10. Die historische Rechtsschule und ihre Wirkungen Flashcards
Entstehungsvoraussetzungen
- Diskreditierung der aufklärerischen Vernunft
- Schreckensregime in Frankreich
- napoleonische Eroberungen
+ bereits bei Kant
- Vernunft nur begrenzt
- kategorischer Imperativ als Gebot
- immer an den eigenen Erkenntnishorizont gebunden
- “Ding” an sich nicht erkennbar
- Recht nicht auf das Individuum fokussiert, Freiheit das höchste Gut
Daher: Geschichte lässt Vernunft erkennen
Geschichte als Erkenntnismedium (Hegel)
-> “nur durch Geschichte können wir erkennen”
Begründung der historischen Rechtsschule (Pandektistik)
durch Savigny: Thesen
- (Sinn von) Recht nur durch Geschichte erkennbar
- Recht als Produkt der nationalen Kultur (kein abstraktes Gebot)
- Volksgeist nicht messbar
daher: historisch-systematische Analyse allein durch Gelehrte möglich
- römisches Recht durch Analyse “gereinigt” und damit Referenz für das neue Recht der Gegenwart
historische Rechtswissenschaft (Pandektistik)
Basis: historisch-kritische Methode
- Kodifikation schlecht = selbst nochmals ganzes Paket anschauen und die wirklich wichtigen Normen aussortieren
- (Rechts-)Geschichte damit Instrument um die wahrhaft wichtigen Normen zu finden
= Anwendung von philologischer Kritik und rechtsgeschichtlicher Erkenntnis um das neue Recht zu “schaffen”
= Pandektistik (weil römisches Recht Gegenstand der Auseinandersetzung)
Germanistik
Eichhorn auch wie Savigny:
Geschichte = Medium der Rechtsidee
Konsequenz: breite Erschliessung deutschrechtlicher Quellen
Inhalt:
- Kritik an der Pandektistik (sei ein Juristenrecht)
- Gemeinschaft im Vordergrund
- “sozialistischer Öltropfen”
späte historische Rechtsschule
- seit 1850 zunehmende Distanz zu den antiken Überlieferungen
- Neukonstruktion auf römisch-rechtlicher Grundlage
= “über das römische Recht hinaus” - Sympathie für Kodifikation des Privatrechts