EZB Flashcards

1
Q

1 Eckpunkte (eine unabhängige supranationale Notenbank)

A

Gründung: 1998
-EZB Auftragnehmer des „Europäischen Systems der Zentralbanken“ (ESZB) — übernimmt zentrale Aufgaben für die Geld- und Währungspolitik der Eurozone
—EU-Mitgliedstaaten gaben damit einen bedeutenden Teil ihrer währungspolitischen Souveränität ab

Zielsetzungen waren umstritten:

  • deutsche Experten und Politiker für eine Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) mit der Inflationsbekämpfung als einziges Ziel
  • Franzosen, Einbettung in eine umfassendere angelegte Wirtschaftspolitik — Gegenpol einer autonom handelnden ,entpolitisierten‘ Institution, Bildung einer „Wirtschaftsregierung“

EZB nach Lissabonner Vertrag ein Organ der EU:

  • eigene Rechtspersönlichkeit im Sinne des Völkerrechts
  • komplexes Mehrebenenstruktur als einzigartig supranationale Einrichtung
  • Gestaltung eines zentralen Politikfeldes
  • besonderes Interesse an den Benennungs- und Entscheidungsmodalitäten der EZB

EZB gesteuertes Politikfeld als Kernstück der „Wirtschafts- und Währungspolitik“:

  • besonderes Gewicht, Rücknahme des geldpolitischen Kompetenztransfers von den Mitgliedstaaten der Eurozone auf die Union
  • Ausscheiden eines Euro-Mitgliedstaates, rechtlich nicht vorgesehen

keine Regierung mit ausgedehnten Möglichkeiten der Fiskal- und Haushaltspolitik steht ihr gegenüber:

  • Eingriffstiefe und die Nachhaltigkeit der von der EZB getroffenen Entscheidungen dokumentieren eine Politikgestaltung besonderer Art
  • seit 2009 Instrumentarium wesentlich ausgebaut

institutionelle Leitidee der „Technokratie“:
-Experten verdrängen sowohl europäische als auch nationale Politiker aus dem EU-Politikzyklus
-trifft losgelöst von demokratischen Mehrheitsentscheidungen verbindliche Beschlüsse
-Zusammenwirken auf europäischer und nationaler Ebene — Mitglieder des EZB-Direktoriums und die Präsidenten der nationalen Notenbanken sind im EZB Rat gleichermaßen stimmberechtigt
—Verschmelzung supranationaler und intergouvernmentaler Merkmale, zu einer „fusionierten Technokratie“ sich entwickelnd

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2
Q

2 Aufgaben

2.1 Geschichte und vertragliche Vorgaben

A

gegründet beim Beschluss zum Übergang in die 3. Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion am 1. Juni 1998:

  • genannte Rechtsakte als bisheriger Schlussstein,
  • Entwicklung aus den Vorgaben des Den Haager Gipfels 1969 und daraus folgenden Plänen zur WWU sowie der Gründung des Europäischen Währungssystems (EWS) 1979

institutionelle Vorläufer:
-Formen enger Zusammenarbeit der nationalen Zentralbanken innerhalb der EWS
-Europäische Währungsinstitut (EWI) (geschaffen mit dem Übergang zur 2. Stufe der WWU 1994)
—Beginn der Währungsunion 1999, EZB hat alle im EG-Vertrag und in einem speziellen Protokoll festgeklebten Befugnisse für die Eurozone übernommen

vorrangige Politikgestaltung der ESZB durch den Lissabonner Vertrag:
-Preisstabilität zu gewährleisten
-deutlich abgestuft, unterstützen der allgemeinen Wirtschaftspolitik in der Union
-Aufsicht über die Kreditinstitute
-Stabilität des Finanzsystems — EZB übernahm 4.11.14 Aufgabe als „oberste Bankenaufseherin im Euroraum“ (neben Preisstabilität, nun Stabilisierung des Bankensystems ins Zentrum gerutscht)
—Verfolgung der Vertragsziele, führt die EZB die Geldpolitik der Union und festzulegen, Devisengeschäfte […] durchzuführen, offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten nd das reibungslose Funktionieren der Zahlungssystem zu fördern

Handlungsinstrumente der ESZB:

  • Ausschließliches Recht zur Ausgabe von (Euro-)Banknoten
  • Festlegung der Leitzinsen
  • Geldmengensteuerung
  • Offenmarkt- und Kreditgeschäfte
  • Festlegung von Mindestreserven für Kreditinstitute
  • Interventionen auf dem Devisenmarkt
  • Überwachung von systemrelevant angesehenen Kreditinstituten der Eurozone

desweiteren befugt:

  • für die Arbeit notwendigen Statistiken einzuholen
  • in internationalen Zusammenarbeit vertreten zu sein
  • internationalen Währungseinrichtungen sch zu beteiligen

verfügt über:

  • eigenen Haushalt (wird vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) überprüft)
  • bei Vorschlägen die ihre Zuständigkeit betrifft gehört zu werden
  • kann vor dem GEU Klage erheben

nicht zuständig in allen Bereichen der Währungsunion:
-internationale Vereinbarungen des Wechselkurssystems und Bereich der Außenbeziehungen
— „Rat der Wirtschafts- und Finanzminister“ (ECOFIN-Rat)
-Wechselkurspolitik — ECOFIN-Rat und EZB, nicht eindeutig festgelegte Arbeitsteilung
-Außenvertretung der Währungsunion — EZB-Präsident und der jeweilige Vorsitzende der Eurogruppe

insgesamt:

  • Ziele und institutionelle Ausgestaltung eine „Doktrin währungspolitischer Stabilität“
  • kann zu dem 2. Politikbereich der WWU Stellungnahme abgegeben
  • ECOFIN-Rat, zentrale Entscheidungsorgan in der Wirtschafts-, Fiskal- und Beschäftigungspolitik
  • aus Sicht vieler Experten, mit ihren Maßnahmen zur Stabilisierung der Eurozone (z.B. Staatsanleihenkauf in unbegrenzter Höhe) hat sie auf nicht vertraglich vorgesehene Weise Einfluss auf nationale Fiskalpolitiken genommen
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3
Q

2

institutioneller steckbrief

A

Aufgaben:

  • Geldpolitik mit Geldwertstabilität als vorrangigem Ziel
  • Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Union
  • Devisengeschäfte
  • Funktionieren des Zahlungssystems
  • Aufsicht über europäische Banken in der Bankenunion

Benennung:
Direktorium der EZB
-Ernennung von 6 Mitgliedern durch Europäischer Rat (qualifizierte Mehrheit)
-Amtszeit: 8 Jahre
-keine Wiederernennung
-Präsidenten der nationalen Zentralbanken nach innerstaatlichen Verfahren

Aufbau:

  • Sitz in Frankfurt am Main
  • EZB-Direktorium (Präsident, Vizepräsident + vier weitere Mitglieder der EZB)
  • EZB-Rat (Mitglieder des EZB-Direktoriums + 19 Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Eurozone)
  • erweiterter EZB-Rat (Präsident und Vizepräsident der EZB + 28 Präsidenten nationaler Zentralbanken der EU)

Beschlussverfahren:

  • Entscheidungen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit
  • qualifizierte Merheit bei Entscheidungen über das Kapital der EZB
  • spezielle Regeln für bestimmte Aufgaben
  • ab dem 19. Mitglied der Eurozone: rotierendes Abstimmungsrecht
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4
Q

2

Dokument 1, Ziele, Aufgaben und Instrumente

A

Art. 127 AEUV
(1) Das vorrangige Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden „ESZB“) ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zieles der Preisstabilität möglich ist, unterstützt das ESZB die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung der in Artikel 3 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten Ziele der Union beizutragen. […]

(2) Die grundlegende Aufgaben des ESZB bestehen darin,
-die Geldpolitik der Union festzulegen und auszuführen,
-Devisengeschäfte im einklang mit Artikel 219 durchzuführen,
-die offiziellen Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten,
-das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
[…]

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5
Q

3 Aktivitätsprofil

A

EZB-Rat tagt in der Regel zweimal monatlich und verabschiedet regelmäßig Rechtsakten:
-Geldpolitische Beschlüsse , alle 6 Wochen
-Präsident informiert die Presse über die Beratungen und Beschlüsse
-Formulierungen dieser Einlassungen werden seitens der Fachpresse und von Marktteilnehmern (Banken) stark verfolgt und auf mögliche Entwicklungen interpretiert
—EZB seiner Rechenschaftspflichtig hinsichtlich einer stabilen Geldpolitik bewusst

zentrale Aufgabe, der Leitzins:

  • seit ihrer Aufnahme der Tätigkeit bis 2014 bis zu 40-mal verändert
  • geld- und währungspolitischen Strategien werden immer kontrovers diskutiert
  • 2000er Jahre, nicht zur Überwindung einer längeren Phase der wirtschaftlichen Stagnation in der Eurozone beigetragen
  • aktuell, eine zu aktive Rolle in der Eurorettungspolitik — Zusammenhang wird Draghi als derzeit „mächtigster Europäer“ bezeichnet

durch diverse Maßnahmen zu einem äußerst einflussreichen Akteur innerhalb der EU-Institutionen entwickelt:
-besondere Maßnahme, „Outright Monetary Transaction“ (OMTs) — Ankauf von Staatsanleihen von Krisenländern am Sekundärmarkt (Primärmarkt strikt untersagt)
-im März 2013 bis Ende September 2016 laufende Ankauf von Staatsanleihen („Quantitative Easing“) im Wert von 60 Milliarden
—Umfang erworbener Papiere je Land folgt dabei dem Kapitalschlüssel der EZB

ältere, weiterhin relevante Debatte, EZB hätte strukturelle Probleme eine effiziente Politik für den gesamten Währungsraum zu gestalten:
-Eurozone sei kein optimaler Währungsraum
-EZB-Geldpolitikstrategie zu komplex
-großer Nachdruck zur Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten (Entwicklungen des Stabilitäts- und Wachstumspakets) Stellung zu nehmen
-ex-ante Koordinierung der Geldpolitik mit der Fiskal- und Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten lehnt sie ab (Unabhängigkeit)
—versteht sich als ,Gralshüter‘ der Währungsunion

beobachtet intensiv dei Entwicklungen des Euro-Wechselkurses:

  • besonders gegenüber des US-Dollars
  • direkte Interventionen auf dem Devisenmarkt ein Ausnahmefall
  • aufgrund des Gewichts des Euros in der Weltwirtschaft, kann die EZB Einfluss auf das Verhalten der Teilnehmer der Märkte nehmen
  • zentraler Akteur der internationalen Geld- und Wechselkurspolitik

vom Europäischen Rat gegebene Aufgabe bei der Gestaltung und Verwaltung der Bankenunion seit 2013:

  • Finanzstabilität im Euroraum, leitet seit November 2014 den „Einheitlichen Bankenaufsichtsmechanismus“ (Single Supervisory Mechanism — SSM) (setzt sich aus der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden der Euro-Länder zusammen) (in der „Einheitlichen Abwicklungsbehörde engagiert)
  • SSM als ein bedeutender Schritt hin zu einer stärkeren europäischen Harmonisierung
  • entscheidet über die Marktzulassung von Kreditinstituten und direkte Beaufsichtigung
  • „Einheitliche Abwicklungsmechanismus“ (Single Resolution Mechanism — SRM) 1.1.15 eingeführt — einheitliche Regeln für die Sanierung und Abwicklung von notleidenden Banken

EZB-Bankenaufsicht hatte 2017 Testfälle

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6
Q

4 Benennung und Zusammensetzung

A

besonderer Wert in den Vertragsbestimmungen auf detaillierte Vorkehrungen zur institutionellen Architektur der EZB:

  • innerhalb der Architektur treffen das Direktorium, der EZB-Rat und der Erweiterte EZB-Rat die jeweiligen Beschlüsse
  • im Zentrum: Vorkehrungen zur Sicherstellung der Autonomie

Präsident, Vizepräsident und die vier weiteren Mitglieder des Direktoriums:
-auf acht Jahre, vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Ministerrates (ECOFIN) und nach Anhörung des EZB-Rates und des Europäischen Parlaments mit QM gewählt und ernannt
-Erfahrung und Reputation der Kandidaten als besondere Auswahlkriterien
-Wiedernennung bewusst ausgeschlossen — Vermeidung von Vorgaben ,ihrer‘ nationalen Regierung
-diese und weitere Vorgaben zur Absicherung der Unabhängigkeit der EZB
-vorzeitige Abberufung eines Mitglieds nicht vorgesehen, außer sie erfüllen nicht mehr die Vorraussetzungen für die Ausübung des Amts nach Art. 11.4
—Italiener Mario Draghi seit dem 1.11.11 der dritte Präsident der EZB

Benennung der übrigen Mitglieder des Direktoriums:

  • Regierungen der Eurozone legen hohen Wert auf angemessene Beteiligung
  • größere MItgliedstaaten streben eine ununterbrochene Mitgliedschaft
  • bisher immer ein deutsches Mitglied
  • einzelne Mitglieder werden im erwidere mit währungs- und wirtschaftspolitischen Grundverständnissen bzw. Doktrinen in Verbindung gebracht — nördliche euro-Mitgliedstaaten als stabilitätsorientiert und südeuropäische als wachstumsorientiert
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7
Q

4

Dokument 2, Zusammensetzung und Ernennung

A

Art. 283 AEUV
(1) Der Rat der Europäischen Zentralbank besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und den Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.
(2) Das Direktorium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Mitgliedern.
Der Präsident, der Vizepräsident und die weiteren Mitglieder des Direktoriums werden vom Europäischen Rat auf Empfehlung des Rates, der hierzu des Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Zentralbank anhört, aus dem Kreis der in Währungs- oder Bankfragen anerkannten und erfahrenen Persönlichkeiten mit qualifizierter Mehrheit ausgewählt und ernannt.
Ihre Amtszeit beträgt acht Jahre; Wiederernennung ist nicht zulässig.
Nur Staatsangehörige der Mitgliedstaaten können Mitglieder des Direktoriums werden.

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8
Q

5 Beschlussverfahren: Interne Verfahren und Abgrenzung von anderen Institutionen

A

zwei Aspekte bei den Prozeduren zur Entscheidungsfindung zu beachten:

  • internen Abstimmungsmodalitäten
  • die Abgrenzung gegenüber externen Einflussversuchen

Direktorium trifft Entscheidungen immer mit der einfachen Mehrheit der abgegeben Stimmen:
-jedes Mitglied (unabhängig vom ökonomischen Gewicht des Herkunftslandes) gleiche Stimmgewichtung
—bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten

EZB-Rat beschließt im Regelfall mit „einfacher Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder“:
-ab dem 19. Mitgliedstaat — komplizierte Rotation in der Stimmberechtigung je nach Anteil am aggregierten Bruttosozialprodukt der EU
—heißt, das Stimmrecht jedes Mitgliedstaates ruht über einen bestimmten Zeitraum, Recht zur Wortmeldung bleibt
-Präsident der Zentralbank der größten Volkswirtschaft der Eurozone (Deutschland) verfügt alle fünf Monate für einen Monat kein Stimmrecht — umstritten
-Entscheidungen über das Kapital der EZB, stimmt der EZB-Rat hingegen mit QM
—ferner, für bestimmte Aufgaben exsitieren spezielle Regeln

nach den jeweiligen Sitzungen:
-Präsident verkündet in Pressekonferenzen lediglich die beschlossene Position der EZB
-seit 2015 zusätzlich Zusammenfassungen der geldpolitischen Sitzungen des EZB-Rates mit einem Überblick über die inhaltliche Diskussion
—deutliche Lenkungs- und Führungsrolle der Mitglieder des Direktoriums gegenüber den nationalen Notenbankpräsidenten lässt sich konstatieren

Unabhängigkeit der Entscheidungsfindung:
-werden als institutionelle, rechtliche, personelle, funktionelle, operationelle, finanzielle und organisatorische Unabhängigkeit bezeichnet
-weder die EZB als Ganzes noch die einzelnen Mitglieder dürfen Weisungen erhalten
-Weisungsunabhängigkeit betrifft so nicht nur das Direktorium sonder auch den EZB-Rat
—auch die nationalen Zentralbanken müssen nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften unabhängig sein

Beziehung des EZB zu anderen Institutionen:
-Mitglied der Kommission und der ECOFIN-Präsident können teilnehmen
-wie umgekehrt die EZB im ECOFIN-Rat und dessen Gremien, sowie zusätzlich in der informellen Eurogruppe
-vielfältige Gelegenheiten des Meinungsaustausches — jeweilige Autonomie der beteiligten Institutionen wird betont
-EZB verpflichtet dem Europäischen Rat, dem EP, dem Rat und der Kommission Bericht zu erstatten
-Präsident und Direktoriumsmitglieder können vom zuständigen Ausschuss des EP angehört werden
-EP hält Plenardiskussion zum Jahresbericht der EZB
—kritische Entschließung wie 2005 bleiben daher folgenlos
—Maastrichter Vertrag hat damit wesentliche Elemente der früheren deutschen Geldverfassung aufgegriffen und zu einer einzigartigen Unabhängigkeit weiterentwickelt

Beteiligung des EZB-Präsident im Krisenmanagements zur Stabilisierung des Euros:

  • jeweiligen Amtsträger haben intensiv an den Beratungen der Staats- und Regierungschefs mitgewirkt
  • in kritischen Momenten, schockierten sie mit Analysen der Situation in einzelnen Mitgliedstaaten und der Eurozone als Ganzes

Druck von Mitgliedern des Europäischen Rates auf den EZB-Präsidenten:
-Währungspolitik der EZB auf dei Unterstützung der Maßnahmen der Staats- und Regierungschefs der Länder der Eurozone auszurichten
-Staats- und Regierungschefs der Eurozone, der Präsident der Kommission treten informell zu Tagungen des Eurogipfels zusammen
—Präsident der EZB wird zu diesen Tagungen eingeladen

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9
Q

5

Dokument 3, Bestimmung zur Unabhängigkeit

A

Art. 130 AEUV

Bei der Wahrnehmung der ihnen durch die Verträge und die Satzung des ESZB und der EZB übertragenen Befugnisse, Aufgaben und Pflichten darf weder die Europäische Zentralbank noch eine nationale Zentralbank noch ein Mitglied ihrer Beschlussorgane Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen einholen oder entgegennehmen. […]

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10
Q

6 Aufbau und Arbeitsweise

A

institutionelle Architektur der EZB durch das Zusammenwirken mehrerer Organe gekennzeichnet:

  • EZB-Rat (Mitglieder des EZB-Direktoriums + Präsidenten der nationalen Zentralbanken der Eurozone)
  • EZB-Rat ist das oberste Beschlussorgan im ESZB — erlässt: Leitlinien, Entscheidungen und Verordnungen, ergreift notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der im Vertrag an das ESZB übertragenen Aufgaben

Erweiterter EZB-Rat:

  • Präsidenten aller nationaler Zentralbanken der EU-Mitgliedstaaten
  • bis auf Präsidenten und Vizepräsidenten in diesem Organ alle nicht stimmberechtigt
  • Beschlüsse des EZB-Rates and die denjenigen Ländern zu vermitteln, die die gemeinsame Währung nicht eingeführt haben
  • tagt vierteljährlich
  • Berichtstätigkeiten der EZB
  • Erhebung statistischer Daten

EZB-Direktorium:
-Präsident, Vizepräsident + vier weitere Mitglieder
-verantwortlich für die Ausführung der Geldpolitik gemäß den Leitlinien und Entscheidungen des EZB-Rates
-Weisungen an die nationalen Zentralbanken
-Führung der laufenden Geschäfte
—Mitglieder vereinbaren untereinander eine weitere Aufgabenteilung

unterhalb des Direktoriums, 17 Generaldirektionen und 4 Direktionen die nach Funktionen und Sachgebieten strukturiert sind:

  • und weitere eigenständige Geschäftsbereiche, die keiner eigenen Direktion zugeordnet sind
  • Verantwortung auf die Mitglieder des Direktoriums verteilt

Sitz der EZB: Frankfurt am Main — März 2015 vom Euro-Tower in den Neubau im Frankfurter Ostend
Arbeitssprache: Englisch
Mitarbeiter: 2600 — durch die Europäische Bankenunion 2014, weitere Generaldirektionen mit neuen Direktionen und hunderten von Stellen

Entstehung einer neuen internationalen Kultur der Zusammenarbeit mit einer eigenständigen institutionellen Indentität

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11
Q

7 Zusammenfassung: Das Modell einer fusionierten Mehrebenen-Technokratie als Treuhänder

A

Ausgangspunkt einer Charakterisierung, bilden die Unabhängigkeiten und ihre Verfahren:

  • Auswahl der Personen nach Fachkompetenz und Erfahrung
  • Gestaltung einer optimalen Politik nach bestem Wissen der Experten für ein deutlich vorgegebenes Ziel von allgemeinem Interesse
  • autonome Entscheidungsbefugnis

Ausgestaltung, institutionelle Leitidee einer „fusionierten Mehrebenen-Technokratie“:
-Betrachtung der Aktivitäten und Strategien der EZB, ihre beabsichtigter hohe Grad der Unabhängigkeit zu einem Spannungsverhältnis der Legitimität ihres Handelns steht
-Krisenmanagement, Ambivalenz rückt noch weiter in politische Debatten
-akademische Literatur, Spannungsverhältnis häufig mit der Unterscheidung von „Output-Legitimität“ durch Effektivität und „Input-Legitimität“ durch Einfluss
-einerseits, hohe Effektivität der Währungspolitik nur durch den hohen Grad an Unabhängigkeit möglich geworden
—daraus erwachsende Risiko steigender Inflationsraten würde das Hauptziel, Geldwertstabilität, gefährden
-anderseits, EZB trifft Entscheidungen die Millionen Europäer beeinflussen, ohne ein demokratisches Organ zu sein
—Konflikt weder spezifisch für EZB noch allgemein für Zentralbanken — betrifft alle Institutionen deren Unabhängigkeit besonders geschützt werden sollen

—Mandat der EZB durch die Verträge geschützt zu sein, kann lediglich durch eine einstimmige Entscheidung und Ratifizierung durch alle EU-Mitgliedstaaten geändert werden

prinzipal-agent-Verhältnis:

  • Vertragsvorschriften verringern die Rolle der EZB als direkter Handlungsbeauftragten der Mitgliedstaaten erheblich
  • in den Verträgen, nur begrenzt ex-ante oder ex-post Kontrollmöglichkeiten durch den Europäischen Rat oder das EP — EZB eher als ,Treuhänder‘

de facto Einbindung des EZB-Präsidenten:
-theoretische Perspektive, teilen (sharing) und zusammenlegen (merging) von Verantwortlichkeiten im Hinblick auf Integrationsentwicklung als, horizontale Fusion rechtlich unabhängiger Kompetenzen hin zu einer gemeinschaftlichen europäischen Wirtschaftsregierung (gouvernement économique)
—wenige Vorschläge zur Reform der EZB als realitätsnah

festzuhalten:

  • GEU hat das krisenbedingte Ausweiten der EZB-Aktivitäten als vertragskonform eingestuft
  • Diskussionen um die Weiterentwicklung und Reform der WWU (bspw. Schaffung eines europäischen Finanzministers, Schaffung eines Europäischen Währungsfonds) lassen auch Auswirkungen auf die Rolle der EZB erkennen
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