§ 28 Kauf IX: Rechtsgewährleistung Flashcards
Begriff
Rechtsgewährleistung ist die verschuldensunabhängige Hauftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, wenn diesem ein besser berechtigter Dritter den Kaufgegenstand ganz oder teilweise entzieht (Entwehrung oder Eviktion)
> Eviktionshaftung
Abgrenzung zur Sachgewährleistung
Kaufgegenstand weist Rechtsmangel auf wenn:
ein Dritter an ihm subjektive, absolute oder realobligatorische Rechte hat, welche dem Käufer vorgehen.
Achtung “rechtliche Fehler”: zB nicht Normkonform
> Sachgewährleistung
Anwendung
bei anvertrauter Fahrnis
Der gutgläubige Käufer erwirbt unbeschwertes Eigentum.
714 II ivm 933 = Kein Rechtsmangel!
Der bösgläubige Käufer gniesst keinen Besitzesrechtsschutz.
936 > Sache kann vom Dritten entzogen werden
Anwendung
bei abhanden gekommener Fahrnis
934 I: Kein Schutz des gutgläubigen Erwerbers.
Abverlangen während fünf Jahren!
= Rechtsgewährleistung während dieser Zeit
Beachte Lösungsrecht nach 934 II
> Haftung reduziert sich um die Lösungssumme
Anwendung
beim Grundstückskauf
Verweisregel 221: RGW eigentlich auch für GS!
Prinzip des öffentlichen Glaubens 973 I:
Gutgläubiger Käufer wird im Vertrauen auf GB-Eintrag geschützt
Bsp: Wenn Wegrecht nicht eingetragen, erwirbt Käufer das Grundstück lastenfrei.
Voraussetzungen
Übersicht
- Rechtsmangel bereits im ZP des Vertragsschlusses
- Käufer hat keine Kenntnis von der Entwehrungsgefahr im Abschluss-ZP
- Kaufgegenstand wurde den Käufer übergeben
- Kaufgegenstand wurde entwehrt
- Keine vertragliche Haftungsbeschränkung
- Die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen
Vorliegen des Rechtsmangels
im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Belastet die Verkäuferin den Kaufgegenstand erst nach dem Vertragsschluss mit einem dinglichen Recht:
Allgemeine Regeln zur Nicht/Schlechterfüllung nach 97 I
Keine Mangelkenntnis
h.L: 192 II findet bei “kennen hätte müssen” keine Anwendung..
Entzieht sich Käufer treuwidrig der Kenntnis,
wird Kenntnis fingiert 2 ZGB, 156 OR analog
Übergabe
Der Dritte kann dem Käufer nur entziehen, was sich in seinem Herrschaftsbereicht befindet.
Übergibt Verkäufer nicht: Verzug
Entwehrung des Kaufgegenstands
Teilweise Entwehrung namentlich,
wenn Dritter BDL oder EGT an einem Teil geltend macht.
Willenserklärung genügt, keine Klage nötig!
Also kein Eviktionsanspruch, solange nicht entwehrt.
Aber Anspruch auf richtige Erfüllung 184 I > 97
Wenn Mängelfreiheit notwendige Vertragsgrundlage:
Grundlagenirrtum 24 I 4
insb bei gestohlenen Sachen!
Voraussetzungen Grundlagenirrtum
subjektive Wesentlichkeit
für Käufer conditio sine qua non
objektive Wesentlichkeit
nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr
(Irrtum für Irrtumsgegner erkennbar) umstr.
Keine Haftungsbeschränkung
192 III
Kein Ablauf der Verjährungsfrist
ordentliche zehnjährige Verjährungsfrist 127
auf den ZP des Entdeckens des Mangels!
Ansprüche bei vollständiger Entwehrung
195 I: Kaufvertrag wird ex tunc aufgehoben!
Kaufpreis plus Zinsen nach 73, minus Nutzen
195 I 1 geht 938 vor!
Gemachte Verwendungen
939-Anspruch gegen Dritten abziehen!
Prozesskosten
unmittelbarer Schaden (zB Beurkundugskosten)
Mangelfolgeschäden 195 II: zB entgagener Gewinn
Verschuldenshaftung mit Verschuldensvermutung
Anspüche bei teilweiser Entwehrung
nur Ersatz für aus Entwehrung entstandenen Schaden,
nicht aber Vertragsschaden 196 I
196 II auch Rücktritt, wenn Käufer bei Kenntnis nicht abgeschlossen hätte
Konkurrenzen
192 vs 97: alternative Konkurrenz
=Wahl des Käufers!
192 vs 23ff: alternative Konkurrenz