§48 Alleinvertriebsvertrag Flashcards
Begriff
Beim Alleinvertriebsvertrag verpflichtet sich die Lieferantin, dem Händler (Alleinvertreter) ein örtlich, sachlich und eventuell zeitlich begrenztes, ausschliessliches Bezugsrecht für die an ihn gelieferten Waren einzuräumen.
Im Gegenzug verpflichtet sich der Händler, die entsprechende Ware (allenfalls ausschliesslich) bei der Lieferantin zu beziehen und den Verkauf im Vertragsgebiet zu fördern.
Prägende Merkmale
Dauerschuldverhältnis
Händler in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
Ausschliesslichkeit der Lieferung
Ausschliesslichkeit des Bezugs
Kauf oder Werklieferungsverhältnis:
Lieferungspflicht und Abnahme/Zahlungspflicht
Alleinvertriebsverhältnis:
exklusives Bezugsrecht und Verkaufsförderung
Rechtsnatur
Vertrag sui generis
Abgrenzungen
1 Zum Vorvertrag
2 zum Kaufvertrag
3 zum Arbeitsvertrag
4 zum Auftrag/Agenturvertrag
5 zum Franchising
1 AVV ist Rahmenvertag nicht Vorvertrag
AVV ist Dauerschuldverhältnis, wird nicht durch einzelne Handlung erfüllt
2 nicht nur Ware gegen Geld, auch Exklusivität/Bezugsrecht
3 Unterordnungsidentität, Händler selbstständig, kein Lohn
4 Händler in eigenem Namen, eigene Rechnung.
Beauftragter/Agent besorgt ein Fremndes Geschäft
5 Weisungsgebundenhiet/wirtsch. Autonomie
Pflichten der Lieferantin
Gewährung eines ausschliesslichen Bezugsrechts
Nur dem Händler darf im Vertragsgebiet geliefert werden.
Lieferantin hat zu auch Lieferung von Vertragsware unter anderer Marke zu unterlassen
Gegenpflicht Händler: Absatzförderungspflicht
Pflichten der Lieferantin
1 Gebietsschutz
2 Preis und Lieferkonditionen
Lieferantin verpflichtet sich, anderen Abnehmern den Export in das Vertragsgebiet zu untersagen.
2 Lieferantin verpflichtet, zu den abgemachten Konditionen zu liefern. > Sukzessivlieferungsvertrag
Pflichten der Lieferantin
1 Unterstützungspflicht
2 Gebrauch der Marke
Soweit, dass Händler seiner Absatzförderungspflicht nachkommen kann zB Informationsleistungen
2 Gebrauch der Marke dulden.
Pflichten des Händlers
1 Absatzförderung
2 Bezugspflicht
3 Vertriebsbedingungen
4 Treuepflicht
- *1** Gegenstück zum exklusiven Bezug. Oft konkretisiert:
- Führung vollständiger Sortimente -Mindestbestellmenge
- Werbung -Leistung von Garantie und Kundendienst
2 (evtl. nur) bei Lieferantin beziehen.
3 Vereinbarte Regeln beachten
4 Treuepflicht, Geheimhaltung bzw. Konkurrenzverbot:
Je nach Vertragsauslegung
unter Vss von 418d II und 340ff. möglich
(Karenzentschädigung)
Leistungsstörungen
Anwendbarkeit des OR AT
Partein können Folgen von Störungen selbst bestimmen
wenn nicht: OR AT
Vernachlässigung Absatzförderung/ Verletzung Lieferpflicht =
pos. Vertragsverletzung 97, bei Verzug 102 ff.
Leistungsstörungen
Gewährleistung?
Kaufrecht auf die einzelnen Lieferungen anwenden!
weil meist Serienproduktion
sonst: Werkgewährleistung
Leistungsstörungen
Anwendbarkeit von 82 OR?
AVV hat zwei Synallagmas.
Anwendung innerhalb eines unproblematisch
Einrede “über das Kreuz”
wird überwiegend verneint
Beendigung
Meist vertraglich geregelt.
Subsidiär:
unterjährige Verhältnisse: 418q I
mehr: 546 I
aus wichtigem Grund immer zulässig: 545 II
Kundschaftsentschädigung?
BGer: keine Anwendbarkeit von 418u
Aber wenn bekannte Marke, werden die Kunden des Händlers zur Kunden der Lieferantin = Rückt nahme an Agentur
Vss: Starke Einbindung des Händlers, bekannte Marke, Abrede über Übergang des Kundenstammes