10. Der Gegensatz der Konfessionen und die Entstehung staatlicher Toleranz: Flashcards

1
Q

Im Zusammenhang mit konfessionellen Auseinandersetzungen entsteht (begrenztes) Individualrecht auf Glaubensfreiheit:

A

Die RK-Kirche hat sich neu aufgestellt und hat neben sich eine protestantische Kirche die im Entstehen ist.

Das ganze läuft nicht friedlich ab => viele konfessionelle Auseinandersetzungen in Europa im 16-17. Jh und es gibt eine sehr grausame Vorgehensweise in dieser Zeit.

Man versucht das ganze in den Griff zu bekommen und das schafft man mit Recht.

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2
Q

1555: Augsburger Religionsfriede:

A

Es kommt 1555 tatsächlich zu einem Frieden der ein begrenztes Individualrecht auf Glaubensfreiheit in sich trägt. Es ist ein Toleranzrecht das hier neu entsteht beim Augsburger Religionsfrieden.

  • Anerkennung der Anhänger der Augsburger Confessio (= Confessio Augusten von 1530/40 = lutherische Recihsstände): man hat die lutherischen Reichsstände noch mal zusammengefasst und sie anerkannt.
    1. ) Entgültige Rücknahme der Reichsacht (Reichsbann) von 1521: bis dahin, lebten Luther und seine Verbündeten in ständiger Angst, weil sie hatten keinen Rechtsschutz mehr.
    2. ) Exklusion von der altkirchlichen Gerichtsbarkeit: in den protestantischen Gebieten. d.H., dieser Jurisdiktionsanspruch geht auf den Landesherrn über und die RK-Kirche kann sie nicht mehr als Ketzer bezeichnen & verurteilen.
  • Reichsstände:
    1. ) Die Reichsstände können frei ihre Konfession wählen
    2. ) Bestimmungsrecht für die Untertanen (ius reformandi): können ihr Territorium reformieren => können aussuchen welche Religion ihre Untertan haben sollen
    3. ) Abzugsrecht für andere Untertanen nach vorheriger Vermögensveräusserung (ius emigrandi): Wenn der Herrscher eine Religion für sie bestimmt, dann dürfen die Untertan ausreisen ABER dafür müssen sie ihr Vermögen zurücklassen.
  • Sonderregeln:
    1. ) Geistlicher Vorbehalt: Geistliche Reichsfürsten können Bekenntnis wechseln aber dann verlieren sie ihre lehnrechtliche Position und ihr Amt (ihr Kloster). Der Nachfolger muss katholisch sein.

2.) Status utriusque confessionum in bislang bikonfessionnellen Reichsstädten: in bi-konfessionnellen Reichsstädten konnte das weiter so bestehen.

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3
Q

1648: Frieden von Münster und Osnabrück:

A

Nach dem Augsburger Religionsfrieden (hielt so etwa 50 jähre), gibt es aber sehr viele Konflikte (30-Jähriger Krieg, konfessioneller Krieg in Böhmen, Prager Fenstersturz, Kampf zwischen Frankreich und Schweden für die Vorherrschaft in Europa usw).

Deshalb ist der Frieden von Münster und Osnabrück im Jahr 1648 ein diplomatisches Meisterwerk!

  • Ausweitung reichsrechtlicher Toleranzgarantie im Interesse des inneren Friedens durch:
    1. ) Bestätigung des ius reformandi bei gleichzeitiger Erweiterung des ius emigrandi: dürfen jetzt auch wo anders in ein gebiet gehen und müssen ihr Vermögen nicht zurücklassen

2.) Einbeziehung auch der Calvinisten in die Garantie des Reichsfriedens

  • Parität in den Reichsgremien und itio in partes: => man schaut, dass beide Konfessionen vertreten sind.
    Prinzip “itio in partes” = in bestimmten Religionsfragen, gibt es 2 verschiedene Beratungsgremien (je nach Konfession) erschafft werden.
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4
Q

Nach dem Frieden von Münster und Osnabrück gibt es also:

A
  • Garantie konfessioneller Gleichheit
  • Bei prinzipieller Konfessionsgebundenheit des Staates (weil es das ius reformandi immer noch gibt)
  • Ansätze individualrechtlichen Schutzes
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5
Q

Auf territorialer Ebene:

A
  • Ausweitung und Rationalisierung staatlicher Herrschaft seit Ende des 17. Jahrhunderts
  • Vertiefte Eingriffe in die Kirchenorganisation im Interesse des Staates
  • Beispiel Brandenburg-Preussen:
  1. ) Schon im 17. Jahrhundert engagierte staatliche Toleranzpolitik im 
Interesse des Staates:
    a. ) Auseinandersetzung zwischen lutherischer Orthodoxie und reformierter Dynastie: wir haben ein Landesherrscherhaus das Calvinistisch ist und der Grossteil der Bevölkerung der Lutherisch ist. Was interessant ist, ist wie der Landesherr damit umgeht.

b. ) Wirtschaftsinteressen des Staates (Hugenotteneinwanderung): es gab damals eine Hugenotteneinwanderung (fliehen FR= => werden in den brandenburg-präussischen Ländern aufgenommen. Es gibt hier ein Wirtschaftsinteresse: Brandenburg-Preussen ist ein Land, dass nicht reich an Bodenschätzen ist. Sie müssen mit human ressources arbeiten aber es gibtnicht mehr viele wegen dem 30-Jährigen Krieg => da kommen die Hugenotten gerade richtig (sind gut ausgebildete Handwerker).
2. ) Unter Friedrich II. (1740-1786) Verstärkung staatlicher Toleranz: “in meinem Staat soll jeder nach seiner façon selig werden” // “Und wenn Türken und Heiden kähmen und wollten das Lan pöpliren, so wollen Wir sie Mosqueen und Kirchen bauen”

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6
Q

Friederich II.:

A

=> Friedrich II. ist am radikalsten von allen regierenden Herrschern, weil er eine bedingungslose Toleranzpolitik im Interesse des Staates vertritt.

Egal welche Religion ein Mensch betreibt, solange art arbeitet, ehrlich ist und kultiviert, dann soll der Staat ihn beschützen. Jeder soll tun können was er will, aber es muss sich dabei gut benehmen => staatlich angeordnetes Integrationsprogram (verblüffend modern)!

Alle Religionen müssen zugelassen werden. Der Fiskal (Verwaltung) muss das Auge drauf haben, dass sie sich nicht gegenseitig behacken.

Wir sehen also bei Friedrich II. eine sehr bemerkenswerte staatspolitische Rationalität. Er zieht seine Toleranzpolitik auch durch, sogar gegen massive Widerstände in seinem eigenen Land!

In seiner Toleranzpolitik ging vor allem um intra-konfessionelle Auseinandersetzung. Er hatte das grösse Problem: permanenter Streit zwischen orthodoxen Lutheranern auf einer Seite und reformierten Protestanten auf der andren Seite.

Er erlässt eine Kette von Edikten und Anordnung, bis hin zu Verhaftungen und Verurteilungen.

Dahinter steckt keine humanitäre Raison, sondern eine staatspolitische Notwendigkeit. weil die konfessionellen Gegensätze im hohen Grad ein latentes Gefährdungspotential für den Herrschaftsanspruch & das Wohl des Landes haben.

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