6c. Symptome einer Hirnschädigung: Lobus occipitalis Flashcards
occipitaler Kortex: Ausfall / Symptome
Sehstörungen, Gesichtsfeldausfälle (Hemianopsie), Unfähigkeit Objekte zu erkennen
occipitaler Kortex: Ausfall / Symptome
Sehstörungen, Gesichtsfeldausfälle (Hemianopsie), Unfähigkeit Objekte zu erkennen
Das visuelle System
Das visuelle System Bereiche
Das visuelle System Bereiche
Aus: Kasten et al: Rehabilitation zerebral bedingter Gesichtsfeldstörungen, 1994 GRAFIK
Aus: Kasten et al: Rehabilitation zerebral bedingter Gesichtsfeldstörungen, 1994 GRAFIK
Rund 1/3 des Gehirns ist in irgendeiner Form mit der Verarbeitung visueller Information beschäftigt, z.B.:
V1Hell-Dunkel-Erkennung V2 Formerkennung V3 Objekterkennung V4 Farberkennung V5 Bewegungssehen V8 Sehen-Motorik- Koordination usw.
Rund 1/3 des Gehirns ist in irgendeiner Form mit der Verarbeitung visueller Information beschäftigt, z.B.:
V1Hell-Dunkel-Erkennung V2 Formerkennung V3 Objekterkennung V4 Farberkennung V5 Bewegungssehen V8 Sehen-Motorik- Koordination usw.
Cerebrale Sehstörungen
• Gesichtsfeldausfälle
• Störungen der Hell-Dunkel-Adaptation (z.B. ständige Blendung); • Nystagmus (Wegwandern der Augen beim Fixieren);
• Doppelbilder (Diplopia);
• Amblyopie (Verlust scharfer Bilder);
• Achromatopsie (Ausfall des Farberkennungsvermögens); • Störungen der Stereopsis (Tiefeneindruck):
• Störungen des Bewegungssehens;
• visuelle Agnosien (Unfähigkeit, Objekte zu erkennen);
• visuelle Illusionen oder Halluzinationen;
• Metamorphopsien (Verzerrung des optischen Bildes);
• Dysmetropsien (Objekte scheinen vergrößert, verkleinert, zu nah
oder zu fern);
• Polyopie (Vielfachsehen eines Objektes).
Autofahren mit Hirnschädigung?
§ I.2 Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge (…) obliegt dem Verkehrsteilnehmer selbst oder einem für ihn Verantwortlichen.
§ II.2. (1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
Anlage 4: Grundlage der (…) vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, ist in der Regel ein ärztliches Gutachten (§11 Abs. 2 Satz 2), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§11 Abs. 3).