Art. 2 I GG - Freie Entfaltung der Persönlichkeit Flashcards
Funktion des Art. 2 I GG
Es ist ein Auffanggrundrecht und gewinnt nur Bedeutung, wenn kein Schutzbereich eines speziellen Freiheitsrechts einschlägig ist.
Schutzbereich - Art. 2 I
Die freie Entfaltung der Persönlichkeit umfasst die allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne, als jegliches menschliches Verhalten, insbesondere unabhängig von wertender Betrachtung.
Eingriff - Art. 2 I
Es gilt der klassische Eingriffsbegriff, da bei dem modernen Eingriffsbegriff jegliche Beeinträchtigung einen Eingriff darstellen würde, wodurch die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde ausufern würde.
Verfassungsmäßige Ordnung (Schrankentrias)
Unter verfassungsmäßiger Ordnung versteht man die Gesamtheit der Normen, die formell sowie materiell mit der Verfassung in Einklang stehen.
- > Einfacher Gesetzesvorbehalt.