3. Teil Lernen (OLAT) Flashcards
Definieren Sie den Begriff Grundherrschaft. Welche Ordnung wurde durch die Grundherrschaft geprägt und welche drei Haupttypen kann man unterscheiden?
• Grundherrschaft – Herrschaft über Grund und Boden sowie die darauf siedelnden (u. U. persönlich freien) Leute – Begriff belegt seit etwa 14. Jh.
• Grundherrschaft prägt Sozial- und Wirtschaftsordnung auf dem Land bis zum 19. Jahrhundert
• Haupttypen
– Villikationsverfassung/Fronhofsystem (Hinweise im 8. Jhr.)
– Rentengrundherrschaft (seit etwa 12. Jh.)
– Gutsherrschaft (seit etwa 16. Jh.)
In welche zwei Arten kann das grundherrliche Land unterteilt werden? Welche Rolle spielt dabei der Haupthof des Grundherrn? Welches System entstand aus dieser Organisationsform des Landes?
• Zweiteilung des grundherrlichen Landes in
– Salland: Eigengut des Grundherrn
– Hufeland (mansus, huoba): Zuweisung an die Bauern
• Haupthof des Grundherrn regiert anderen Hof
– Ort des Hofgerichts
– Unterkünfte auch für Tagwerker (Gesinde)
– Verwaltung durch einen maior oder villicus
• Diesem Hof sind wiederum weitere – abhängige – Höfe zugeordnet
• Dadurch: Entstehung von Fronhofsystemen
– Hierarchisch gegliederte Hofsysteme mit Oberhof und Unterhöfen
– Häufig: Verselbständigung der maiores zu eigenständigen Grundherren
Worin unterschied sich die Rentengrundherrschaft von der Villikationsverfassung? Was war die Gutsherrschaft?
• Etwa seit dem 11. Jahrhundert Übergang zur (ansatzweise schon vorher bestehenden) Zins-/Rentengrundherrschaft
• Unterschied zur Villikationsverfassung: Geschuldet werden – schwerpunktmässig – Abgaben, keine Dienste
• Dominanz bis etwa 16. Jh.
• Seit dieser Zeit v. a. östlich der Elbe Entstehung der Gutsherrschaft
– Eigenbewirtschaftung des Gutsherrn
– Persönliche Abhängigkeit der Bauern vom Gutsherrn
– Schollenbindung
• Beachte aber:
• Kontinuitäten auch freien Bauerntums
• Nebeneinander verschiedener Grundherrschaftstypen prägend für europäische Rechtstradition
Lassen sich Rechtnormen über die Grundherrschaft finden?
• Immer wieder Aufzeichnungen von Rechten und Pflichten, insbesondere in
– Stammesrechten und Kapitularien (Capitulare de villis)
– Sog. Hofrechten
– Ländlichen Rechtsquellen, insbesondere Offnungen, Weistümer und Urbare: Aufzeichnungen von Einkünften und damit auch Verpflichtungen der Herrschaftsunterworfenen
Über die rechtshistorische Bewertung der Grundherrschaft wird kontrovers diskutiert. Welche Positionen lassen sich ausmachen?
• Dissens: Grundherrschaft rechtlich geordnete Herrschaft ?
• Teile der Lehre: König und Adel sind Grundherrn kraft besonderer sozialer Position
• H. M. in der Rechtsgeschichte: Grundherrschaft durch ein Bündel von Rechtsgewohnheiten (consuetudo) geregelt
• Rechtsgewohnheiten bilden dabei soziale Situation ab
– Konkrete Herrschaftsbeziehungen im bäuerlichen Raum
– Hofrechte, Weistümer und Offnungen als Ausdruck dieser Beziehungen