§ 28 Kauf X: Sachgewährleistung Flashcards
Begriff
Sachgewährleistung ist das veschuldensunabhängige Einstehen der Verkäuferin für Mängel an der Kaufsache.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache erheblich davon abweicht, was qualitativ von ihr erwartet werden durfte
oder
ihr Eigenschaften fehlen,
welche die Verkäuferin zugesichert hatte.
Anwendung beim Stückkauf
Falsches Stück = kein Sachmangel!
Weil Nichterfüllung
Anwendung beim Gattungskauf
Abrenzung Verzug - Gewährleistung schwierig
Gehört Gegenstand noch zur Gattung oder nicht?
gattungsbestimmendes Merkmal vs. Qualitätsangabe
Gehört nicht zur Gattung: aliud = Nichterfüllung
Gehört dazu, aber Mangel (vgl. 71 II): peius = SGW
- Parteidefinierter (relativer) Gattungsbegriff
- Verkehrsauffassung und Verwendungszweck
Anwendung beim Grundstückskauf
Verweisung 221: SGW auch für GS-Kauf
219 I II: Haftung für Flächenmass
219 III: fünfjährige Frist
Voraussetzungen
Überblick
- Kaufsache weist nicht die zugesicherten Eigenschaften auf
- Der Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ist aufgehoben oder erheblich vermindert
- Sachmangel bereits vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
- Keine Kenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss
- Sache unverzüglich geprüft und rechtzeitig Mängelrüge erhoben
- Wahrung aller Fristen
- Keine vertragliche Beschränkung der Sachgewährleistung
Sachmangel
Übersicht
Sachmangel =
ungünstige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
Bei Zusicherung: jede Abweichung = Mangel
Sonst: Abweichung muss erheblich sein
Fehlen zugesicherter Eigenschaften
Zusicherung = verbindliche Erklärung über das Vorliegen bzw. Fehlen bestimmter Eigenschaften.
Auch konkludent möglich.
zB hoher Preis > Zusicherung der Echtheit
Zusicherung vs. Anpreisung > Vertragsauslegung
Zusicherung vs. selbständige Garantie
Fehlen der zugesicherten Eigentschaft:
de facto Mangel, keine neg. Auswirkungen nötig!
Wert der Kaufsache oder Tauglichkeit zum vorausgestzten Gebrauch ist aufgehoben oder erheblich vermindert.
Massstab: zuerst Parteiwille, dann Verkehrsauffassung!
Meist erheblich, wenn conditio sine qua non.
(Leihgabe aus Grundlagenirrtum)
beim share deal: BGer lässt SGW nicht zu! Lehre will aber…
Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Mangel muss mindestens “im Keim” vorhanden sein.
Wenn danach + Verschulden Verkäuferin:
97 ff.
Keine Kenntnis des Mangels
200 I: Keine Haftung bei Kenntnis
200 II: Keine Haftung bei hätte kennen sollen (Umstände!),
ausser wenn zugesichert oder arglistig verschweigen.
Mängelrüge
Überblick
Käufer muss prüfen und anzeigen 201 I
verliert sonst seine SGW Ansprüche 201 II
ausser bei absichtlicher Täuschung 203
201 ist dispositiv
Bei Erschwerung 199 beachten!
Prüfung
sog. Untersuchungsobliegenheit
Prüfung “übungsgemäss”:
Verkehrssitte, Erfahrung, Branchenübung, Ortsgebrauch
“Tunliche” Frist beginnt mit Übergabe
Länge nach Natur des Kaufgegenstands, Art des Mangels und Gepflogenheiten des Branche
Rasenmäher im Winter und Schneepflüge im Sommer
Prüfung ohne Anwendung ist sinnlos!
Anzeige
sog. Rügeobliegenheit
Käufer muss den Mangel konkret bezeichnen und anzeigen, dass er die mangelhafte Kaufsache nicht als gehörige ERfüllung betrachtet. = substanziieren!
Blosse Wahrnehmung genügt dabei aber…
Frist: sofort (7 Tage gerade noch ok)
Versteckte Mängel
Sind bei angemssener Prüfung nicht ersichtlich.
Gelten als Entdeckt, wenn Gewissheit über Vorhandensein.
Wenn “schleichend”: Nicht erste Anzeichen, sondern wenn Käufer Bedeutung und Tragweite erkennt.
Prüfung 201 II
Anzeige 201 III
Wahrung der Fristen
210 I II
Verwirkung: Verkäufer muss für Mängel nicht mehr einstehen
Verjährung: Der Ansprüche
Unterbrechungshandlungen 134/135 > Neubeginn
Haftungsbeschränkung
ungültig, wenn Mangel arglistig verschwiegen 199
Vor allem, wenn Auskunftspflicht! > Treu und Glauben
BGer: Wenn wegbedungen, darf vom Käufer erwartet werden, dass er VOR Vertragsschluss prüft!
siehe auch 8 PrHG
keine Freizeichnung für Körperschäden!
199 wenn arglistig
100 I wenn grobfahrlässig nicht bemerkt*
*> Schaden mit Verschulden
Verhältnis zu 41/23 argumentieren!
Wandlung
Begriff
Der Käufer bedient sich des Rechts auf Wandlung, wenn er den Kaufgegenstand nicht behalten will.
Erfolgreiche Wandlung führt zur Aufhebung des Kaufvertrags.
Rückgabe Sache mit bezogenem Nutzen
Rückerstattung Kaufpreis samt Zinsen
Wandlung
Voraussetzungen
Grundsatz
Bei Gewährleistungsfall:
Käufer kann immer Wandlung verlangen 205 I
auch wenn wegen Mängel und Zufall untergegangen 207 I
(Gefahrtragung geht wieder zurück an Verkäufer)
Wandlung
Voraussetzungen
Ausnahmen
205 II: Gericht kann Wandlung verhindern
207 III: Keine W, wenn Sache durch Verschulden Käufer untergegangen oder veräussert oder umgestaltet wurde.
Gegenausnahme: Ord. Gebrauch führt zu Untergang!
BGer: Wenn Käufer trotz Mängel gebraucht!
Gegenausnahme: Gebrauch soll Untergang verhindern
209 bei Mehrheit von Kaufsachen beachten
(Interessenabwendung)
Wandlung
Wirkung
208: Vertragliches Rückabwicklungsverhältnis
(Umwandlungstheorie)
Synallagmatische Ansprüche auf Sache/Kaufpreis
Zufälliger Untergang? Verkäuferin trägt zwischen
Wandlung und Rückgabe die Preisgefahr!
Aufbewahrungspflicht des Käufers 204 I
Notverkauf verderblicher Waren 204 III
Rücktransport: Dort zu erfüllen, wo sich Sache im ZP der Wandlung befinder = Holschuld des Verkäufers!
Wandlung
Schadenersatz
208 II: kausal, 208 III: Verschulden
naher oder entfernter Kausalzusammenhang
Bsp. entgangener Gewinn:
Für Wiederverkäufer oft unmittelbar
Mangelfolgeschaden nur unter 208 II zu stellen , wenn kein neues Glied in der Kausalkette im Rahmen der üblichen Verwendung
Minderung
Keine Minderung afu 100%
Berechnung nach relativer Methode!
Am objektiven Wert gemessen!
Schadenersatz nach 97
1 Nachbesserung?
2 Ersatzlieferung
1 Eigentlich nicht. Mindermeinung: 368 II analog
2
206 I: vertretbare Sachen = Gattungsware 71
206 II: Verkäufer kann bei Platzkauf ersatzliefern
Gilt heute auch für Distanzkauf!!!
1 Konkurrenz zu 97
2 zu 41
3 zu Irrtum
BGER:
1 alternativ! 97 aber dann mit Prüfung und Rüge!
2 alternativ! auch mit Prüfung und Rüge!
3 alternativ bis zur Wahlausübung