BVerfG Flashcards

1
Q
  1. Das Bundesverfassungsgericht
A

Verfassungsgerichtbarkeit ist föderalistisch gegliedert:

  • jedes Bundesland hat eine eigene, für Landesbelange zuständige Verfassungsgerichtbarkeit
  • gesamtstaatliche Angelegenheiten — Bundesverfassungsgericht
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Q

2.1 Struktur des Bundesverfassungsgericht

A

begann seine Arbeit 28.9.1951, zwei Jahre nach dem Beginn der 1. Wahlperiode:
-Streit über Kompetenzen des Gerichts
-besteht aus 2 Senaten
-bis 1956 pro Senat 12 Richter
-bis 1962 10 Richter
-seither 8 Richter
(international noch relativ hohe Zahl)
-ins Amt durch Wahl mit Supermajoritäten
-Wahl der BVerfRichter, Bundestag und Bundesrat zuständig (jeweils mit 2/3-Mehrheit)
—soll gegen Majorisierung schützen und die Mitwirkung der parlamentarischen Opposition sowie der großen Mehrheit der Länder an der Wahl sicherstellen

Regeln zur Wahl:
-ähnlich hohe Schwellen
-2/3-Mehrheit macht die BT-Opposition zum Vetospieler (1/3 der Mandatsträger nötig)
-2/3-Mehrheit im BR stattet eine Minderheit der Länder eine Vetoposition aus
-Zustimmungsschwellen durch zwei große Koalitionen überwindbar (Supermajoritäre Koalition im BR und Allianz von Regierung und Opposition im BT)
—Regeln befestigen den für DE Politiks typischen Zwang zur Kooperation

Präsident des BVerfG wird im Wechsel von BR und BT gewählt

Amtszeit:

  • 12 Jahre
  • höchstens bis zum 68. Lebensjahr
  • lebenslange Ernennung ausgeschlossen
  • soll mögliche Einflussnahme von außen und möglicher politischer Selbstbindung der Richter vorbeugen
  • erhöht die Wahrscheinlichkeit einer sachorientierten Beratung und Entscheidung

Strenge Auflagen fachlicher Art, der Befähigung zum Richter:
-soll sachkundige Beratung und Beschlussfassung sorgen und Politisierung verhindern
-allerdings meisten BVerfRichter Parteimitglieder
-wer BVerfRichter wird, dem ist ein „rechtswissenschaftlicher Adelsprädikat“ zuteilgeworden (Auszeichnung für einen in der Regel vorzüglichen Rechtsgelehrten)
—kein Ort der Parteipolitisierung, zeugt die Mehrheitsverhältnisse bei Beschlüssen des Gerichts

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Q

2.2 Macht und Machtgrenzen des BVerfG

A

ist mit weitreichenden Kompetenzen ausgestattet:
-seine „Machtfülle“ hebt sich hervor

zuständig für:

  • Verfassungsstreitfragen zw. Staatsorganen
  • Streitfragen zw. Bund und Ländern
  • Verfahren der abstrakten Normenkontrolle (bei der die Gültigkeit von Rechtsvorschriften losgelöst von einem konkreten Verfahren geprüft wird)
  • Verfahren der konkreten Normenkontrolle (Überprüfung anhand eines konkreten Gerichtsverfahrens)
  • Verfassungsbeschwerden
  • Demokratie- und Rechtsstaatssicherung (durch Verbot von vefassungswidriger Parteien, Richteranklage, Verwirkung von Grundrechten oder Amtsenthebungsanklage gegen den Bundespräsidenten)

Beschlüsse des BVerfG binden Regierung und Verwaltung, Parlament und BR sowie alle Gerichte und Behörden:

  • BVerfG trifft politische Entscheidungen von höchster Bedeutung
  • wird aber erst auf Anrufung tätig
  • aktiv-selbstständige Rolle sah der Gesetzgeber ausdrücklich ab (damit die Judikative nicht zum Hegemon über Exekutive und Legislative wird)

politische Gestaltungsmöglichkeiten:
-Überprüfung von Gesetzen auf Verfassungswidrigkeit
-Gesetzgebung nachträglich korrigieren
—strukturelle Macht: Gesetzgeber wird zukünftige Gesetzgebung auf Karlsruhefestigkeit hin überprüfen
-kann den zukünftigen Gesetzgeber binden — familienfreundliche, existenzsichernde Steuergesetzgebung oder Fristen (Reform des Bundeswahlsystems)
-kann zum Agendasetter werden — Aufgabenkatalog der Politik einschließlich ihrer Tagesordnung bestimmen (selbst darüber mitentscheiden, wie der Status quo abgeändert wird)
—legt Themen fest, bestimmt Reihenfolge und die Modalitäten ihrer Erörterung, definiert Abstimmungsverfahren, diktiert zukünftigen Gesetzeswerken sachlich sowie zeitliche Vorgaben

zw. 7.9.1951 und 31.12.2014 484 erklärte Normen des Bundes für verfassungswidrig

Berechtigung zur Anrufung:

  • Verfassungsbeschwerden, jedermann antragsberechtigt (von 1951–2015 212.827, erfolgreich 2,3%)
  • abstrakte Normenkontrolle, Bundesregierung, Landesregierungen und 1/4 der MdB
  • konkrete Normenkontrolle, jeder Gerichtshof einen Antrag stellen
  • Anträge auf Einstufung politischer Parteien als verfassungswidrig könne vom BT, BR und der Bundesregierung oder von den Länderparlamenten vorgetragen werden

hat die Politik in DE nachhaltig beeinflusst:

  • fasste Beschlüsse zu sowohl wichtigen innenpolitischen Angelegenheiten als auch zu zentralen außenpolitischen Themen
  • höchstrichterliche Beschlussfassung zum Vertrag der EU (Maastrichter Vertrag) —ebnete Strukturreform sondergleichen
  • 2009 urteil zum Lissabonner Vertrag (massive Auflagen zugunsten einer stärkeren Stellung des BT in EU-Angelegenheiten + Einziehung verfassungsrechtlicher gRnezen für die europäische Integration)
  • Beschlüsse zu den finanziellen Rettungspaketen
  • Verfassungswidrigkeit der 5%-Klausel und 3%-Klausel bei der EP-Wahl (2011 und 2014)
  • wichtige außenpolitische Entscheidungen schon in den 70er, 80er und 90er Jahren (Urteil zu den Verträgen der SPD/FDP-Bundesregierung mit den osteuropäischen sozialistischen Staaten in der „Neuen Ostpolitik“ ab 1969)
  • Nichtanerkennung der DDR
  • Überprüfung der Verfassungsverträglichkeit des Weges zur deutschen Einheit

„Hüter der Verfassung“ und ihr „Künder“, GG weiterentwickelt:
-steigerte es seine Rechtssprechung zur sekundären Verfassungsgebung
-Gleichstellung von Ehe und gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft aus liberal-konservativer Perspektive
—Brokdorf-Beschluss, Versammlungsfreiheit, spektakulärer Demonstrationen, als systemstabilisierendes Funktionselement einer parlamentarischen Demokratie wertete
-Schutz und Förderung der Menschenrechte

protegiert den Föderalismus:
-Beschlüsse mit dem Leitprinzip des „sozialen Bundesstaates“ stärkten
-verwies den Bund wiederholt in die Schranken
—Regierung Schröder, bildungspolitische Regelungen gegen die Länder durchzufechten, Aushebelung der Habilitation und bundesweites Verbot von Studiengebühren
—Beschlüsse zugunsten der Meinungs- und Pressefreiheit — Groll Adenauers (Pläne zur Einrichtung eines nach franz. Muster ausgerichteten Staatfunks)

Transparenz zielende Regulierungen der Parteienfinanzierung und weitreichende Korrekturen an der Gesetzgebung:

  • Fall Regelung des Schwangerschaftsabbruchs
  • Beschluss bei der 1. gesamtdeutschen Bundestagswahl 1990 die 5%-Klausel getrennt auf Ost und West — prägte die Parteienlandschaft (PDS und Grünen Weg in den 1. gesamtdeutschen Bundestag)

„späte Realisierung eines liberalen Traums aus dem 19. Jahrhundert“ sah ein Bewunderer des BVerfG:
-Stärkung des Status der Bürger gegenüber der Staatsverwaltung, besonderes Anliegen des Gerichts

2 Parteien als verfassungswidrig:
-Sozialistische Reichspartei (Nachfolger der NSDAP)
-Kommunistische Partei Deutschlands
—NPD Verfahren eingestellt aufgrund extensive nachrichtendienstlichen Beobachtung

„ein gutes Verfassungsgericht tut weh — vor allem den Regierenden“ Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio gegenüber Bundestagspräsident Thiersen

gedrängt zu politischen Entscheidungen:
-wenn politische Parteien einen Streitfall selber nicht lösen konnten oder icht lösen wollten
—SZ: „Gebrechlichkeitspfleger für den Gesetzgeber“
—Rechtmäßigkeit des Einsatzes der BW in „Out-of-area“-Missionen (jenseits des NATO-Vertrag abgedeckten Verteidigungsgebietes), im Falle der militärischen Angriffe der NATO auf Serbien im Kosovo-Krieg (1999)

schreibt der Gesetzgebung den Inhalt zukünftiger Gesetze vor:

  • Hintergrund der These: BVerfG sei „der ständige Ausschuss zur Fortentwicklung der Verfassung mit wachsender verfassungsändernder Machtausübung“ geworden
  • sei ein moderner Philosophenkönig mit fehlendem „Danebenlegenkönnenbewusstsein“, als „Lehrmeister der Republik“

demokratietheoretisch pikant:
-Problem der Unbeständigkeit der Zahl: eine Stimme Mehrheit im zuständigen Senat kann über Verfassungsäänderungen entscheiden

ist populär:

  • hohe Anerkennung zeigt das ihm Vertrauen entgegengebracht wird
  • BVerfG übertrifft alle anderen politischen Institutionen
  • Politiker akzeptieren letztlich seine Urteile

strittige Entscheidungen:
-Auto-Aufkleber mit dem Tucholsky-Zitat „Soldaten sind Mörder“ als freie Meinungsäußerung eingestuft
-„Kruzifix-Urteil“, Kruzifix im Klassenzimmer könne missionarische Wirkung zur Zumutung für Andersdenkende werden
—bleibt erspart häufig in Sog der Polarisierung zwischen weltanschaulichen Lagern zu geraten (wie Supreme Court)

Wertschätzung im Ausland:
-erfolgreiches Exportgut, in den neuen Demokratien der Demokratisierungswelle 89/90 in Mittel- und Osteuropa gegründet wurden auf Nachfrage stieß

ohne dessen Rechtssprechung wäre DE heute anders:

  • die „Karlsruher Republik“
  • Staat mit einem viel größeren Aktionsradius der Politik
  • geringeren Ausmaß an Bürgerrechten und Bürgerrechtsschutz
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4
Q

Spannungen zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und Politik

A

verfassungspolitische Zügelung schränkt den Wirkungsgrad der Demokratie ein:
-BVerfG trägt zur Brechung des mehrheitsdemokratischen Prinzips bei (die aufgrund des Föderalismus und des Souveränitätstransfers an zwischenstaatlichen Organisationen ohnehin schon weit vorangeschritten ist)

GG, Wertschätzung des Rechts und die Beschlüsse des BVerfG haben die rechtsprechende Gewalt einflussreicher gemacht als je zuvor:

  • abstrakte und konkrete Normenkontrolle stärkt die Juridifizierung der Gesetzgebung
  • richterliche Nachprüfbarkeit des Tuns und Lassens der Exekutive und der Legislative — regieren mit rechtlichen Mitteln = „Regieren mit Richtern“, Grenzfall „Regieren durch Richter“
  • „Richterstaat“ hierzulande nicht strukturdominant —vielmehr „Regieren mit Richter“

keine Gegenregierung:
-passives Verfassungsgericht
-hinkendes Vefassungsorgan, Organisation und Verfahren nicht in der Verfassung geregelt (vom Gesetzgeber auf dem Wege der Einfachgesetzgebung beschlossen)
-Gesetzgeber kann die Spielregeln für das BVerfG durch Verfasssungsänderungen ändern
-finanziell von der Zuwendung des Parlaments abhängig
-kann weder auf eigene Verwaltung noch auf einen eigenen Exekutiveapparat zurückgreifen
—Umsetzung seiner Beschlüsse obliegt anderen Einrichtungen (innerhalb oder jenseits der Judikative)

personelle Zusammensetzung wird von der Politik gesteuert:

  • Sicherung gegen parteipolitischen Missbrauch in die Wahlregeln eingebaut sind, ist parteipolitisches Wahlverhaltne möglich
  • Parteimitgliedschaft von BVerfRichtern um ein Vielfaches höher als in anderen Führungsgruppen außerhalb der politischen Elite
  • in den 50er BVerfG „mit vielen Politikern und sonstwie parteipolitischen gebundenen Juristen besetzt war, von denen nicht einmal alle über richterliche Erfahrung verfügten“

gerät andernorts in das Räderwerk des Parteienwettbewerbs:
-Einfallstor für die Oppositionsparteien — abstrakte Normenkontrolle
—kann Gesetzgebungswerke der Regierung (in der Hoffnung nachträglich Regierungspolitik zu korrigieren oder zu durchkreuzen)

keine abhängige Variable der Politik:
-Verfassungsrichter meist von ausgezeichneter Qualifikation gewählt
-genauer Beobachtung durch die Fachöffentlichkeit
-BVerfG neigt nicht zur Gefälligkeitsjustiz
—„automatische Mehrheiten“ zugunsten der Regierung sind bis heute fremd

Vorteile einer starken Judikative:

  • Allgegenwärtigkeit des Rechts (durch Unabhängigkeit der Justiz, richterliche Nachprüfbarkeit)
  • hohes Maß an Rechtssicherheit
  • „Perfektionierung des Rechtsstaates“
  • „die eigentliche legitimierte Leistung“ der 2. deutschen Demokratie

Nebenwirkung:
-überlange Warteperioden
-langwierige Verfahren an der Tagesordnung
-Zahl der Anrufungen übermäßig groß (gemessen am Arbeitspensum)
-„Dritter Senat“ — Wissenschaftsstab ist innerhalb gewachsen
—„Dritter Senat“ prädeterminiert einen nicht unerheblichen Teil der Beschlüsse
-Qualifikationsprofil der meisten Juristen passt nur bedingt zum Typus vieler gesellschaftlicher, ökonomischer und politischer Probleme
-politisch-ökonomische Problemfragen (bei komplexen Zielkonflikte) erweist sich die Ausbildung vieler Juristen als nicht hinreichend
-unzureichende Sensibilität für Zielkonflikte zw. rechtspolitischen und ökonomischen Belangen, erzeugen hohe Kosten des richterlichen Handelns

Grenzen der rechtsprechenden Gewalt:
-verhindern die Umformung zu einer „Kontre-Regierung“
-„Regieren mit Richtern“ funktioniert nur wenn alle anderen am politischen und rechtlichen Prozess beteiligten sich entsprechend regieren lassen
-steht unter genauer Beobachtung und potenzieller Sanktionierung
—im Fall des Amtsmissbrauchs die Anklage auf Amtsenthebung
-Aufstieg der EU und Rückwirkung des europäischen Rechtes auf das Recht der Mitgliedstaaten

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5
Q
  1. Deutschlands Judikative zwischen Nationalstaat und Europäischer Union
A

Einbindung in die EU und die Rückwirkung des EU-Rechts auf die Nationalstaaten haben den demokratisch regulierbaren Spielraum in den EU-Mitgliedstaaten verkleinert:

  • mehr Europa = weniger Demokratie nach althergebrachtem, am Nationalstaat ausgerichteten Verständnis von Volksherrschaft
  • (sofern auf europäischer Ebene das nationalstaatliche Demokratiedefizit nicht ausgeglichen wird)

Zündstoff, Zusammenprall von Normen des EU-Rechts und dem Recht der Mitgliedstaaten:
-Konflikte zwischen dem EuGH und dem BVerfG
—EuGH neigt in seiner Grundrechtssprechung dazu, in den Kompetenzbereich der nationalen Verfassungsgerichte hineinzuregieren
——auf Dauer Kollisionen zw. europäischen und nationalen Recht

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6
Q
  1. Wirkungen des Bundesverfassungsgericht auf die Demokratie
A

BVerfG hat die politische Institutionenordnung der BRD geprägt:
-demokratieförderliche Wirkungen: Stärkung der Pfeiler eigener grundrechtsbasierten Demokratie; Mitwirkung des Gerichts bei der Selbstverteidigung der Demokratie; nationalstaatliche Spielräume der Demokratie verteidigt
-in europapolitischen Fragen entpuppt es sich als ein aufmerksamerer Wächter der nationalstaatlicher Kompetenzen als der BT
-seine Existenz, Arbeitsweise und seine Beschlüsse haben wesentlich dazu beigetragen das die BRD zu einer intakten verfassungsstaatlichen Demokratie zu machen
—BVerfG und seine Richter verdienen das Adelsprädikat „Democracy‘s Guardians“ — „Wächter der Demokratie“

starke Position, „Verfassungssouveränität“ haben schwerwiegende Nebenfolgen:

  • befestigen „Semisouveränität“ in der Innenpolitik
  • fügen neben zahlreichen Mitregenten und Vetopositionen im Lande noch weitere hohe gegenmajoritäre Barrieren hinzu
  • Deutschland eine Mischverfassungen eigen, welche die „Mehrheitsdemokratie“ mit der „Konsensus-„ oder „Verhandlungsdemokratie“ unter einem Dach einer verfassungsstaatlichen Demokratie kombiniert

Existenz und Beschlüsse des BVerfG machen auch den Demos, die Stimberechtigten, semisouveränität:
-ihre Befugnisse sind eingegrenzt und weit schwächer als bspw. die Kompetenzen der Schweizer Bürger
—Deutschlands Demo, akzeptiert seine Halbsouveränität klaglos und benotete die Anerkennungs- und Vertrauenswürdigkeit des BVerfG mit Bestnoten

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7
Q
  1. Suprematie des Rechts?
A

das Recht ist in der BRD ein mächtiges Steuerungsmittel geworden:
-hat sogar an Macht hinzugewonnen
-Recht der EU und Völkerrecht kam zum nationalstaatlichen Recht hinzu
—Vermutung läge nahe das die eigentlichen Herrscher der BRD das Recht und die Richter seien:
—manches gewichtiges Argument spricht gegen den Richterstaat
—Bundesverfassungsrcihter Paul Kirchhof fühlte sich in Karlsruhe beengter als ihm lieb war
—Politik kann die Verfassung ändern (Spielregeln für sich als auch für die rechtssprechende Gewalt) (müssen verfassungsverträglich sein)
—EUV nationale Parlamente sind die Herren der Verträge
—Politik könnte wenn sie machiavellistisch genug ist über das Recht hinweg setzen
——Machtaufteilung zwischen Politik und Recht— also Regieren mit Richtern — mach die Lage der BRD aus

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