Zulässigkeit der Individualverfassungsbeschwerde Flashcards

1
Q

Aufbau der Zulässigkeit

A
I. Zuständigkeit
II. Beschwerdefähigkeit
III. Prozessfähigkeit
IV. Beschwerdegegenstand
V. Beschwerdebefugnis
- 1. Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung
- 2. Qualifizierte Betroffenheit
VI. Form und Frist
VII. Rechtsschutzbedürfnis
- 1. Rechtswegerschöpfung
- 2. Subsidiarität
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2
Q

Zuständigkeit

A

Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für Individualverfassungsbeschwerde ergibt sich aus Art. 93 I Nr. 4a GG, §§13 Nr. 8a, 90ff. BVerfGG.

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3
Q

Beschwerdefähigkeit

A

Beschwerdefähig ist gem. §90 I BVerfGG jedermann, d.h. jede natürliche Person, soweit sie fähig ist, Trägerin von Grundrechten zu sein.

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4
Q

Prozessfähigkeit des Minderjährigen

A

[Keine gesetzliche Regelung]
Nach ständiger Rspr des BVerfGG kann der Minderjährige Prozesshandlungen vornehmen, wenn er als reif anzusehen ist oder von der Rechtsordnung als reif angesehen wird (zB Art. 4 I, II: §5 RelKErzG), in dem vom Grundrecht geschützten Freiheitsbereich eigenverantwortlich zu handeln.

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5
Q

Beschwerdegegenstand

A

Tauglicher Beschwerdegegenstand ist gem. §90 I BVerfGG jeder Akt der öffentlichen Gewalt, also jeder Akt der Legislative, Exekutive oder Judikative.

  • > Nach §92 BVerfGG auch Unterlassen.
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6
Q

Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung

A

Sofern eine Grundrechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, ist sie auch möglich im Sinne der Beschwerdebefugnis.

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7
Q

Gegenwärtigkeit der Beschwer

A

Der Bf. müsste von der angegriffenen Maßnahme zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG schon oder noch betroffen sein.

Beachte: Liegt auch vor, wenn Wirkungen eines Gesetzes später eintreten, der Betroffene allerdings jetzt schon unaufschiebbare Dispositionen treffen müssen.

Bei zeitlich abgeschlossenen Maßnahmen:

  • Sie muss fortwirken, oder
  • eine Wdh. der Beeinträchtigung droht, oder
  • der Eingriff fordert eine grds verfassungsrechtliche Klärung
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8
Q

Genügt eine E-Mail dem Schrifterfordernis?

A

hM: Nein.
Arg: §23 I BVerfGG: “körperliches Schriftstück”.
Arg: Mail ist laut Impressum für Verwaltungsangelegenheiten.

aA: Ja.
Arg: Zulässigkeit der Mail hängt davon ab, ob die Behörde einen entsprechenden Zugang eingerichtet habe.

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9
Q

Rechtswegerschöpfung §90 II

- > Beschwerden gegen Urteile und Verwaltungshandeln.

A

Der Rechtsweg ist erschöpft, wenn der Bf. alle prozessualen Möglichkeiten zur Beseitigung der behaupteten Grundrechtsverletzung in Anspruch genommen hat.

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10
Q

Subsidiarität

A

Dem Bf. dürfte keine andere Möglichkeit eröffnet sein, sich mittelbar oder auch außergerichtlich gegen den angegriffenen Rechtssatz zu wenden.

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11
Q

P: Rechtssatz / Gesetz mit Sanktionen

A

Es ist nicht zumutbar, sich erst gesetzwidrig zu verhalten, dann einen entsprechenden Bußgeldbescheid zu bekommen, um gegen diesen Bußgeldbescheid dann Klage zu erheben, um dann den ganzen Rechtsweg zu erschöpfen, damit das BVerfG dann die Norm auf ihre Gültigkeit überprüfen kann.

Beachte: Ausnahmen des Gesetzes muss der Bf. in Anspruch genommen haben.

Beachte: Subsidiarität (-), wenn Feststellungsklage nach §43VwGO möglich wäre.

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