§ 28 Kauf X: Sachgewährleistung Flashcards
Begriff
Sachgewährleistung ist das veschuldensunabhängige Einstehen der Verkäuferin für Mängel an der Kaufsache.
Ein Mangel liegt vor, wenn die Kaufsache erheblich davon abweicht, was qualitativ von ihr erwartet werden durfte
oder
ihr Eigenschaften fehlen,
welche die Verkäuferin zugesichert hatte.
Anwendung beim Stückkauf
Falsches Stück = kein Sachmangel!
Weil Nichterfüllung
Anwendung beim Gattungskauf
Abrenzung Verzug - Gewährleistung schwierig
Gehört Gegenstand noch zur Gattung oder nicht?
gattungsbestimmendes Merkmal vs. Qualitätsangabe
Gehört nicht zur Gattung: aliud = Nichterfüllung
Gehört dazu, aber Mangel (vgl. 71 II): peius = SGW
- Parteidefinierter (relativer) Gattungsbegriff
- Verkehrsauffassung und Verwendungszweck
Anwendung beim Grundstückskauf
Verweisung 221: SGW auch für GS-Kauf
219 I II: Haftung für Flächenmass
219 III: fünfjährige Frist
Voraussetzungen
Überblick
- Kaufsache weist nicht die zugesicherten Eigenschaften auf
- Der Wert der Kaufsache oder ihre Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch ist aufgehoben oder erheblich vermindert
- Sachmangel bereits vor dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
- Keine Kenntnis vom Mangel bei Vertragsschluss
- Sache unverzüglich geprüft und rechtzeitig Mängelrüge erhoben
- Wahrung aller Fristen
- Keine vertragliche Beschränkung der Sachgewährleistung
Sachmangel
Übersicht
Sachmangel =
ungünstige Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
Bei Zusicherung: jede Abweichung = Mangel
Sonst: Abweichung muss erheblich sein
Fehlen zugesicherter Eigenschaften
Zusicherung = verbindliche Erklärung über das Vorliegen bzw. Fehlen bestimmter Eigenschaften.
Auch konkludent möglich.
zB hoher Preis > Zusicherung der Echtheit
Zusicherung vs. Anpreisung > Vertragsauslegung
Zusicherung vs. selbständige Garantie
Fehlen der zugesicherten Eigentschaft:
de facto Mangel, keine neg. Auswirkungen nötig!
Wert der Kaufsache oder Tauglichkeit zum vorausgestzten Gebrauch ist aufgehoben oder erheblich vermindert.
Massstab: zuerst Parteiwille, dann Verkehrsauffassung!
Meist erheblich, wenn conditio sine qua non.
(Leihgabe aus Grundlagenirrtum)
beim share deal: BGer lässt SGW nicht zu! Lehre will aber…
Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
Mangel muss mindestens “im Keim” vorhanden sein.
Wenn danach + Verschulden Verkäuferin:
97 ff.
Keine Kenntnis des Mangels
200 I: Keine Haftung bei Kenntnis
200 II: Keine Haftung bei hätte kennen sollen (Umstände!),
ausser wenn zugesichert oder arglistig verschweigen.
Mängelrüge
Überblick
Käufer muss prüfen und anzeigen 201 I
verliert sonst seine SGW Ansprüche 201 II
ausser bei absichtlicher Täuschung 203
201 ist dispositiv
Bei Erschwerung 199 beachten!
Prüfung
sog. Untersuchungsobliegenheit
Prüfung “übungsgemäss”:
Verkehrssitte, Erfahrung, Branchenübung, Ortsgebrauch
“Tunliche” Frist beginnt mit Übergabe
Länge nach Natur des Kaufgegenstands, Art des Mangels und Gepflogenheiten des Branche
Rasenmäher im Winter und Schneepflüge im Sommer
Prüfung ohne Anwendung ist sinnlos!
Anzeige
sog. Rügeobliegenheit
Käufer muss den Mangel konkret bezeichnen und anzeigen, dass er die mangelhafte Kaufsache nicht als gehörige ERfüllung betrachtet. = substanziieren!
Blosse Wahrnehmung genügt dabei aber…
Frist: sofort (7 Tage gerade noch ok)
Versteckte Mängel
Sind bei angemssener Prüfung nicht ersichtlich.
Gelten als Entdeckt, wenn Gewissheit über Vorhandensein.
Wenn “schleichend”: Nicht erste Anzeichen, sondern wenn Käufer Bedeutung und Tragweite erkennt.
Prüfung 201 II
Anzeige 201 III
Wahrung der Fristen
210 I II
Verwirkung: Verkäufer muss für Mängel nicht mehr einstehen
Verjährung: Der Ansprüche
Unterbrechungshandlungen 134/135 > Neubeginn