§ 30 Schenkung Flashcards

1
Q

Begriff der Schenkung

  1. ) Definition
  2. ) Wo geregelt?
A

Die Schenkung ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, in welchem der Schenker verpsricht, der Beschenkten aus seinem eigenen Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung unter lebenden zu erbringen (239 I)

Regelung 239 - 252

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2
Q

Arten der Schenkung

Welche Arten der Schenkung kannst du unterscheiden?

A
  • Schenkungsversprechen 243
  • Handschenkung 242 I
  • Bedingte Schenkung 151 ff.
  • Schenkung unter Auflage 245 ff.
  • Zweckschenkung
  • Schenkung mit Rückfallsrecht 247
  • Gemischte Schenkung
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3
Q

Schenkungsverprechen

A

243 OR
Schenkungsvertrag, dessen Erfüllung
nicht mit dem Abschluss zusammenfällt

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4
Q

Handschenkung

A

242 I

Leistung wird sogleich mit Vertragsabschluss erbracht

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5
Q

Bedingte Schenkung

A

siehe AT-Bestimmungen 151 ff.

aufschiebend: Wirksamkeit…
auflösend: Wegfall…

…einer Schenkung vom Eintritt einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig gemacht.

Keine Selbständige Verpflichtung des Beschenkten!

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6
Q

Schenkung unter Auflage

Was ist die Auflage?

A
  • Verpflichtung des Beschenkten zu einer Leistung an Schenker oder Dritten
  • Keine Forderung im rechtlichen Sinn: Keine Gegenleistung zur Schenkung!
  • Bestand der Schenkung unabhängig von Auflage.
  • Bestand der Auflage abhängig von der Schenkung (akzessorisch).
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7
Q

Schenkung unter Auflage

Wie wird die Auflage vollzogen?

A

Auflage grundsätzlich einklagbar 246 I “Realexekution”

Erfüllung im öff. Interesse: Klage auch durch Behörde 246 II

Verweigerungsrecht nach 246 III
Wenn Schenkung < Auflage: Einrede
Bis zum Wert der Schenkung ist zu erfüllen!

Nichterfüllung nach 249 III:
Schenker kann Schenkung wiederrufen und geleistetes zurückfordern.
Aber kein SchE, weil Erfüllung der Auflage nur Obliegenheit

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8
Q

Zweckschenkung

Definition

Was, wenn Zweck wegfällt?

A

Der Schenker verbindet eine Zuwendung mit der Bestimmung zur Verwendung zu einem Bestimmten Zweck.

Fällt Zweck weg, entfällt der Rechtsgrund causa für das Verfügungsgeschäft.

Rückabwicklung über ungerechtfertigte Bereicherung 62 II
und Vindikation 641 II

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9
Q

Schenkung mit Rückfallsrecht

Definition

Wo geregelt?

A

247

Sache soll bei Vorversterben der Beschenkten an Schenker zurückfallen. = resolutiv bedingt

Rückfalssrecht kann bei Grundstücken und BDL im Grundbuch vorgemerkt werden 959 ZGB ivm 247 II OR

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10
Q

Gemischte Schenkung

A

Mischung zwischen Schenkung und Kaufvertrag
Innominatvertrag mit Typenverschmelzung

Missverhältnis im Kaufpreis: Differenz ist Schenkung. animus donandi
Freundschaftspreis genügt nicht. do ut des (abgeglichen)

Schekung dominant = Schenkungsrecht
243 Form auf ganzen Vertrag
Widerruf nach 249
Mildere Haftung nach 248 (Volle Haftung nach Kauf minus Schenkung)
Anwednung 99 II? ^248 als Anwendungsfall!

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11
Q

Abgrenzung

zur erfüllung einer unklagbaren Forderung

Beispiele?

A

Unklagbare Forderungen: Naturalobligation (Wettschuld), einredebelastete Forderung (verjährt), Sittliche Pflicht (239 III).

Es fehlt die causa donandi.

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12
Q

Abgrenzung

zu Schenkung auf den Todesfall

A

Schenkung auf den Todesfall, wenn Schenkungsverprechen erst nach dem Tod vollzogen 245 II

Nicht aus Vermögen, sondern betrifft Nachlass.
Wirkung zu Lebzeiten oder nach Tod.

Anwendung erbrechtlicher Vorschriften:
Formvorschrift des Erbvertrags 512 I ivm 499 ff. ZGB
Schranken der Verfügungsfähigkeit zB. PT 470 ff.

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13
Q

Abgrenzung

zur Gefälligkeit und zur GoA

A

Gefälligkeit kein Vertrag: Rechtsbindungswille

Bei Handschenkung: Gelegenheitsgeschenke als Gefälligkeiten
Im Zweifel zum Schutz des Schenkers: Schenkung

GoA kein Vertrag: Quasivertrag

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14
Q

Abgrenzung

  1. zur unentgeldlichen Dienstleisung
  2. Zum Verzicht
A
  1. ) Keine Zuwendung aus dem Vermögen!
  2. ) Schenkung nur bei Erlass einer Schuld.

Allgemein: kein Konnex zwischen Entreicherung und Bereicherung bzw. nicht aus dem Vermögen.

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15
Q

Voraussetzungen Schenkungsvertrag

A

Vorliegen eines Vertrages

Schenker Handlungsfähig, Beschenkter zumindest Urteilsfähig.

Verpflichtung, in Schenkungsabsicht,
ohne Gegenleistung, eine Zuwendung vorzunehmen.

Aus Vermögen der Schenkers

Wenn keine Handschenkung = Versprechen = schriftlich

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16
Q

Voraussetzungen konkret

Vertrag

A

Einseitig verpflichtend, aber zweiseitig!

Beschenkte nimmt Antrag an.

OR 6 “Besondere Natur”: stillschweigend OK

Schenkungswille und Empfangswille

17
Q

Voraussetzungen konkret

Handlungsfähigkeit / Urteilsfähigkeit

A

Schenker: handlungsfähig (=urteilsfähig + volljährig) 240 ivm 13 ff. ZGB
Ausnahme: Verfügen über Kindesvermögen 323 I ZGB
Schranken: Ehegüterrecht 169 I, 178 I und 228 I / Erbrecht PT 470 ff.

Beschenkter: Nur Vorteile = urteilsfähigkeit 241 I
241 II: bei Minderjährigkeit Schutz vor Anhängigkeit durch Zustimmung Vertreter

18
Q

Voraussetzungen konkret

Keine Gegenleistung

A
  1. ) Kein anderer Rechtsgrund ausser Schenkungsabsicht
  2. ) Keine Kombination mit Gegenleistungspflicht

Auflagen =/= Gegenleistung

19
Q

Voraussetzungen konkret

Aus dem Vermögen des Schenkers

A

Beschenkter bereichert, Schenker entreichert 239 I

Nicht aus Vermögen (zB anvertraute Sache):
Vertrag ungültig -> Vindikation

Nicht aus Vermögen (zB gestohlenes Geld)
Eigentumsverlust durch Vermischung 727 III
Aber Anspruch aus Bereicherung gegen Beschenkte aus 62 I

20
Q

Voraussetzungen konkret

Form

A

Handschenkung: formlos 242 I

Schenkungsversprechen: Schriftform 243 I
Formmangel kann durch Konvaleszenz geheilt werden.
Wenn zB trotzdem erfüllt wird. 243 III

Unterschrift Schenker genügt (nur dieser Verpflichtet) 13 I

Grundstücke: Beurkundung 243 II

21
Q

Wirkung der Schenkung

Rechte des Beschenkten

A

Bei nicht gehöriger Erfüllug des Schenkungsverprechens
= Nichterfüllung, Schlechterfüllung, pos. Vertragsverletzung, Verzug

  • 97 I auf Erfüllung und Ersatz der Verspätungschandens
  • 107 ff. (insb. 109 Rücktritt) keine Anwendung, weil kein Synallagma
  • Verzugszinsen nach 105
  • Tod des Schenkers: Anspruch gegenüber Erben 252 (dispositiv v)
  • ^Kann auch für wiederkehrende Leistungen abgemacht werden
  • Tod des Beschenkten: keine Vererbung
22
Q

Wirkung der Schenkung

Pflichten des Schenker

A

Schenker haftet für Vertragsverletzungen
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Haftungsprivileg 248 I).

Gewährleistung nur nach Vereinbarung 248 II
= Grundsätzlich keine Haftung für Schlechterfüllung

Gewährleistung abgemacht:
192 ff. und 197 ff. analog

23
Q

Wirkung der Schenkung

Widerrufsrecht des Schenkers
Bei bereits vollzogener Schenkung

A

Bei HandSch. und SchVersprechen:
Widerrufsrecht nach 249 (ex nunc)

Voraussetzungen:

  • schweres Verbrechen 249 I
  • FamR. Pflicht schwer verletzt 249 II
  • Auflagen nicht erfüllt 249 III
  • Auflösung Verlöbnis 91 ZGB

Rückgabeanspruch aus 62 II
condictio ob causam finitam

24
Q

Wirkung der Schenkung

Widerrufsrecht des Schenkers
Vor Erfüllung des Schenkunsversprechens

A

Zusätzlich zu Gründen von 249:

  • Bei Vermögensveränderung 250 I 2
  • Zunehmen FamR. Pflichten 250 I 3
  • Konkurs des Schenkers 250 II ex lege
25
Q

Wirkung der Schenkung

Widerrufsrecht des Schenkers
Weitere Möglichkeiten

A

Übervorteilung 21
Willensmängel 23 ff.
Urteilsunfähigkeit 16 ZGB
Rechts- u. Sittenwidrigkeit 20

Vindikation
GB-Berichtigung
Bereicherung 62 II condictio sine causa

Erben des Schenkers: Erbschaftsklage 598 ff. ZGB

26
Q

Wirkung der Schenkung

Widerrufsrecht des Schenkers
Form und Frist

A

Während eines Jahres (relativ).

ZP: Kenntnis vom Widerrufsgrund 251 I

Kann formlos erfolgen.

27
Q

Wirkung der Schenkung

Widerrufsrecht des Schenkers
Durch Dritte

A

251 I & II: Widerrufsrecht geht mit Frist auf Erben über.
Widerrufsgrund muss aber schon bei Tod bestanden haben.

251 III: eigenes Widerrufsrecht der Erben bei widerrechtlicher und vorsätzlicher Tötung des Schenkers.

527 I 3 ZGB. Widerrufbare und <5y. Schenkungen
unterliegen der Herabsetzung.