§37 Mäklervertrag Flashcards
Begriff
Durch den Mäklervertrag verpflichtet sich die Auftraggeberin, dem Mäkler ein Entgelt zu leisten, wenn dessen Tätigkeit zum Abschluss des von der Auftraggeberin angestrebten (Haupt)Vertrages führt oder beiträgt. 412 I
Tätigkeit:
Nachweisen (verschaffen) einer Gelegenheit
Vermittlung des Abschlusses
Merkmale: Entgeltlichkeit und Erfolgsbedingtheit
Nachweismäkler
Mäkler muss Interessenten nachweisen.
Eröffnung einer konkreten Abschlussgelegenheit.
zB durch Übermittlung des Namens
Auftraggeberin muss Vertragsverhandlungen führen können.
Privision ist bei Abschluss verdient 413 I
Zuführungsmäkler
Weist nicht bloss Interessenten nach,
sondern führt die Parteien zusammen
und stellt so den Kontakt her.
Vermittlungsmäkler
muss zusätzlich zum Nachweis eines Interessenten den Vertragsabschluss im Rahmen von Verhandlungen oder sonst aktiv gefördert haben.
kann auch beauftragt werden, die Interessen der Auftraggeberin in umfassender Weise wahrzunehmen;
Verhandelt den Vertrag selbst.
Kein Lohn, wenn Vertragsschluss nur durch Nachweis
Abgrenzung zum Agenturvertrag
Der Agent ist dauerhaft tätig; Dauerschuldverhältnis
Agent hat Pflicht, tätig zu werden.
Der Abschlussagent kann sogar als direkter Stellvertreter abschliessen.
Abgrenzung zum Komissionsvertrag
Der Kommissionär schliesst Verträge als indirekter Stellvertreter ab. = Rechtshandlungen
Kommission ist auf bewegliche
Sachen und Wertpapiere beschränkt.
Abgrenzung zum einfachen Auftrag
beim einfachen Auftrag ist Lohn unabhängig vom Erfolg geschuldet, sofern sorgfältig gehandelt.
Mäkler hat keine Pflcht zu handeln.
Anwendbares Recht
Insoweit 412-418 keine Spezialvorschriften enthalten, untersteht der Mäklervertrag subsidiär dem Recht des einfachen Auftrags.
Entstehung des Vertrages
kann formfrei abgeschlossen werden;
also auch konkludente Vereinbarungen zulässig
(Vss: Kenntnis von Tätigkeit und Gewährung)
Wissentliche Duldung/stillschweigende Genehmigung
BGer: genügend bestimmtes, unmissverständliches Verhalten des Mäklers erforderlich, sodass das Ausbleiben eines Widerspruches gegen seine Tätigkeit nach Treu und Glauben nur den Schluss auf einen Geschäftswillen zulässt.
Ausgeschlossen bei Interessenwahrung!
Rechte und Pflichten des Mäklers
Vergütungsanspruch
Anspruch auf Vergütung wenn Hauptvertrag infolge Vermittlung, Zuführung oder Nachweis zustande gekommen ist. =doppelte Erfolgsbedingtheit
Kausalzusammenhang Tätigkeit - Vertragsschluss
“psychologischer Zusammenhang”
Anspruch entsteht bei Kausalität, nicht Vertragsabschluss!
(Kündigung nach Kontaktvermittlung)
BGer: keine Vermutung der Nachweismäkelei
Lehre: Vermutung der Nachweismäkelei
Wenn anderer Vertrag abgeschlossen wurde: egal,
wenn Identität des wirtschaftlichen Erfolgs gleich.
zB Miete statt Kaufvertrag
Vergütungsanspruch
Höhe der Vergütung?
Spesenersatz?
Bestimmt sich zunächst nach Vertrag
keine Abrede: nach Tarif oder Übung
Spesenersatz, wenn abgemacht 413 III
Auswirkungen bei Mängeln im Hauptvertrag
ungültig (Willensmängel): Vergütungsanspruch entfällt
nichtig (19/20): Anspruch entsteht schon gar nicht
Handlungspflicht
besteht nicht
kein synallagma, kein 107-109
Nur Handlungspflicht bei Ausschliesslichkeitsklausel