12. Zwischen Kulturkampf und kirchlichem Konstitutionalismus: Die Kirche im 19. Jahrhundert Flashcards

1
Q

Was passiert mit der Französischen Revolution?

A
  • Sie schafft zwar in FR die Kirche ab aber Kirche als Institution besteht in Europa weiter.
  • Hat zwar dazu geführt, dass die Glaubensfreiheit konstitutionnalisiert worden ist, weil jetzt die Glaubens und Bekenntnisfreiheit in die Verfassung geschrieben wurde, weil die Menschenrechte dazu führen, Glaubens und Gewissensfreiheit zu garantieren.
  • ABER, Sie bedeutet für das Kirchenrecht zunächst Garnichts
  • Die FR Revolution führt die Position weiter: religiöse Toleranz bei gleichzeitiger Kontrolle der Kirchen.
  • Was wir im ganzen 19. Jh sehen: der Zugriff des Staates erweitert sich.
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2
Q

Seit Beginn des 19. Jh verstärken sich staatliche Zugriffe auf die Kirchen

A
  • 1803 = Säkularisierung der katholischen Reichsstände
  • Durchgängig Verfestigung des landesherrlichen oder obrigkeitlichen Kirchenregiments

=> der Staat greift auf das Kirchenvermögen zu; garantiert zwar dessen bestand aber verwaltet dieses Kirchenvermögen

=> Die Kirchen verlieren generell Autonomie (auch Vermögensautonomie), weil sie unter strikter staatlicher Ausfischt stehen. Auf der anderen Seite garantiert der Staat aber ausdrücklich die Glaubens- und Religionsfreiheit.

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3
Q

Im Verfassungsstaat des 19. Jahrhunderts damit ambivalente Entwicklung

A
  • Individualrechtliche Garantie der Glaubens-und Religionsfreiheit
  • Anspruch auf staatliche Zuständigkeit jedenfalls für protestantisches Kirchenwesen 

  • Tendenzen des Zugriffs auch auf katholische Kirche (etwa bei Bischofsbestellungen).
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4
Q

Staat und Kirche in der Schweiz:

A
  • Tendenzen von Staatskirchentum in schweizerischen Kantonalverfassungen: in der Schweiz sieht man eine deutliche Tendenz zu einer Staatskirche (Ausser GE => Trennung von Kirche und Staat)

=> Bspl. Luzern (1841) § 3: Glaubensfreiheit wird garantiert aber Katholizismus als Religion des Staates

=> Bspl. ZH (1831) § 4: Anerkennung der Glaubensfreiheit // Evangelisch-reformierte Religion als die im Staate anerkannte Landesreligion

  • Daneben aber auch paritätisch orientierte Verfassungen (z. B. Bern, St. Gallen): geben beiden Konfessionen gleiches Gewicht.
  • BV von 1848/1874:

1847 kommt es zum Sonderbundkrieg (Konfessionskrieg zwischen dem konservativ katholisch geprägten Sonderbund & Tagsatzung). Als Konsequenz entsteht der Bundessaat von 1848 => BV = Versuch ein für alle Mal Frieden zu schaffen.

=> Fortsetzung liberaler Linie: Bundesrechtliche Garantie von Glaubens-und Gewissensfreiheit

=> Übertragung der Regelungsbefugnis für Religionsgemeinschaften auf die Kantone 


ALSO prinzipiell Toleranz ABER, wenn man sich das höher anschaut: 1874 werden die “Ausnahmen Artikel in die BV geschrieben:

=> Starke kulturkämpferische Position

  1. ) Verbot des Jesuitenordens 

  2. ) Verbot von Klostergründungen 

  3. ) Verbot von Bistumsneugründungen

= massiver Eingriff in die Religionsfreiheit!

Wir sehen, dass es hier eine ausgesprochene Ambivalenz in der schweizerischen Bundesverfassungsentwicklung gibt: auf der einen Seite dieser individual freiheitlichere Ansatz aber auf der anderen Seite die ganz entschiedene Diskriminierung einer einzelnen Konfession. Dahinter stecken massive kollektive Ängste, weil man Angst hat, von den Jesuiten die als Agenten des Papstes gelten.

  • Tendenz auf kantonaler Ebene:

=> Kooperationsverhältnis Staat-Kirche
=> Starke kantonale Einflüsse

Kooperationsverhältniss zwischen Staat und Kirche. Wir sehen die Entstehung der Landeskirchen, die also eigentlich unter Kantonaler Aufsicht stehen, die aber sich dann mehr oder minderstark autonom entwickeln können.

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5
Q

Das Papsttum:

A

Erster Punkt: Seit der FR Revolution, kann man deutlich beobachten, dass das Papsttum noch unbedingter auf seine hierarchische Oberhoheit innerhalb der Kirche pocht

Zweiter Punkt: seit der FR Revolution, steht das Papsttum der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, bzw dem Liberalen Grundrechte Kataloge absolut ablehnend dagegen. Warum?
=> wenn sie die Kirche der Welt sein wollen, kann es keine Religionsfreiheit geben! Argument: das stellt die universale göttlich verkündete Wahrheit in Frage (es geht letztlich um den Deutungsanspruch)

1.) Ausbau päpstlicher Position durch das Vatikanum I (1869/70): Unfehlbarkeit des Papstes im Lehrbereich festgeschrieben: das Papsttum lässt sich ihre Deutungsoberhoheit innerhalb der Kirche nochmal förmlich bestätigen

Es findet ein ökumenisches Konzil statt => Konzil, dass im Vatikan stattfindet. Dieses Vaticanum I. schreibt fest (in geschriebenes Recht), dass der Papst kraft seines Amtes unfehlbar ist, d.H., er hat ab sofort das Recht (hatte es schon vorher für sich in Anspruch genommen aber ist jetzt ins positive Recht übergegangen) verbindlich Dogmen der RK-Kirche festzuschreiben. Anders gesagt, er hat die höchste Oberheitsdeuteug in der Kirche (hat es bis jetzt immer noch). Der Papst nimmt für sich damit in Anspruch, dass er im Besitz der obersten Wahrheit innerhalb der RK-Kirche ist.

  1. ) Verstärkung des Kulturkampfs (Ausdruck: Virchow) v. a. in Deutschland, Schweiz
    - Befürchtung päpstlicher Weltmachtspläne zur Aushöhlung staatlicher Herrschaft
    - Misstrauen des liberalen Bürgertums gegenüber katholischer Kirche

=> Kirchenkampfgesetze
: denken wir an den Ausnahmeartikel in BV 1874 in der Schweiz. Wir sehen das gleiche in Deutschland mit den sogenannten Kulturkampsgesetze die insbesondere auch darauf zielen, die RK-Schulen unter die Kontrolle des Staates zu stellen.

=> In Preussen sogar Pläne zur Absetzung des Papstes von Otto Von Bismarck

=> Absetzung von Klerikern und Bischöfen

=> Teilweise Polarisierung auch im politischen Diskurs : in der Schweiz haben wir bis heute noch die CVP (RK) und die EVP

3.) Ende des Vatikanstaats durch Besetzung 1870: der Kirchenstaat (Rom + weite Teile nördlich von Rom = viel!) werden 1870 von italienischen Truppen (weltlichen Truppen) besetzt.
Der Papst zieht sich in den Lateran Palast zurück => wird dort geduldet, aber der Kirchenstaat als weltliche Macht endet!

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