§ 32: Darlehen Flashcards
Begriff
Beim Darlehen verpflichtet sich die Darleiherin
zur Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen (idR Geld).
Der Borger wird im Gegenzug
zur Rückerstattung von Sachen der gleichen Art und Menge verpflichtet.
siehe 312
Arten
Befristetes und Unbefristetes Darlehen
befristet: Zurückerstattung nach Ablauf vereinbarter Zeitspanne
unbefristet = keine Zeitspanne abgemacht
endet durch Kündigung mit vereinbarter Kündigungsfrist.
Keine Frist abgemacht: innert 6 Wochen nach Auffforderung 318
318 zwar dispositiv, aber nur Darleiher kann auf Kündigungsrecht verzichten.
Arten
Verzinsliches und Unverzinsliches
Bürgerlicher Verkehr: Darlehen nur mit Abrede verzinslich 313 I
Kaufmm. Verkehr: Darlehen vermutungsweise verzinslich 313 II
Abgrenzung
Funktion des Geschäfts (objektives Element)
beteiligte Personen (subjektives Element)
Wenn verzinslich: vollkommen zweiseitig (synallagmatischer Vertrag)
Arten
Patriatisches Darlehen
Statt Zins 314:
Anteil am erwirtschafteten Gewinn
Arten
Wertpapierdarlehen
sog. securities lending
=Naturaldarlehen
Zu unterscheiden von Wertpapieren an Geldes statt nach 317
Abgrenzungen
1 Zur Leihe und Miete
2 Zur Gefälligkeit
3 Zum Kauf und zur Schenkung
1 Bei Leihe ist Rückgabe species-(Stück)schuld
Beim Darlehen ist Rückgabe genus-(Gattungs)schuld
2 Gefälligkeit ist immer unentgeltlich!
Unverzinsliches Darlehen eher keine Gefälligkeit (höhe der Summe)
3 Rückerstattungspflicht
Rechte und Pflichten der Darleiherin
Übersicht
- Pflicht zur Übergabe und Überlassung der Darlehensvaluta 312
- Zinsanspruch 313 314
- Anspruch auf Rückzahlung/Rückerstattung 312
- Rücktrittsrecht 316
Pflicht zur Übergabe und Überlassung
Valuta übergeben und bis zum Vertragsende überlassen.
Zinsanspruch
wenn vereinbart 313 I
oder im kaufmm. Verkehr nicht ausgeschlossen 313 II
dann Anspruch auf Zins 313/314
Anspruch auf Rückzahlung
312
Rückzahlung der Darlehensvaluta
oder
Rückersttattung von Sachen der gleichen Art
Rücktrittsrecht
Zwischen Vertragsschluss und Übergabe Valuta:
Rücktritt bei Zahlungsunfähigkeit 316
Nach Übergabe: Ausgeschlossen
Rechte und Pflichten des Borgers
Übersicht
- Annahmeobliegenheit
- Zahlung von Zinsen
- (Schutz vor missbräuchlichen Zinsssätzen)
- Rückerstattungspflicht
Annahmeobliegenheit
Verzug der Annahme durch Borger:
Glaubigerverzug 91 ff
Darleiherin kann sich durch Hinterlegung befreien. 92 I
Nur ausnahmsweise Anspruch auf Annahme
zB. beim partiarischen Darlehen
Zahlung von Zinsen
Fehlt Vereinbarung über Zinssatz:
Ortsgebrauch 314 I > siehe Banken
kein Ortsgebrauch 73 I subsidiär 5%
Schutz vor Wucher:
Darlehen unter KKG: max. 15% 1 VKKG und 14 KKG
übrige Darlehen: 18-20%, wenn mehr = sittenwidrig 19 II 20
Anfechtung nach 21
Reduktion auf erlaubtes mass 20 II
Rückerstattungspflicht
Geld: Rückzahlung der erhaltenen Summe
312
Ausnahme 317 I: Geld statt Wertpapiere, die statt Geld gegeben wurden
Verzug der Darleiherin
Schuldnerverzug 102 ff
verzinslich = synallagmatisch = 107 ff.
nach 106 auch für Folgeschäden
(zb. Pfandverfall, Kenventionalstrafe, Betreibung, Konkurs)
Annahmeverzug des Borgers
Nur Schuldnerverzug wenn AnnahmePFLICHT,
sonst nur Gläubigerverzug
Zinsen sind trotzdem zu leisten!
Rückerstattungsverzug des Borgers
104 I: Borger schuldet Verzugszins: 5%
wenn Darlehen über 5%, dann dieser Zins 104 II
Übersteigt der Verspätungsschaden der Darleiherin die höhe des geschuldeten Verzugzins: 106 auch Haftung für Folgeschäden!
Zinszahlungsverzug des Borgers
Schuldnerverzug 102 ff mit Wahlrechten 107 ff
314 III verbietet Zinseszinsen nur zum voraus.
105 I: Zinsenzinsen ab Klageerhebung/Betreibung
Ordentliche Beendigung
Normalfall: Zeitablauf oder Kündigung mit Frist
unbefristet: Innerhalb von 6 Wochen 318
Ausserordentliche Beendigung
Dauerschuldverhältnis = Kündigung aus wichtigem Grund*
Für Darlehen wird mehrheitlich bejaht!
*Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten oder
Weiterführung führt zu unzumutbarer Einschränkung der Persönlichkeitsrechte
wirtschaftlich oder persönliche Gründe
strenger Massstab: Darleiherin trägt Solvenzrisiko
=Borger pleite ist kein Grind
Scheidung als Grund: mehrheitlich bejaht, wenn kein marktgerechter Zins
Auch akzeptiert: Unmöglichkeit des Zwecks des Darlehens.
Verjährung
befristetes Darlehen: Frist ab Ablauf Vertragsdauer (Fälligkeit 130 I)
unbefristet: Fristenlauf aufgrund 130 II umstritten.
BGer: sobald Kündigung zulässig
= 10 Jahre und 6 Wochen 130 II ivm 127 nach Aushändigung Darlehenssumme
Grundpfandgesicherte Forderungen verjähren nicht 807
Faustpfand kann nach Verjährung verwertet werden 140
Geltung des KKG
KGG gilt für Konsumentendarlehen
Voraussetzungen
- Darleiherin gewährt gewerbsmässig Kredit
- Borger = Konsument = Darlehen nicht beruflich oder gewerblich
- Borger wird Kredit gewährt (Darlehen = Kredit nach KKG 1 I)
- Kein Ausnahmetatbestand 7 oder 8 KKG
KKG geht OR vor und ist zwingend!