Bundesrat Flashcards
Mitregent und Vetospieler: der Bundesrat
BRD, „Republik der Landesfürsten“ durch die Bundesländer und Ministerpräsidenten:
-Ministerpräsidenten großen Einfluss durch den Bundesrat (Vertretung auf Bundesebene)
-Exekutive maßgeblich bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes beteiligt
—Zustimmung zum EUV, erhielten sie mitwirkungsrechte in der EU
Bundesrat, weder Ständevertretung noch Parlament noch zweite Kammer:
- wirkt im Stillen (quiet politics)
- Kammer der Exekutive
- bürokratischer Rat (Mitglieder der Regierungen der Länder; imperativem Mandat; Stimmen en bloc)
- Vertreter der Exekutive im Bundesrat
- Stimmenanzahl 69
- je nach Bevölkerungsdichte (von 3 bis 6)
ausschließlich aus politischen Parteien:
-BRD „Parteienstaat“ — deutscher Bundesstaat „Parteienbundesstaat“
-parteipolitische Zusammensetzung des BR von größter Bedeutung
-häufiges divergieren zwischen BT und BR
-Regierungen Brandt und Schmidt keine eigene Mehrheit im BR sowie Kohl
—2013 Große Koalition ebenfalls nicht
anfällig Verteilung der Bundesratsstimmen nach der Finanzkraft:
-finanzschwächere überstimmen die finanzstarken (49 von 69)
Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung
divergierende Mehrheiten im BR und BT sind folgenreich:
- BT-Opposition kann im Verein mit der BR-Mehrheit an Vorhaben der Bundesregierung mitregieren
- Blockade der Gesetzgebung durch BR-Mehrheit möglich
- deutscher Föderalismus — „Blockadeföderalismus“ (aber kein Normalfall)
- hochwahrscheinliche Blockaden werden antizipiert — führen zu „faulen Kompromissen“
wichtige Rolle des BR in der Bundesgesetzgebung:
- abhängig ob Zustimmungsgesetz, Einspruchsgesetz oder Grundgesetzänderung beschlossen wird
- Verfassungsänderung: Zustimmung der größten Oppositionspartei (2/3-Mehrheit im Parlament) (BR-Stimmen werden zum Vetospieler durch die 2/3-Mehrheit)
- Zustimmungsgesetze: Bundesgesetze, welche die bundesstaatliche Grundlage der BRD oder Hoheitsrechte der Länder berührt (erfordert, ausdrückliche Zustimmung der Mehrheit im BR)
- Einspruchsgesetz: (geringe Mitregierungschancen) BR kann Einspruch einlegen, BT kann mit Kanzlermehrheit den Einspruch zurückweisen
Oppositionspartei die auf die 2/3-Mehrheit im BR zählen kann, zu einer Mehrheitswaffe:
- kann gesamte Gesetzgebung lahmlegen
- kann Regierung zur Kooperation zwingen
- BT bisher fast immer gelungen Einspruch zurückzuweisen
starker Kooperationszwang:
- durch die zustimmungspflichtigen Gesetze
- Kooperation zumindest der größten Oppositionspartei mit den Regierungsparteien
- Gewinner der BT-Wahl könne nur „durchregieren“ wenn er eine kooperationswillige parteipolitische Mehrheit oder ähnliche Färbung im BR hat
- großer Zwang, es sei denn sie wollen Entscheidungsblockaden in Kauf nehmen
- nimmt konkordanzdemokratische Formen an — rückt die Konfliktregelung durch Verhandeln in den Vordergrund
Mitwirkung der Länder erstreckt sich auch auf den Vermittlungsausschuss:
- 16 Mitglieder aus BT und BR
- BT seine Delegierten für eine Legislaturperiode nach Fraktionsstärke
- BR von den einzelnen Landesregierungen entsandt
Mitwirkung der Länder bei Verwaltung, Wahlen und Krisenmanagement
Gesetzgebung ist unitarisch — bei gesicherter Mitwirkung der Länder:
-Verwaltung Ländersache
-Vollzug der eigenen Gesetzgebung und für die Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit (soweit das GG nicht anders bestimmt)
—Dominanz in der Staatsverwaltung, durch Gestaltung der Gesetzesvollzugs und im Vorfeld (Verwaltungsfachleute oft schon im Stadium der Planung eines Gesetzesentwurfs, spätestens bei der Beratung eines Gesetzes im BR, berücksichtigt)
Befugnisse des BR weit über Gesetzgebung und Verwaltung:
- Wahl wichtiger Entscheidungsträger (BVerf-Richter, Richter der obersten Gerichte des Bundes)
- Personalbereich und Mitwirkung in Aufsichtsorganen des Bundes (Zustimmung zur Ernennung des Generalbundesanwalts, Bestellung der Präsidenten des Landeszentralbanken oder durch Entsendung von Vertretern in den Vorstand und den Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit
BR berechtigt das BVerfG anzurufen, wenn er der begründeten Auffassung ist, dass andere Verfassungsorgane ihn in seine Rechten oder Pflichten vereletzt hätten:
-Falle eines Streites über die Zustimmungspflichtigkeit eines Gesetzes
Lösung verfassungspolitische Krisen:
- Länderkammer durch die Notstandsverfassung institutionell und verfahrensmäßig in alle Ausnahmemaßnahmen im Notstandsfall einbezogen
- BR zu den 3 Hauptakteuren im Falle des Gesetzgebungsnotstands nach Artikel 81 des GG
- Bundesregierung zusammen mit dem BR und dem Bundespräsidenten unter Art. 81 genannten Vorraussetzungen für einen auf sechs Monate begrenzten Zeitraum am Parlament vorbeiregieren