§ 32: Darlehen Flashcards

1
Q

Begriff

A

Beim Darlehen verpflichtet sich die Darleiherin
zur Übertragung des Eigentums an vertretbaren Sachen (idR Geld).

Der Borger wird im Gegenzug
zur Rückerstattung von Sachen der gleichen Art und Menge verpflichtet.

siehe 312

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2
Q

Arten

Befristetes und Unbefristetes Darlehen

A

befristet: Zurückerstattung nach Ablauf vereinbarter Zeitspanne

unbefristet = keine Zeitspanne abgemacht
endet durch Kündigung mit vereinbarter Kündigungsfrist.
Keine Frist abgemacht: innert 6 Wochen nach Auffforderung 318

318 zwar dispositiv, aber nur Darleiher kann auf Kündigungsrecht verzichten.

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3
Q

Arten

Verzinsliches und Unverzinsliches

A

Bürgerlicher Verkehr: Darlehen nur mit Abrede verzinslich 313 I
Kaufmm. Verkehr: Darlehen vermutungsweise verzinslich 313 II

Abgrenzung
Funktion des Geschäfts (objektives Element)
beteiligte Personen (subjektives Element)

Wenn verzinslich: vollkommen zweiseitig (synallagmatischer Vertrag)

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4
Q

Arten

Patriatisches Darlehen

A

Statt Zins 314:

Anteil am erwirtschafteten Gewinn

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5
Q

Arten

Wertpapierdarlehen

A

sog. securities lending

=Naturaldarlehen

Zu unterscheiden von Wertpapieren an Geldes statt nach 317

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6
Q

Abgrenzungen

1 Zur Leihe und Miete

2 Zur Gefälligkeit

3 Zum Kauf und zur Schenkung

A

1 Bei Leihe ist Rückgabe species-(Stück)schuld
Beim Darlehen ist Rückgabe genus-(Gattungs)schuld

2 Gefälligkeit ist immer unentgeltlich!
Unverzinsliches Darlehen eher keine Gefälligkeit (höhe der Summe)

3 Rückerstattungspflicht

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7
Q

Rechte und Pflichten der Darleiherin

Übersicht

A
  • Pflicht zur Übergabe und Überlassung der Darlehensvaluta 312
  • Zinsanspruch 313 314
  • Anspruch auf Rückzahlung/Rückerstattung 312
  • Rücktrittsrecht 316
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8
Q

Pflicht zur Übergabe und Überlassung

A

Valuta übergeben und bis zum Vertragsende überlassen.

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9
Q

Zinsanspruch

A

wenn vereinbart 313 I

oder im kaufmm. Verkehr nicht ausgeschlossen 313 II

dann Anspruch auf Zins 313/314

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10
Q

Anspruch auf Rückzahlung

A

312

Rückzahlung der Darlehensvaluta

oder

Rückersttattung von Sachen der gleichen Art

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11
Q

Rücktrittsrecht

A

Zwischen Vertragsschluss und Übergabe Valuta:
Rücktritt bei Zahlungsunfähigkeit 316

Nach Übergabe: Ausgeschlossen

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12
Q

Rechte und Pflichten des Borgers

Übersicht

A
  • Annahmeobliegenheit
  • Zahlung von Zinsen
  • (Schutz vor missbräuchlichen Zinsssätzen)
  • Rückerstattungspflicht
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13
Q

Annahmeobliegenheit

A

Verzug der Annahme durch Borger:
Glaubigerverzug 91 ff

Darleiherin kann sich durch Hinterlegung befreien. 92 I

Nur ausnahmsweise Anspruch auf Annahme
zB. beim partiarischen Darlehen

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14
Q

Zahlung von Zinsen

A

Fehlt Vereinbarung über Zinssatz:
Ortsgebrauch 314 I > siehe Banken
kein Ortsgebrauch 73 I subsidiär 5%

Schutz vor Wucher:
Darlehen unter KKG: max. 15% 1 VKKG und 14 KKG
übrige Darlehen: 18-20%, wenn mehr = sittenwidrig 19 II 20
Anfechtung nach 21

Reduktion auf erlaubtes mass 20 II

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15
Q

Rückerstattungspflicht

A

Geld: Rückzahlung der erhaltenen Summe

312

Ausnahme 317 I: Geld statt Wertpapiere, die statt Geld gegeben wurden

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16
Q

Verzug der Darleiherin

A

Schuldnerverzug 102 ff

verzinslich = synallagmatisch = 107 ff.

nach 106 auch für Folgeschäden
(zb. Pfandverfall, Kenventionalstrafe, Betreibung, Konkurs)

17
Q

Annahmeverzug des Borgers

A

Nur Schuldnerverzug wenn AnnahmePFLICHT,
sonst nur Gläubigerverzug

Zinsen sind trotzdem zu leisten!

18
Q

Rückerstattungsverzug des Borgers

A

104 I: Borger schuldet Verzugszins: 5%
wenn Darlehen über 5%, dann dieser Zins 104 II

Übersteigt der Verspätungsschaden der Darleiherin die höhe des geschuldeten Verzugzins: 106 auch Haftung für Folgeschäden!

19
Q

Zinszahlungsverzug des Borgers

A

Schuldnerverzug 102 ff mit Wahlrechten 107 ff

314 III verbietet Zinseszinsen nur zum voraus.

105 I: Zinsenzinsen ab Klageerhebung/Betreibung

20
Q

Ordentliche Beendigung

A

Normalfall: Zeitablauf oder Kündigung mit Frist

unbefristet: Innerhalb von 6 Wochen 318

21
Q

Ausserordentliche Beendigung

A

Dauerschuldverhältnis = Kündigung aus wichtigem Grund*
Für Darlehen wird mehrheitlich bejaht!

*Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zuzumuten oder
Weiterführung führt zu unzumutbarer Einschränkung der Persönlichkeitsrechte

wirtschaftlich oder persönliche Gründe
strenger Massstab: Darleiherin trägt Solvenzrisiko
=Borger pleite ist kein Grind

Scheidung als Grund: mehrheitlich bejaht, wenn kein marktgerechter Zins
Auch akzeptiert: Unmöglichkeit des Zwecks des Darlehens.

22
Q

Verjährung

A

befristetes Darlehen: Frist ab Ablauf Vertragsdauer (Fälligkeit 130 I)

unbefristet: Fristenlauf aufgrund 130 II umstritten.
BGer: sobald Kündigung zulässig
= 10 Jahre und 6 Wochen 130 II ivm 127 nach Aushändigung Darlehenssumme

Grundpfandgesicherte Forderungen verjähren nicht 807
Faustpfand kann nach Verjährung verwertet werden 140

23
Q

Geltung des KKG

A

KGG gilt für Konsumentendarlehen
Voraussetzungen

  • Darleiherin gewährt gewerbsmässig Kredit
  • Borger = Konsument = Darlehen nicht beruflich oder gewerblich
  • Borger wird Kredit gewährt (Darlehen = Kredit nach KKG 1 I)
  • Kein Ausnahmetatbestand 7 oder 8 KKG

KKG geht OR vor und ist zwingend!