§ 28 Kauf I - VI Flashcards
Charakteristik
Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
Verpflichtungsgeschäft = Leistungsversprechen
Verfügungsgeschäft = Erfüllung
Bewegliche Sachen: Besitzübertragung oder Surrogate 714 922
Grundeigentum: Durch Eintrag ins Grundbuch 656ff
genauer: Anmeldung beim Amt 963 I
Forderungen werden zediert 164ff
Geschäfte fallen zusammen: Hand- oder Barkauf
Charakteristik
Wirkungen eines ungültigen Verpflichtungsgeschäfts
Sachübereignung ist kausaler Natur!
unbewegliche Sachen: 974 II
bewegliche: Gewohnheits und Richterrecht
Keine Eigentumsübertragung ohne gültiges Grundgeschäft!
Folge Sache: Vindikaiton 641 II
Folge Grundstück: GB-Berichtigungsklage 975 I
Folge Kaufpreis: Bereicherung 62 II
Ausnahme: Zession ist Abstrakt!
Charakteristik
Synallagma
vollkommen zweiseitiger Vertrag
Austauschprinzip do ut des
Wenn kein Post/Pränummerandokauf:
Erfüllung Zug um Zug 184 II.
Arten
Fahrnis oder Grundstück
Fahrniskauf: Alles, was nicht Liegenschaft oder in GB als Grundstück aufgenommenes Recht.
Grundstückkauf vgl. 655 II 1-4
221: Anwendung von Fahrniskaufrecht, wenn keine Sonderregelungen: zB
- Form 216 I ivm 657 I
- Eigentumsverschaffung 656 I ivm 958 1 und 972
- Rechtsgewährleistung (eng wegen GB-Glauben 973 I
- Sachgewährleistung (Modifikation durch 221 ivm 219)
- Anspruch auf Grundpfand für Kaufpreis 837 I
Arten
Kauf nach Muster
222
Verkäufer versichert Kaufer, dass Kaufsache die Eigenschaften des Musters aufweise. = 197 I Zusicherung
ohne solche Abrede = Typenmuster
Eindruck von der Beschaffenheit der Kaufsache
Arten
Kauf auf Probe
223 I
aufschiebend bedingter Kaufvertrag
Nur Willen Käufer = Postetativbedingung
Vorauszahlungsvertrag
Vorleistungspflicht des Käufers
sog. Sparkaufgeschäft
Arten
Steigerungskauf
229-236
Spezifikationskauf
Gewährt Käufer das Recht, die Beschaffenheit des Kaufgegenstands nachträglich zu bestimmen 72
Tut er dies nicht: Gläubigerverzug 91ff
Platzkauf, Fernkauf, Versendungskauf
Nach Ort, wo Verkäufer zu leisten hat. Wo ist das?
1. Vertragliche Abrede, 2. lex specialis, 3. OR 74
Käufer hat Sache am Sitz des Verkäufers oder dort, wo sie sich befindet abzuholen (spezies 74 II 2): Platzkauf = Holschuld
Verkäufer hat Sache an Sitz des Käufers oder anderen Ort zu liefern: Fernkauf = Bringschuld (Spediteur = Hilfsperson 101)
Verkäufer hat Sache an Bestimmungsort zu versenden: Versendungskauf = Schickschuld (Erfüllungsort wie Holschuld)
Haustürgeschäft
Kriterium: Art der Vertragsanbahnung u. Leistungsinhalt
Widerrufsrecht nach 40a ff.
Bürgerlicher Kauf und Handelskauf
Kaufmännischer Verkehr = Handelskauf
liegt vor, wenn ein gewerbsmässiger Käufer einen Kauf zum Zweck des Weiterverkaufs tätigt.
Ausnahme: gewerbliche Verwendung im Unternehem, ohne Weiterverkauf
Abgrenzungen
zum Tauschvertrag
zur Schenkung
Beim Tausch: Gegenleistung nicht in Geld
Schenkung: Unentgeltlichkeit
Abgrenzungen
zur Gebrauchsüberlassung
zu Arbeitsleistungsverträgen
Verschaffung von Eigentum
Abgrenzung
zum Werkvertrag
Sache existiert bei Vetragsschluss noch nicht.
Arbeitsleistung prägend: Werkvertrag
Eigentumsverschaffung prägend: Kauf
Sache auf Individuelle Bedürfnisse des Käufers: Werkvertrag
Serienprodukt: Kauf einer künftigen Sache
Weisungsrecht bez. Eigenschaften: Kauf
Weisungsrecht bez. Herstellung: Werk
Zustandekommen
durch übereinstimmende gegenseitige
Willensäusserung der Parteien 1 I
essentialia negotii:
Pflicht zur Übergabe und Eigentumsverschaffung
Pflicht zur Entrichtung des Kaufpreises
Gültigkeit
Fahrniskauf: formfrei 11
Grundstückskauf: öff. Beurkundung 216 I, 657 I
Forderungskauf: VerpfG = pactum de cedendo: formfrei 165 II
Verfügungsgeschäft: einfache Schriftlichkeit 165 I
Umfang des Formzwangs
Alle objektiv wesentlichen Punkte:
Kaufgegenstand (Bestimmbarkeit genügt)
Kaufpreis: muss ohne Weiteres ersichtlich sein und ganze monetäre Gegenleistung erfassen
Stellvertreter, nicht aber deren Vollmacht
subjektiv wesentliche Punkte insoweit, als sie materiell zum Kaufvertrag gehören > was zum Synallagma gehört!
Formmangel
Traditionell: absolute Nichtigkeit
Relativierung durch Rechtsmissbrauchsverbot 2 II ZGB
zB wenn trotzdem erfüllt wurde
Inhalt
Alles in den Schranken der allg. Inhaltsfreiheit 19/20
Fehlendes Eigentum an Sache ist egal,
weil keine objektive Unmöglichkeit!
> Erfüllungsmangel
Verkauf inexistenter Forderungen: 171 ff., nicht 20