§ 46 Leasingvertrag Flashcards
Vorbemerkungen
OR und KKG beachten!
KKG für: Konsumgüterleasingverträge
- bewegliche Sache
- zum privaten Gebrauch
- Erhöhung der Leasingraten bei vorzeitiger Vertragsauflösung
1 II a KKG
11 II a KKG: 500-80000 CHF
wobei Kredit = Barkaufpreis
Begriff
Leasingvertrag liegt vor, wenn die Leasinggeberin dem Leasingnehmer gegen ein in Teilbeträgen zu zahlendes Entgelt (Leasingzins) eine beweglich oder unbeweglich Sache zur freien Nutzung und Verwendung für einen bestimmten Zeitraum überlässt, wobei der Leasingnehmer die Gefahr trägt und für die Erhaltung aufzukommen hat.
Das formale Eigentum bleibt bei der Leasinggeberin.
Funktion
Gebrauch und Nutzen ohne grosse Investition
Rechtsnatur
gemischter Vertrag mit Elementen:
Kauf, Miete, evtl. Pacht und Auftrag (wenn indirektes Leasing)
Gebrauchsüberlassungsvertrag sui generis < BGer
Veräusserungsvertrag sui generis
Kreditvertrag sui generis
Wahl nach Vertragsdauer:
Rückgabe, Verlängerung, neuer Vertrag, Kauf
Erscheinungsformen
Direktes und indirektes Leasing
Direkt: Hersteller/Lieferant finanziert das Leasing. 2 Parteien
Indirektes: Dreiecksverhältnis
Hersteller Kauf/Werkvertrag Leasinggeber
Wahl des Leasingguts Leasingvertrag
EGT Übertragung an LG via Stv 923 Zahlen des Zinses
Überlassen des Gutes
Leasingnehmer
Erscheinungsformen
Ivestitionsgüter und Konsumgüter
Investitionsgüter =
im und für den Geschäftsgebrauch eines Unternehmens eingesetzt und aussschl. gewerblichen Zweck dienen.
“kann Geld damit verdienen”
Konsumgüter=privater Zweck
Unterscheidung wichtig für Anwendbarkeit des KKG
Erscheinungsformen
Finanzierungsleasing
Operating Leasing
sale and lease back
Finanzierungsleasing = indirekt
Eine Partei liefert, die andere finanziert.
lange, unkündbare Vertragsdauer 3-5 Jahre
80-100% Amortisation
Operating leasing
kurzfristig, oft als reine Miete qualifiziert
sale and lease back
Verkauf an Leasinggesellschaft und sofort zurückleasen
Risiko des LG, Eigentum nicht geltend machen zu können: 717 I IVM 884 III
Abrenzungen
zum Kauf: keine Eigentumsverschaffungspflicht
zur Miete: Nehmer trägt Gefaht. Muss evtl. versichern.
Zins nicht nur Entgelt, sondern auch Amortisation.
Gültigkeit
Unter Vorbehalt 11 KKG: formlos
Wenn Eigentumsübertragung formbedürftig, dann diese.
Bei Kaufoption am Schluss des Leasings (216 II).
11 II KKG: Inhaltsanforderungen
Folge: 15 KKG Nichtigkeit ex nunc
Leasinggeberin: allgemeine Pflichten
Das Objekt zum Gebrauch oder Nutzung zu überlassen.
Pflichten und Obliegenheiten der Leasinggeberin als Käufer werden oft vertraglich dem Nehmer übertragen.
ausser Kaufpreis, logischwerweise…
Leasinggeberin: Pflicht zur Kreditfähigkeitsprüfung
Wenn KKG anwendbar; Pflicht zur Prüfung 28 II III
8 I ivm 29 I
schwerer Verstoss: Verlust der Kreditsumme + Zinsen + Kosten
32 I
leichter Verstoss: Verlust der Zinsen und Kosten
32 II
Nehmer zahlt nur noch Amortisation = Raten minus Zinsen
Leasingnehmer: Pflichten
Zahlung des vereinbarten Leasingzinses
Tragen sämtlicher Kosten; aussergewöhnlicher Unterhalt,
Prämien für die Versicherung
Leistungsstörungen beim indirekten Leasing
Zu vertrende Unmöglichkeit und Schuldnerverzug
Bei Verschulden der Geberin: 97 I oder 102 ff.
Bei Verschulden des Lieferanten:
Ansprüche der Geberin gegen den Lieferanten werden oft vertraglich dem Nehmer übertragen.
evtl. Drittschadensliquidation
Für den Leasingzins: Meist Verfalltag = Verzug 102 II
Verzugszins 104, ohne Mahnung
Nicht zu vertretende Unmöglichkeit
Mit Übergabe des Gegenstandes geht Gefahr über.
Untergang nach Abschluss und vor Übergabe =
Nachträgliche Unmöglichkeit = 97 I oder 119
Beim Leasing ist mit der Gefahrtragung die Pflicht verbunden,
den Gegenstand zu versichern!
Bei Untergang trägt Nehmer die Gefahr = muss Zins weiter bez.
Diese Abweichung von 256 is gültig!
Übertragung von Prüfungs- und Rügeobliegenheit
Kaufrechtliche oder werkvertragsrechtliche
Obliegenheiten wird meist durch AGB auf Nehmer übertragen.
Praxis: Geberin bezahlt Lieferanten erst, wenn Nehmer ein Übergabeprotokoll unterzeichnet hat.
Sachgewährleistung
Bei Konsumgüterleasing nach KKG
Ansprüche direkt gegen Geberin 21 KKG
Bei Investitionsleasing
kein solcher Durchgriff! Praxis: Ausschluss der Gewährleistungspflicht der Geberin, kombiniert mit Abtretung der Ansprüche gegen Lieferanten an Nehmer
Sachmägelansprüche Nehmer gegen Lieferant
Eigentlich nicht, aber:
Abtretung von Sachmängelrechten
BGer verneint, weil Gestaltungsrecht
Vollmacht zur Geltendmachtung
(Ermächtigungskonstruktion)
Echter Vertrag zugunsten eines Dritten
Begünstigungsklausel im Kaufvertrag
Wandlung
Wandlung=Aufhebung: Wird Kaufvertrag gewandelt, wird auch Leasingvertrag aufgehoben.
WIRKUNG MIT ERKLÄRUNG
Nehmer muss keine Raten mehr bezahlen und kann geleistetes zurückfordern.
Minderung
Wird Kaufpreis gemindert,
sind auch Raten proportional zu senken.
WIRKUNG MIT ERKLÄRUNG
Zu viel bezahlte Raten zurückfordern oder verrechnen.
Nachbesserung und Ersatzlieferung
Achtung bei AGB
oft trägt nehmer Gefahr des kurzzeitigen Ausfalles
(Kein Anspruch auf Sistierung/Vergünstigung)
Aber: Aufklärungspflicht über dieses Risiko
bei cic: SchE nach 97 I
Wegbedingung der Haftung
zulässig, H.L. 256 nicht anwendbar
Grenze 100 I und 199 I
Schadensertsatzsanspruch des Leasingnehmers?
Eigentlich nicht, kann kostruiert werden durch:
Echter Vertrag zugunsten eines Dritten
Drittschadensliquidation
Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritten
Beendigung
Ordentlich: Zeitablauf
Ausserordentlich:
Nichterfüllung 107 ff.
Kündigung aus wichtigem Grund
Wandlung
Nachzahlung bei vorzeitiger Auflösung mit 266k vereinbar?
Solche Tabellen gem KKG zulässig 1, 7, 11, 17