshalb ist es Religionsrecht)
  • Geltungsvoraussetzung werden gesetzt durch wechselseitige Anerkennung oder auch staatliche Garantie: d.H Staatskirchenrecht beruht entweder stark auf Konkordate/Verträge oder es ist ein Recht, das der Staat selber setzt und dire Kirche danach behandelt (= was wir in der Schweiz haben in Form der allgemeinen Anerkennung).
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8
Q

Beziehung Staatskirchenrecht und Theologie?

A
  • Theologie = Lehre vom Göttlichen (Logos = Lehre // Theo = Gott) –> Lehre der Offenbarung (wie hat sich Gott den Menschen gegenüber geoffenbart) und damit auch kirchlicher Normen, z.B. das Dekalog = 10 Gebote –> sind als Manifestation Gottes Teil der Offenbarung und sind deshalb auch Gegenstandbereich der Theologie, haben aber möglicherweise auch etwas mit Kirchenrecht zu tun.
  • Rechtstheologie: = theologische Frage wie man Kirchenrecht oder Recht in der Kirche begründen kann? Theologen = Leute die danach fragen, wie kann man aus der christlichen Botschaft die Existenz von Recht ableiten und begründen?

-Führt zur Frage: müsste man Kirchenrecht nicht als theologische Disziplin begreifen? (1) Italienische Laienschule u.a.: NEIN, es ist eine verselbständigte juristische Teilwissenschaft // (2) Münchener Schule: Kanonistik als theologische Teilwissenschaft mit theologischer Methode. Warum denken sie das? Weil der Geltungsanspruch von Rechtsnormen der Kirche sich nicht anders begründen lässt als aus der Verbindlichkeit des göttlichen Wortes.
PLUS: Canon 253 § 2 Codex Iuris Canonici = sagt, dass Kirchenrecht teil des theologischen Studium ist. // (3) Wohl: Kirchenrecht als Normbestand der Institution Kirche und damit theologisch geprägt und rechtswissenschaftlich zu erschliessen = herrschende Meinung

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9
Q

Beziehung Staatskirchenrecht und Rechtswissenschaften?

A

Wo gibt es Schnittstellen zu juristischen Teilwissenschaften?

  • Kirchenrecht & Rechtsphilosophie
  • Kirchenrecht & Rechtsgeschichte
  • Kirchenrecht & öffentliches Recht
  • Kirchenrecht & Privatrecht
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10
Q

Gemeinsamkeiten/Unterschiede Kirchenrecht & Rechtsphilosophie

A
  • Gemeinsamkeit: Frage nach den Inhalten “richtigen” Rechts?
  • Unterschied: Kirchenrecht fragt aus der Perspektive der christlichen Botschaft; die Rechtsphilosophie kann zwar auch christliche Traditionen einschliessen aber begründet die Frage mit Bezug auf weltliche/säkulare Prinzipien.
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11
Q

Gemeinsamkeiten/Unterschiede Kirchenrecht & Rechtsgeschichte

A
  • Gemeinsamkeit: Rechtserkenntnis gerade im Kirchenrecht ohne Rechtsgeschichte undenkbar
  • Unterschied: Die Rechtsgeschichte greift weiter (die kirchliche Rechtsgeschichte ist nur ein Teil der Rechtsgeschichte.
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12
Q

Gemeinsamkeiten/Unterschiede Kirchenrecht & öffentliches Recht

A
  • Gemeinsamkeit: Verfassungsgarantien des Religionsrecht als Basis des Staatskirchenrecht –> BV 15 = Voraussetzung für Kirchenrecht, weil sie erst die Autonomie von der Kirche garantieren und damit die Möglichkeit von Kirchenrecht eröffnen. // Parallelen zwischen Amtsrecht & Kirchenrecht –> Konzeptionen und Grundstrukturen im Recht der Staatbediensteten und des Klerus + Recht der Verwaltungsorganisationen laufen parallel
  • Unterschied: öffentliches Recht auf säkulare (laïc) Staatsform ausgerichtet (auf den Staat) und das Kirchenrecht auf die “Heilanstalt” Kirche
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13
Q

Gemeinsamkeiten/Unterschiede Kirchenrecht & Privatrecht

A
  • Gemeinsamkeit: Strukturelle Parallelen im Vermögensrecht (wenn es um Verfügungen geht, Stiftungsrecht insbesondere) weil das weltliche Privatrecht sehr stark von der kirchlichen Rechtstradition geprägt ist & das Recht der RK-Kirche mitgeprägt worden ist durch das römische Privatrecht.
  • Unterschied: die Kirche (RK insbesondere) ist eine hierarchisch geordnete Anstalt und deshalb ist die Privatautonomie, Verfügungsmöglichkeit ihrer Mitglieder limitiert –> können nicht einfach so über kirchliche Güter verfügen (der kirchliche Zweck ist vorgeordnet).
    Im klassischen Privatrecht haben wir diese Limitierung auch (Verbraucherschutz z.B.), die ist aber unendlich geringer!
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