§ 32: Leihe Flashcards
Begriff
Gebrauchsleihe (technisch) = Leihe (Alltag)
Bei der Leihe verpflichtet sich die Verleiherin, dem Entlehner unentgeltlich einen Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen.
Der Entlehner verpflichtet sich,
der Verleiherin den Gegenstand nach Gebrauch zurückzugeben
=Gebrauchsüberlassungsvertrag
Abgrenzungen
1 zum Darlehen
2 zur Gefälligkeit
3 zur Schenkung
1 Übergabe und Rückgabe vertretbarer Gegenstände
nicht zwingendermassen unentgeltlich
2 Umstritten, ob Gebrauchsüberlassung in Gefälligkeit möglich…
Huegenin: Spätestens wenn Sache übergeben,
gibt es keinen Raum mehr für Gefälligkeit.
3 Schnkungswille + Eigentumsübertragung
Abgrenzungen II
1 Zur Miete
2 Zur Hinterlegung
3 Zur Nutzniessung
1 Miete ist entgeltlich. Gratis Miete = Leihe
2 Aufbewahrer darf nicht gebrauchen
3 Nutzniessung ist dinglich, Leihe nur obligatorisch 745 ff
Rechte und Pflichten des Entlehners
Übersicht
- Beschränktes Gebrauchsrecht 306 I + II
- Haftung des Entlehners 306 III+ 97 ff
- Unterhaltspflicht 307
- Rückgabepflicht nach Gebrauch 305
Beschränktes Gebrauchsrecht
Anspruch auf Herausgabe zum Gebrauch, nicht aber Verbrauch.
Umfang des Gebrauchsrecht gemäss Vertrag
Fehlt Abmachung: Beschaffenheit und Funktion des Leihobjekts 306 I
Entlehner ist zur Sorgfalt verpflichtet.
Keine Weiterverleihung, Verkauf 306 II
Erträge gehören Entlehner 756 I analog (dispositiv!)
Gegenstück: Entlehner trägt Kosten 307 I
Haftung des Entlehners
Bei Vertragsverletzung haftet Entlehner nach 97 für Schaden der Verleiherin.
99 I: Für jedes Verschulden!
Bei vertragswidrigem Gebrauch (Keine Sorgfalt, falscher Gebrauch)
Haftung auch für Zufall nach 306 III
Exkulpation: auch bei korrektem Gebrauch Schaden eingetreten.
Unterhaltspflicht
Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache 307 I
Ausserordentliche Kosten trägt der Verleiher
Abgrenzung: Mietrecht 259 ff
______________________________________________________
Verweigert Verleiherin die erforderlichen Massnahmen:
Ersatzvornahme mit Ersatzanspruch 307 II
nach den Regeln der GoA 422 bzw. Bereicherung 62
(wird auch bei Nutzniessung und Pacht so gemacht!)
Rückgabepflicht
Leihobjekt in natura zurückzugeben = Stückschuld spezies 305
Leistungsstörungen (Verzug der Rückgabe):
Klage auf Rückgabe 305 ivm 103 für Schaden
Überlassungspflicht der Verleiherin
Verleiherin ist verpflichtet,
die Sache im vereinbarten Zeitpunkt zum Gebrauch zu überlassen.
Anspruch Entlehner auf Erfüllung 305
Anspruch Entlehner auf Schadenersatz 97
Haftung der Verleiherin
geliehene Sache gefährlich/mangelhaft: 97 auf pos. Interesse
Wegen Unentgeltlichkeit: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
= 248 I analog
Beachte auf Herabsetzungsgrund 99 II
Für zugesicherte Eigenschaften:
Haftung verschuldensunabhängig
Beendigung
nicht im Gesetz, aber Entlehner kann jederzeit beenden.
Vorbehalten bleiben Abrede oder 2 II
Perspektive Verleiherin:
Ordentliche Beendigung: bestimmte Dauer oder Zweck abgeschlossen. 309 I
unbestimmte Dauer: wenn hätte stattfinden können…
unbestimmte Dauer und Zweck: jederzeit
Ausserordentliche Beendigung: Vertragswidriger Gebrauch und dringender Eigenbedarf* 309 II
*muss unvorhersehbar, objektiv geboten und zeitlich dringend sein
Tod des Entlehners: Erben zur Herausgabe verpflichtet.