§35 Einfacher Auftrag Flashcards
Begriff
Beim Auftrag (Mandat) verpflichtet sich der Beauftragte (Mandatar), die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste im Interesse der Auftraggeberin (Mandantin) zu besorgen. 394 I
entgeltlich: synallagmatisch
unentgeltlich: unvollkommen zweiseitig
Geschäfte rechtlicher oder tatsächlicher Natur
394 II als Auffangtatbestand?
Für alle Arbeitsleistungen, die kein anderer Vertrag sind?
würde numerus clausus schaffen…
Anwendung von Auftragsrecht auf Innominatverträge
wenn angemessen und billige Ergebnisse…
Entstehung
durch übereinstimmende Willenserklärungen
also Antrag und Annahme 1, 3ff
395 als Anwendungsfall von 6
“sofort” ablehnen, mit Überlegungsfrist
Andwendungsvoraussetzungen 395 beachten!
Gültigkeit
Form: keine besondere 11
nach Teil der L. auch wenn Auftrag zB einen Grundstücksverkauf beinhaltet.
Abgrenzung zur Gefälligkeit
Bei Gefälligkeit fehlt Rechtsbindungswille.
Anwendung von 422 I analog für Gefälligkeit
Bei Rat:
beruflich = unentgeltlicher Auftrag
nicht beruflich = Gefälligkeit
(Vertrauensprinzip kann ihn aber schaffen!)
Auftrag und Bevollmächtigung
Zusammenspiel
396 II und III
Vermutung, dass Auftrag implizit die Bevollmächtigung enthält.
Beschränkt durch III für bestimmte Geschäfte
Pflichten des Beauftragten
Pflicht, tätig zu werden.
Obwohl er keinen bestimmten Erfolg schuldet,
ist er verpflichtet einen solchen anzustreben
und in diesem Sinne tätig zu werden.
Persönliche Leistungspflicht
68: nur, wenn es auf Persönlichkeit ankommt…
Diese Vermutung wird durch 398 III umgekehrt.
Abgrenzung Hilfsperson und Substitut
Siehe Excel Tabelle
Sorgfaltspflicht
Haftungsnorm ist 97 I ivm 398 II
398 I ist der Massstab des Verschuldens
Treuepflicht
398 II
Interessen der Auftraggeberin wahren.
Ausfluss davon: Information und Beratung
Gehört auch dazu:
Abmahnung bei unzweckmässigen Weisungen
Weisungsgebundenheit
397 I
Weisungen konkretisieren Vertragsverhältnis
Wünsche, Vorschläge und Anregungen tun das nicht!
Auftraggeberin kann:
Zielanweisungen (Kokretisierung der Arbeitsleistung)
Fachanweisungen (Art und Weise der Arbeitsleistung)
kann nicht: Verhaltensanweisungen (Ort, Org. der Arbeit)
Aus Treuepflicht: Abmahnung dummer Weisungen
besteht darauf: selbstverschulden 99 III ivm 44 I
Auflösung 404 I > Idiotie als Arg. gegen Unzeit
Rechenschafts und Herausgabeplficht
400
Verzicht möglich unter Bedingungen (Retrozession)
aufgeklärt, gekannt, deutlich erklärt…
dingliches Retentionsrecht 895: Eigentum beim Geber!
Einrede des nicht erfüllten Vertrages: Synallagma, Konexität!
wenn beide nicht anwendbar: Rspr:
obligatorisches Retentionsrecht
Pflichten der Auftraggeberin
Vergütung
394 III: Vergütung geschuldet wenn abgemacht oder üblich
Bei beruflicher Tätigkeit = üblich
Höhe? mutmasslicher Parteiwille > also auch Übung
Rspr und L.: Mindersrecht bei Schlechterfüllung
mit SchE kombinierbar bis zur Bereicherungsgrenze
Auslagen- und Verwendungsersatz
402 II
auch beim unentgeltlichen Auftrag!
Gemeint ist nicht das gehörige, sorgfältige sonder das
zielführende Tätigwerden.
Befreiung von Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die Beauftragter als indirekter Stellvertreter abgeschlossen hat.
Schadenersatz
beim entgeltlichen Auftrag
402 II auf negatives Interesse
Schadenersatz
beim unentgeltlichen Auftrag
422 I analog
Beendigung
BGer: 404 zwingend
Lehre: typische/atypische Aufträge (Vertrauen)
404 II auf pos. oder neg. Interesse?
Unzeit=kein sachlicher Grund, Ungünstiger Zeitpunkt oder besondere Nachteile für Vertragspartei
Vertrauensschaden = negatives Interesse