7. Teil Humanismus und usus modernus Flashcards

1
Q

Renaissance und Humanismus

A

Mitte des 15. Jh. entsteht der Humanismus
Ausgangspunkt = Renaissance in Italien

– Wiederentdeckung der Antike und antiker Schriften
– Aufstieg der Philologie
– Neuentdeckung des menschlichen Individuums
– Welt bleibt göttlich geordnetes Gefüges, der Mensch jedoch das direkte göttliche Produkt

+ Eröffnung eines neuen Weltbildes durch
-Entdeckung neuer Länder (Europa verliert Einzigartigkeit)
-Heliozentrische Kosmologie (Relativierung der Spezies Mensch)

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2
Q

Recht und Humanismus (Renaissance)

A

Konsequenzen für Recht und Rechtswissen
- zwar wird 1495 die Anwendung des römischen Rechts sogar auf Reichsebene gesetzgeberisch festgesetzt
- und römische Rechtstradition findet besondere Aufnahme in Städten, landesherrlichen Gerichten und der Reichsgerichtsbarkeit

▪ Aber die Ausformung neuen Weltbildes führt zunehmend zur Kritik an der Autorität des römischen Rechts -Treiber:
− Mos gallicus (“französische Art/Weise”)
− Usus modernus pandectarum (“zeitgemässer Gebrauch des röm. Rechts”)
▪ Tendenz bis etwa Mitte 17. Jahrhunderts:
– Berücksichtigung auch einheimischer Rechte (insbesondere, aber nicht nur, in den Niederlanden)
– Anpassung der Begriffe des römischen Rechts an Bedürfnisse der lokalen Rechtskreise insbesondere im usus modernus pandectarum

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3
Q

mos gallicus

A

▪ Spätestens 1556 als Ausdruck einer neuen rechtswissenschaftlichen Strömung belegt

Zentral:
▪ Historisierung des römischen Rechts
− Betonung historischer Entstehung des Römischen Rechts
− Möglichkeit auch anderer Rechtsordnungen
− Hinwendung zur Textedition und zur philologischen Textkritik

= c.i.c. wird systematisch, quellenkritisch neu editiert (Gedanke: das römische Recht ist nicht einfach absolut gültig und perfekt, Verlust von Dominanz)

▪ Zugleich Frage nach abstrakter Ordnung von Recht und Rechtswissen (Donellus): Ordnungsmuster, Semantik

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4
Q

Die niederländische Rechtswissenschaft

A

▪ Ausgangspunkt: Aufstieg der Republik Niederlande
− Seit 1568: Kampf der Niederlande gegen Spanien
− 1648 Anerkennung der Unabhängigkeit
− Entstehung eines föderativ-republikanischen
Gemeinwesens
− Entstehung einer Handels-Weltmacht
− Starkes Gewicht der Provinz Holland

▪ Entstehung einer Rechtswissenschaft und Ausdifferenzierung von Gerichten
= Recht als Gerüst für Handelsbeziehungen, Handel, resultierende Verpflichtungen (Recht als Investition in die Wohlfahrt)
▪ Dabei Merkmale eines usus modernus der römischen Rechtstradition:
− Prägung durch den mos gallicus mit starker Verwurzelung in den römischen Quellen
− Tendenz zur systematisierenden Erfassung des Rechtsmaterials
− Seit dem 17. Jahrhundert insb. starke Berücksichtigung des „einheimischen“, holländischen Rechts
− Legal Transfer: Röm.-holländisches Recht gelangt u.a. auch in die niederländischen Kolonien

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5
Q

usus modernus pandectarum

A

= Epochenbezeichnung

▪ Merkmale
− Verknüpfung lokaler Rechtskreise mit römischem Recht
− Autoritätsverlust des römischen Rechts
− Starke Orientierung an Bedürfnissen der Gerichtspraxis

▪ Hintergründe: Kontinuitäten einheimischen Rechts
− Jenseits des kirchlichen und römischen Rechts seit etwa dem 13. Jahrhundert auch intensive Beschäftigung mit lokalem Recht
− Überlieferung lokaler Rechte ursprünglich oral oder nur in Einzelformen (Aufzeichnungen einzelner Rechtsakte in Offnungen/Weistümern)
− Methode des gelehrten Rechts und dessen enorme Verbreitung inspirieren zu Aufzeichnung auch regionaler Rechte

▪ Kontinuität dieser Rechtsentwicklungen in die Zeit bis ins 17./18. Jh.

▪ Gerichte seit 15. Jh. konfrontiert mit Parallelen und Spannungen zwischen:
− Römisch-kanonischem Recht
− Regionalen Rechtstraditionen
− Entwicklung von Regeln für Parteien zum Beweis für Anwendung bezogener Rechtsnormen

▪ Die frühe Neuzeit damit geprägt durch einen starken Rechtsquellenpluralismus

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6
Q

“Overview”

A
  • Wiederbeleben von älteren Rechtstexten, um wiederum neue Theorien, Probleme zu bewältigen als gängige Praxis
  • Die globalisierte Welt = Grund für Konfrontationen mit neuen Rechtsproblemen, unterschiedlichen Rechtsregimen etc. jede Partei macht ihr eigenes Fallrecht geltend… wie soll was angewendet werden?
  • Genau diese Situation stellte sich auch den humanistischen Juristen (eine neue Vielfalt von Rechtstexten, die alle die gleiche Verbindlichkeit besessen wollten -> Stadtrecht, Sachsenspiegel, römisches Recht)
  • Bereits damals der Beweis zu erbringen, warum eine Rechtsregel denn angewendet werden soll
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