§ 32: Leihe Flashcards

1
Q

Begriff

A

Gebrauchsleihe (technisch) = Leihe (Alltag)

Bei der Leihe verpflichtet sich die Verleiherin, dem Entlehner unentgeltlich einen Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen.

Der Entlehner verpflichtet sich,
der Verleiherin den Gegenstand nach Gebrauch zurückzugeben

=Gebrauchsüberlassungsvertrag

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2
Q

Abgrenzungen

1 zum Darlehen

2 zur Gefälligkeit

3 zur Schenkung

A

1 Übergabe und Rückgabe vertretbarer Gegenstände
nicht zwingendermassen unentgeltlich

2 Umstritten, ob Gebrauchsüberlassung in Gefälligkeit möglich…
Huegenin: Spätestens wenn Sache übergeben,
gibt es keinen Raum mehr für Gefälligkeit.

3 Schnkungswille + Eigentumsübertragung

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3
Q

Abgrenzungen II

1 Zur Miete

2 Zur Hinterlegung

3 Zur Nutzniessung

A

1 Miete ist entgeltlich. Gratis Miete = Leihe

2 Aufbewahrer darf nicht gebrauchen

3 Nutzniessung ist dinglich, Leihe nur obligatorisch 745 ff

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4
Q

Rechte und Pflichten des Entlehners

Übersicht

A
  • Beschränktes Gebrauchsrecht 306 I + II
  • Haftung des Entlehners 306 III+ 97 ff
  • Unterhaltspflicht 307
  • Rückgabepflicht nach Gebrauch 305
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5
Q

Beschränktes Gebrauchsrecht

A

Anspruch auf Herausgabe zum Gebrauch, nicht aber Verbrauch.

Umfang des Gebrauchsrecht gemäss Vertrag
Fehlt Abmachung: Beschaffenheit und Funktion des Leihobjekts 306 I

Entlehner ist zur Sorgfalt verpflichtet.
Keine Weiterverleihung, Verkauf 306 II

Erträge gehören Entlehner 756 I analog (dispositiv!)
Gegenstück: Entlehner trägt Kosten 307 I

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6
Q

Haftung des Entlehners

A

Bei Vertragsverletzung haftet Entlehner nach 97 für Schaden der Verleiherin.
99 I: Für jedes Verschulden!

Bei vertragswidrigem Gebrauch (Keine Sorgfalt, falscher Gebrauch)
Haftung auch für Zufall nach 306 III
Exkulpation: auch bei korrektem Gebrauch Schaden eingetreten.

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7
Q

Unterhaltspflicht

A

Entlehner trägt die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache 307 I

Ausserordentliche Kosten trägt der Verleiher

Abgrenzung: Mietrecht 259 ff
______________________________________________________
Verweigert Verleiherin die erforderlichen Massnahmen:
Ersatzvornahme mit Ersatzanspruch 307 II
nach den Regeln der GoA 422 bzw. Bereicherung 62

(wird auch bei Nutzniessung und Pacht so gemacht!)

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8
Q

Rückgabepflicht

A

Leihobjekt in natura zurückzugeben = Stückschuld spezies 305

Leistungsstörungen (Verzug der Rückgabe):
Klage auf Rückgabe 305 ivm 103 für Schaden

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9
Q

Überlassungspflicht der Verleiherin

A

Verleiherin ist verpflichtet,
die Sache im vereinbarten Zeitpunkt zum Gebrauch zu überlassen.

Anspruch Entlehner auf Erfüllung 305
Anspruch Entlehner auf Schadenersatz 97

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10
Q

Haftung der Verleiherin

A

geliehene Sache gefährlich/mangelhaft: 97 auf pos. Interesse
Wegen Unentgeltlichkeit: Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt
= 248 I analog

Beachte auf Herabsetzungsgrund 99 II

Für zugesicherte Eigenschaften:
Haftung verschuldensunabhängig

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11
Q

Beendigung

A

nicht im Gesetz, aber Entlehner kann jederzeit beenden.
Vorbehalten bleiben Abrede oder 2 II

Perspektive Verleiherin:
Ordentliche Beendigung: bestimmte Dauer oder Zweck abgeschlossen. 309 I
unbestimmte Dauer: wenn hätte stattfinden können…
unbestimmte Dauer und Zweck: jederzeit

Ausserordentliche Beendigung: Vertragswidriger Gebrauch und dringender Eigenbedarf* 309 II

*muss unvorhersehbar, objektiv geboten und zeitlich dringend sein

Tod des Entlehners: Erben zur Herausgabe verpflichtet.

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