4. Teil Lernen (OLAT) Flashcards

1
Q

Welche Entwicklungstendenzen lassen sich ungefähr seit dem 11. Jh. zunehmend beobachten?

Herrschaftsarten/Organisationsarten

A

Kontinuierlich wachsende Bedeutung von Recht für Strukturbildungen politischer Herrschaft
– Leges und Kapitularien als Instrumente zur Ausübung königlicher Herrschaft
– Hierarchisierte Amtsverfassung der Amtskirche als Ordnungsprinzip von Herrschaft

• Zwei grundlegende Tendenzen

Rechtliche Strukturierung von Asymmetrien politischer Herrschaft durch

– allmählich auftauchendes Lehnswesen

– Herrscherliche Normsetzung und Normanwendung mit Bezug auf Territorien

Vergemeinschaftungen von Herrschaft durch autonome Unterwerfung unter gemeinsame Regeln

– Gottes- und Landfrieden

– Autonome Verbandsbildungen als coniurationes (Schwurgemeinschaften)

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2
Q

Wie lässt sich das Lehnsrecht idealtypisch beschreiben?

A

Lehnsrecht als Ordnung von Herrschaft unter Freien/Adeligen: Lehnsrecht als Baustein in der Ordnung des mittelalterlichen Herrschaftsgefüges
= Königliche Herrschaft lehnsrechtlich abgestützt, Beziehung des Hochadels zum König lehnsrechtlich hervorgehoben (merke: Lehnsabstufungen um Beziehungen mittels Eid zu bekräftigen/verbindlich machen) + politische Überlegungen (Lehen um bestimmte Dienste zu erhalten, bspw. von Beamten etc.)

Hierarchisierung einer adeligen Welt mit den Mitteln des Rechts (Verdichtung in der sog. Heerschildordnung) = Recht als Rahmen und Werkzeug für das Lehnswesen
insb. mit effektiven Sanktionen bei Verstössen:
- Lehnsgericht
- Hilfe vom eigenen Lehnsherr verlangen

– Miteinander eines personalen und eines dinglichen Elementes

– Vasallität, Vasallentum: Persönliche Leistungs- und Treuepflicht (durch Eid bekräftigt)

– Beneficium, Lehen: Gabe des Lehnsherrn an den Vasallen

  • Landbesitz
  • Herrschaftsrechte (insbesondere Ämter), seit 12. Jahrhundert sowie Geld (Geldlehen)
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3
Q

Wie wurde das Lehnsrecht begründet? Wie wurde es beendet?

A

• Begründung:

– Treueid des Vasallen und des Herren

– seit 11. Jahrhundert zusätzlich auch vasallitische Huldleistung in Form des homagium (Anerkennung der Überordnung des Lehnsherren)

– Vergabe des Lehens durch Lehnsherren (investitura)

• Ende: Grundsätzlich mit dem Tod des Herren oder des Vasallen (Mannfall), aber Erneuerung des Lehensverhältnisses durch Erben möglich

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4
Q

Welche Pflichten trafen, idealtypisch gesehen, den Vasallen, welche den Lehnsherrn?

A

• Pflichten des Vasallen

– Heeresfolge

– Begleitung zum Hof des Herrschers

– Mitwirkung am Lehnsgericht (zuständig für Konfliktschlichtung zwischen Lehnsherren und Vasallen)

– Rat und Hilfe (consilium et auxilium)

– Treuepflicht – bei Verstoss (Felonie – fello: Verräter): Entzug des Lehens

• Pflichten des Lehnsherrn

– Vergabe des Lehens

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5
Q

Was bedeutet der Begriff Heerschild? Welche Fragen wurden durch die Heerschildordnung geregelt?

A

• Wer von wem Lehen empfangen kann

• Wer an wen Lehen vergeben kann

• Ausformung bei Eike in insgesamt sechs Ebenen – Heerschilden

• Vorstellung von Verbot der Lehenniederung:

– Lehen können nur vom je höheren Heerschild empfangen werden

– Anderenfalls – wegen Homagium – Abstieg unter Lehnsstufe des neuen Lehnsherren

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6
Q

Was bedeutete das Lehnsrecht für das Herrschaftsgefüge im spätmittelalterlichen Reich? Welche Rolle spielte dabei der Kaiser?

A

• Lehnsrecht damit Baustein für rechtlich geordnete Herrschaftsgefüge

– Königliche Herrschaft lehnsrechtlich abgestütztc

– Beziehung des Hochadels zum König lehnsrechtlich hervorgehoben

– Kennzeichnend: Reichsfürsten im Reich

• Belehnung durch den Kaiser mit Territorien aus Reichsgut

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7
Q

Welche zwei Typen von Reichsfürsten werden unterschieden? Seit wann ist dies belegt?

A

• Zwei Typen

– Geistliche Reichsfürsten (Szepterlehen)

– Weltliche Reichsfürsten (Fahnenlehen)

• Belegt seit dem 12. Jahrhundert als Träger eines besonderen honor imperii (Friedrich I.)

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8
Q

Ab welchem Jahrhundert entstand eine neue Herrschaftsform, auf welcher Ebene spielte sich diese ab und was für eine Änderungen brachte sie mit sich?

A

• Seit etwa dem 13. Jh. entsteht neue Herrschaftsform auf der Ebene der Territorien

– Herrschaft beruht auf der Zugehörigkeit zu einem Gebiet

– Herrschaft wird damit abstrakt – in Kategorien von Sachherrschaft – vermittelt

– 1231/32: Bezeichnung der Landesherren als domini terrae

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9
Q

Welche Instrumente spätmittelalterlicher Landesherrschaft lassen sich benennen?

A

• Intensivierung von Herrschaft durch domini terrae

– Gerichtsrechte

– Entstehung von Strukturen einer Verwaltung

Einsatz von Ministerialen, die nicht durch Lehen, sondern anderweitig entschädigt werden

Entstehung von zentralen Verwaltungsinstitutionen (v. a. Rat) zur Ordnung von Herrschaft

– Erste Ansätze von Steuererhebung (Beden)

– Normsetzung für Herrschaftsunterworfene

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10
Q

Welche Gegenspieler erwuchsen den domini terrae seit dem 13. Jahrhundert zunehmend?

A

• Den Landesherren stehen die Adeligen und der Klerus (teilweise auch die Städte) des Landes gegenüber

• Bereits 1231 Rechtssatz, wonach Landesherr ohne consensus maiores et meliores terre kein neues Recht schaffen kann

• Organisation von ländlichem Adeligen, Klerus in sog. Landständen/Landtage oder ähnlichen Körperschaften – Beispiel: Magna Charta 1215 mit parliamentum

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11
Q

Definieren Sie den Terminus Gottesfriede. Danach zeigen Sie dessen Ursprung und spätere Entwicklung auf.

A

(eig Reaktion auf Scheitern der compositio)

• Gottesfriede

– Pax dei – convenientia pacis – pactum sive treuga

– Kirchlich gesetzter, v. a. aber mit den principes eidlich gelobter Sonderfriede

– Verbreitungszeit: 10.-12. Jahrhundert, ausgehend von Frankreich

– Geltungsgrund

• Ursprünglich

Bischöfliches Gebot, sanktioniert durch Exkommunikation

Teilweise: Herrscherliches Gebot gegenüber Untertanen

• Später: (Kirchlich vermittelte) Schwureinung der Waffenträger

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12
Q

Wann wurde der Terminus Landfrieden erstmals in Quellen überliefert? Welche Entwicklungsformen hatte er?

A

• Landfrieden

– Terminus seit spätem Mittelalter in Quellen überliefert, allgemein auch auf frühere Zeit übertragen

– Entwicklungsformen

• Ursprünglich begrenzte lokale beschworene Einungen mit Friedensgarantien zur Zurückdrängung der Fehde

• Seit Friedrich Barbarossa (1152-1190) Übergang zu königlicher Gesetzgebung (mit Elementen der Eidesverpflichtung)

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13
Q

Welche Regelungselemente lassen sich in Landfrieden ausmachen?

A

• Fehdebegrenzungen mit territorialen Anknüpfungspunkten

• Strafrechtsnormen mit Wirkung für alle Friedensbeteiligten:

– Kriminalität wird damit Angelegenheit aller

– Abkehr von Modell horizontalen Unrechtsausgleichs (Fehde, Busse)

– Entstehung des öffentlichen Strafrechts: Strafverfolgung als Angelegenheit hoheitlicher Gewalt

• Bestimmungen über Gerichtsbarkeit: Stärkung der Gerichtsgewalt

• Sanktionen

– Friedensbruch mit Sanktionen durch Eidgemeinschaft und/oder Herrscher

– Sanktionen für Begehung von Delikten, auch und gerade durch peinliche Strafen/Todesstrafen

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14
Q

Inwiefern waren Landfrieden eigentlich Schwurgemeinschaften (coniurationes)? Können Sie weitere Beispiele für eine Schwurgemeinschaft nennen?

A

• Eid als Grundlage selbstbestimmter Normsetzung und Landfriedensgemeinschaften Ausgangspunkt für weitere Verbandsbildungen

• Typisches Beispiel: Eidgenossenschaft – Grundlage („Erster“) Bundesbrief (angeblich 1291, wohl erst kurz nach 1300)

Bundesbrief als Defensivbündnis

Bundesbrief als Landfriedensbündnis

Bundesbrief damit als Grundlage von überregionaler Verbandsbildung mit allerdings zunächst begrenzter institutioneller Dichte

  • Aber: Ausgangspunkt für zunehmende Verflechtung durch weitere Bundesbriefe und Bündnisse
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15
Q

Lehnsherrschaft vs. Grundherrschaft

A

Diese beiden Formen oszillieren in der frühen Zeit (Karolinger) relativ stark, in der späteren Entwicklung (12., 13. Jhdt.) sind sie sehr stark rechtlich getrennt

Lehnsbeziehung:
▪ Unterordnungsbeziehung
▪ Lehen gegen Lehnsdienst
▪ Freiheit des Vasallen bleibt erhalten
▪ Geschuldet werden neben Treue v. a. Heeresdienste, Folgepflicht und Hoffahrt („höhere Dienste“)

Grundherrschaft:
▪ Unterordnungsbeziehung
▪ Schutz und Schirm sowie Erbleihe gegen Bauerndienst
-> daher Synallagma ähnliche Beziehung
▪ Unfreiheit des Bauern
▪ Geschuldet werden Frondienste und Abgaben („niedere Dienste“)

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