§ 30 Schenkung Flashcards
Begriff der Schenkung
- ) Definition
- ) Wo geregelt?
Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in welchem der Schenker verpsricht, der Beschenkten aus seinem eigenen Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung unter lebenden zu erbringen (239 I)
Regelung 239 - 252
Arten der Schenkung
Welche Arten der Schenkung kannst du unterscheiden?
- Schenkungsversprechen 243
- Handschenkung 242 I
- Bedingte Schenkung 151 ff.
- Schenkung unter Auflage 245 ff.
- Zweckschenkung
- Schenkung mit Rückfallsrecht 247
- Gemischte Schenkung
Schenkungsverprechen
243 OR
Schenkungsvertrag, dessen Erfüllung
nicht mit dem Abschluss zusammenfällt
Handschenkung
242 I
Leistung wird sogleich mit Vertragsabschluss erbracht
Bedingte Schenkung
siehe AT-Bestimmungen 151 ff.
aufschiebend: Wirksamkeit…
auflösend: Wegfall…
…einer Schenkung vom Eintritt einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig gemacht.
Keine Selbständige Verpflichtung des Beschenkten!
Schenkung unter Auflage
Was ist die Auflage?
- Verpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung an Schenker oder Dritten
- Keine Forderung im rechtlichen Sinn: Keine Gegenleistung zur Schenkung!
- Bestand der Schenkung unabhängig von Auflage.
- Bestand der Auflage abhängig von der Schenkung (akzessorisch).
Schenkung unter Auflage
Wie wird die Auflage vollzogen?
Auflage grundsätzlich einklagbar 246 I “Realexekution”
Erfüllung im öff. Interesse: Klage auch durch Behörde 246 II
Verweigerungsrecht nach 246 III
Wenn Schenkung < Auflage: Einrede
Bis zum Wert der Schenkung ist zu erfüllen!
Nichterfüllung nach 249 III:
Schenker kann Schenkung wiederrufen und geleistetes zurückfordern.
Aber kein SchE, weil Erfüllung der Auflage nur Obliegenheit
Zweckschenkung
Definition
Was, wenn Zweck wegfällt?
Der Schenker verbindet eine Zuwendung mit der Bestimmung zur Verwendung zu einem Bestimmten Zweck.
Fällt Zweck weg, entfällt der Rechtsgrund causa für das Verfügungsgeschäft.
Rückabwicklung über ungerechtfertigte Bereicherung 62 II
und Vindikation 641 II
Schenkung mit Rückfallsrecht
Definition
Wo geregelt?
247
Sache soll bei Vorversterben der Beschenkten an Schenker zurückfallen. = resolutiv bedingt
Rückfalssrecht kann bei Grundstücken und BDL im Grundbuch vorgemerkt werden 959 ZGB ivm 247 II OR
Gemischte Schenkung
Mischung zwischen Schenkung und Kaufvertrag
Innominatvertrag mit Typenverschmelzung
Missverhältnis im Kaufpreis: Differenz ist Schenkung. animus donandi
Freundschaftspreis genügt nicht. do ut des (abgeglichen)
Schekung dominant = Schenkungsrecht
243 Form auf ganzen Vertrag
Widerruf nach 249
Mildere Haftung nach 248 (Volle Haftung nach Kauf minus Schenkung)
Anwednung 99 II? ^248 als Anwendungsfall!
Abgrenzung
zur erfüllung einer unklagbaren Forderung
Beispiele?
Unklagbare Forderungen: Naturalobligation (Wettschuld), einredebelastete Forderung (verjährt), Sittliche Pflicht (239 III).
Es fehlt die causa donandi.
Abgrenzung
zu Schenkung auf den Todesfall
Schenkung auf den Todesfall, wenn Schenkungsverprechen erst nach dem Tod vollzogen 245 II
Nicht aus Vermögen, sondern betrifft Nachlass.
Wirkung zu Lebzeiten oder nach Tod.
Anwendung erbrechtlicher Vorschriften:
Formvorschrift des Erbvertrags 512 I ivm 499 ff. ZGB
Schranken der Verfügungsfähigkeit zB. PT 470 ff.
Abgrenzung
zur Gefälligkeit und zur GoA
Gefälligkeit kein Vertrag: Rechtsbindungswille
Bei Handschenkung: Gelegenheitsgeschenke als Gefälligkeiten
Im Zweifel zum Schutz des Schenkers: Schenkung
GoA kein Vertrag: Quasivertrag
Abgrenzung
- zur unentgeldlichen Dienstleisung
- Zum Verzicht
- ) Keine Zuwendung aus dem Vermögen!
- ) Schenkung nur bei Erlass einer Schuld.
Allgemein: kein Konnex zwischen Entreicherung und Bereicherung bzw. nicht aus dem Vermögen.
Voraussetzungen Schenkungsvertrag
Vorliegen eines Vertrages
Schenker Handlungsfähig, Beschenkter zumindest Urteilsfähig.
Verpflichtung, in Schenkungsabsicht,
ohne Gegenleistung, eine Zuwendung vorzunehmen.
Aus Vermögen der Schenkers
Wenn keine Handschenkung = Versprechen = schriftlich
Voraussetzungen konkret
Vertrag
Einseitig verpflichtend, aber zweiseitig!
Beschenkte nimmt Antrag an.
OR 6 “Besondere Natur”: stillschweigend OK
Schenkungswille und Empfangswille
Voraussetzungen konkret
Handlungsfähigkeit / Urteilsfähigkeit
Schenker: handlungsfähig (=urteilsfähig + volljährig) 240 ivm 13 ff. ZGB
Ausnahme: Verfügen über Kindesvermögen 323 I ZGB
Schranken: Ehegüterrecht 169 I, 178 I und 228 I / Erbrecht PT 470 ff.
Beschenkter: Nur Vorteile = urteilsfähigkeit 241 I
241 II: bei Minderjährigkeit Schutz vor Anhängigkeit durch Zustimmung Vertreter
Voraussetzungen konkret
Keine Gegenleistung
- ) Kein anderer Rechtsgrund ausser Schenkungsabsicht
- ) Keine Kombination mit Gegenleistungspflicht
Auflagen =/= Gegenleistung
Voraussetzungen konkret
Aus dem Vermögen des Schenkers
Beschenkter bereichert, Schenker entreichert 239 I
Nicht aus Vermögen (zB anvertraute Sache):
Vertrag ungültig -> Vindikation
Nicht aus Vermögen (zB gestohlenes Geld)
Eigentumsverlust durch Vermischung 727 III
Aber Anspruch aus Bereicherung gegen Beschenkte aus 62 I
Voraussetzungen konkret
Form
Handschenkung: formlos 242 I
Schenkungsversprechen: Schriftform 243 I
Formmangel kann durch Konvaleszenz geheilt werden.
Wenn zB trotzdem erfüllt wird. 243 III
Unterschrift Schenker genügt (nur dieser Verpflichtet) 13 I
Grundstücke: Beurkundung 243 II
Wirkung der Schenkung
Rechte des Beschenkten
Bei nicht gehöriger Erfüllug des Schenkungsverprechens
= Nichterfüllung, Schlechterfüllung, pos. Vertragsverletzung, Verzug
- 97 I auf Erfüllung und Ersatz der Verspätungschandens
- 107 ff. (insb. 109 Rücktritt) keine Anwendung, weil kein Synallagma
- Verzugszinsen nach 105
- Tod des Schenkers: Anspruch gegenüber Erben 252 (dispositiv v)
- ^Kann auch für wiederkehrende Leistungen abgemacht werden
- Tod des Beschenkten: keine Vererbung
Wirkung der Schenkung
Pflichten des Schenker
Schenker haftet für Vertragsverletzungen
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Haftungsprivileg 248 I).
Gewährleistung nur nach Vereinbarung 248 II
= Grundsätzlich keine Haftung für Schlechterfüllung
Gewährleistung abgemacht:
192 ff. und 197 ff. analog
Wirkung der Schenkung
Widerrufsrecht des Schenkers
Bei bereits vollzogener Schenkung
Bei HandSch. und SchVersprechen:
Widerrufsrecht nach 249 (ex nunc)
Voraussetzungen:
- schweres Verbrechen 249 I
- FamR. Pflicht schwer verletzt 249 II
- Auflagen nicht erfüllt 249 III
- Auflösung Verlöbnis 91 ZGB
Rückgabeanspruch aus 62 II
condictio ob causam finitam
Wirkung der Schenkung
Widerrufsrecht des Schenkers
Vor Erfüllung des Schenkunsversprechens
Zusätzlich zu Gründen von 249:
- Bei Vermögensveränderung 250 I 2
- Zunehmen FamR. Pflichten 250 I 3
- Konkurs des Schenkers 250 II ex lege
Wirkung der Schenkung
Widerrufsrecht des Schenkers
Weitere Möglichkeiten
Übervorteilung 21
Willensmängel 23 ff.
Urteilsunfähigkeit 16 ZGB
Rechts- u. Sittenwidrigkeit 20
Vindikation
GB-Berichtigung
Bereicherung 62 II condictio sine causa
Erben des Schenkers: Erbschaftsklage 598 ff. ZGB
Wirkung der Schenkung
Widerrufsrecht des Schenkers
Form und Frist
Während eines Jahres (relativ).
ZP: Kenntnis vom Widerrufsgrund 251 I
Kann formlos erfolgen.
Wirkung der Schenkung
Widerrufsrecht des Schenkers
Durch Dritte
251 I & II: Widerrufsrecht geht mit Frist auf Erben über.
Widerrufsgrund muss aber schon bei Tod bestanden haben.
251 III: eigenes Widerrufsrecht der Erben bei widerrechtlicher und vorsätzlicher Tötung des Schenkers.
527 I 3 ZGB. Widerrufbare und <5y. Schenkungen
unterliegen der Herabsetzung.