§35 Einfacher Auftrag Flashcards

1
Q

Begriff

A
Beim Auftrag (Mandat) verpflichtet sich der Beauftragte (Mandatar), die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste im Interesse der Auftraggeberin (Mandantin) zu besorgen.
394 I

entgeltlich: synallagmatisch
unentgeltlich: unvollkommen zweiseitig

Geschäfte rechtlicher oder tatsächlicher Natur

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2
Q

394 II als Auffangtatbestand?

A

Für alle Arbeitsleistungen, die kein anderer Vertrag sind?

würde numerus clausus schaffen…

Anwendung von Auftragsrecht auf Innominatverträge
wenn angemessen und billige Ergebnisse…

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3
Q

Entstehung

A

durch übereinstimmende Willenserklärungen
also Antrag und Annahme 1, 3ff

395 als Anwendungsfall von 6
“sofort” ablehnen, mit Überlegungsfrist

Andwendungsvoraussetzungen 395 beachten!

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4
Q

Gültigkeit

A

Form: keine besondere 11

nach Teil der L. auch wenn Auftrag zB einen Grundstücksverkauf beinhaltet.

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5
Q

Abgrenzung zur Gefälligkeit

A

Bei Gefälligkeit fehlt Rechtsbindungswille.

Anwendung von 422 I analog für Gefälligkeit

Bei Rat:
beruflich = unentgeltlicher Auftrag
nicht beruflich = Gefälligkeit

(Vertrauensprinzip kann ihn aber schaffen!)

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6
Q

Auftrag und Bevollmächtigung

Zusammenspiel

A

396 II und III

Vermutung, dass Auftrag implizit die Bevollmächtigung enthält.

Beschränkt durch III für bestimmte Geschäfte

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7
Q

Pflichten des Beauftragten

Pflicht, tätig zu werden.

A

Obwohl er keinen bestimmten Erfolg schuldet,
ist er verpflichtet einen solchen anzustreben
und in diesem Sinne tätig zu werden.

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8
Q

Persönliche Leistungspflicht

A

68: nur, wenn es auf Persönlichkeit ankommt…

Diese Vermutung wird durch 398 III umgekehrt.

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9
Q

Abgrenzung Hilfsperson und Substitut

A

Siehe Excel Tabelle

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10
Q

Sorgfaltspflicht

A

Haftungsnorm ist 97 I ivm 398 II
398 I ist der Massstab des Verschuldens

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11
Q

Treuepflicht

A

398 II

Interessen der Auftraggeberin wahren.
Ausfluss davon: Information und Beratung

Gehört auch dazu:
Abmahnung bei unzweckmässigen Weisungen

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12
Q

Weisungsgebundenheit

A

397 I

Weisungen konkretisieren Vertragsverhältnis
Wünsche, Vorschläge und Anregungen tun das nicht!

Auftraggeberin kann:
Zielanweisungen (Kokretisierung der Arbeitsleistung)
Fachanweisungen (Art und Weise der Arbeitsleistung)
kann nicht: Verhaltensanweisungen (Ort, Org. der Arbeit)

Aus Treuepflicht: Abmahnung dummer Weisungen
besteht darauf: selbstverschulden 99 III ivm 44 I
Auflösung 404 I > Idiotie als Arg. gegen Unzeit

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13
Q

Rechenschafts und Herausgabeplficht

A

400

Verzicht möglich unter Bedingungen (Retrozession)
aufgeklärt, gekannt, deutlich erklärt…

dingliches Retentionsrecht 895: Eigentum beim Geber!
Einrede des nicht erfüllten Vertrages: Synallagma, Konexität!

wenn beide nicht anwendbar: Rspr:
obligatorisches Retentionsrecht

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14
Q

Pflichten der Auftraggeberin

Vergütung

A

394 III: Vergütung geschuldet wenn abgemacht oder üblich

Bei beruflicher Tätigkeit = üblich
Höhe? mutmasslicher Parteiwille > also auch Übung

Rspr und L.: Mindersrecht bei Schlechterfüllung
mit SchE kombinierbar bis zur Bereicherungsgrenze

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15
Q

Auslagen- und Verwendungsersatz

A

402 II

auch beim unentgeltlichen Auftrag!

Gemeint ist nicht das gehörige, sorgfältige sonder das
zielführende Tätigwerden.

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16
Q

Befreiung von Verbindlichkeiten

A

Verbindlichkeiten, die Beauftragter als indirekter Stellvertreter abgeschlossen hat.

17
Q

Schadenersatz

beim entgeltlichen Auftrag

A

402 II auf negatives Interesse

18
Q

Schadenersatz

beim unentgeltlichen Auftrag

A

422 I analog

19
Q

Beendigung

A

BGer: 404 zwingend

Lehre: typische/atypische Aufträge (Vertrauen)

20
Q

404 II auf pos. oder neg. Interesse?

A

Unzeit=kein sachlicher Grund, Ungünstiger Zeitpunkt oder besondere Nachteile für Vertragspartei

Vertrauensschaden = negatives Interesse