§48 Alleinvertriebsvertrag Flashcards

1
Q

Begriff

A

Beim Alleinvertriebsvertrag verpflichtet sich die Lieferantin, dem Händler (Alleinvertreter) ein örtlich, sachlich und eventuell zeitlich begrenztes, ausschliessliches Bezugsrecht für die an ihn gelieferten Waren einzuräumen.

Im Gegenzug verpflichtet sich der Händler, die entsprechende Ware (allenfalls ausschliesslich) bei der Lieferantin zu beziehen und den Verkauf im Vertragsgebiet zu fördern.

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2
Q

Prägende Merkmale

A

Dauerschuldverhältnis
Händler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
Ausschliesslichkeit der Lieferung
Ausschliesslichkeit des Bezugs

Kauf oder Werklieferungsverhältnis:
Lieferungspflicht und Abnahme/Zahlungspflicht

Alleinvertriebsverhältnis:
exklusives Bezugsrecht und Verkaufsförderung

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3
Q

Rechtsnatur

A

Vertrag sui generis

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4
Q

Abgrenzungen

1 Zum Vorvertrag

2 zum Kaufvertrag

3 zum Arbeitsvertrag

4 zum Auftrag/Agenturvertrag

5 zum Franchising

A

1 AVV ist Rahmenvertag nicht Vorvertrag
AVV ist Dauerschuldverhältnis, wird nicht durch einzelne Handlung erfüllt

2 nicht nur Ware gegen Geld, auch Exklusivität/Bezugsrecht

3 Unterordnungsidentität, Händler selbstständig, kein Lohn

4 Händler in eigenem Namen, eigene Rechnung.
Beauftragter/Agent besorgt ein Fremndes Geschäft

5 Weisungsgebundenhiet/wirtsch. Autonomie

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5
Q

Pflichten der Lieferantin

Gewährung eines ausschliesslichen Bezugsrechts

A

Nur dem Händler darf im Vertragsgebiet geliefert werden.

Lieferantin hat zu auch Lieferung von Vertragsware unter anderer Marke zu unterlassen

Gegenpflicht Händler: Absatzförderungspflicht

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6
Q

Pflichten der Lieferantin

1 Gebietsschutz

2 Preis und Lieferkonditionen

A

Lieferantin verpflichtet sich, anderen Abnehmern den Export in das Vertragsgebiet zu untersagen.

2 Lieferantin verpflichtet, zu den abgemachten Konditionen zu liefern. > Sukzessivlieferungsvertrag

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7
Q

Pflichten der Lieferantin

1 Unterstützungspflicht

2 Gebrauch der Marke

A

Soweit, dass Händler seiner Absatzförderungspflicht nachkommen kann zB Informationsleistungen

2 Gebrauch der Marke dulden.

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8
Q

Pflichten des Händlers

1 Absatzförderung

2 Bezugspflicht

3 Vertriebsbedingungen

4 Treuepflicht

A
  • *1** Gegenstück zum exklusiven Bezug. Oft konkretisiert:
  • Führung vollständiger Sortimente -Mindestbestellmenge
  • Werbung -Leistung von Garantie und Kundendienst

2 (evtl. nur) bei Lieferantin beziehen.

3 Vereinbarte Regeln beachten

4 Treuepflicht, Geheimhaltung bzw. Konkurrenzverbot:
Je nach Vertragsauslegung
unter Vss von 418d II und 340ff. möglich
(Karenzentschädigung)

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9
Q

Leistungsstörungen

Anwendbarkeit des OR AT

A

Partein können Folgen von Störungen selbst bestimmen
wenn nicht: OR AT

Vernachlässigung Absatzförderung/ Verletzung Lieferpflicht =
pos. Vertragsverletzung 97, bei Verzug 102 ff.

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10
Q

Leistungsstörungen

Gewährleistung?

A

Kaufrecht auf die einzelnen Lieferungen anwenden!

weil meist Serienproduktion

sonst: Werkgewährleistung

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11
Q

Leistungsstörungen

Anwendbarkeit von 82 OR?

A

AVV hat zwei Synallagmas.

Anwendung innerhalb eines unproblematisch

Einrede “über das Kreuz”
wird überwiegend verneint

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12
Q

Beendigung

A

Meist vertraglich geregelt.
Subsidiär:

unterjährige Verhältnisse: 418q I
mehr: 546 I

aus wichtigem Grund immer zulässig: 545 II

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13
Q

Kundschaftsentschädigung?

A

BGer: keine Anwendbarkeit von 418u

Aber wenn bekannte Marke, werden die Kunden des Händlers zur Kunden der Lieferantin = Rückt nahme an Agentur

Vss: Starke Einbindung des Händlers, bekannte Marke, Abrede über Übergang des Kundenstammes

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