Die Religion-, Weltanschauung- und Gewissensfreiheit - Art. 4 Flashcards
Art. 4 I, II
Sie werden als einheitlicher Bereich gefasst, der die Freiheit schützt, Glauben und Gewissen, Religion und Weltanschauung zu bilden, zu haben. zu Euern und demgemäß zu handeln.
Schutzbereich: Relgionsfreiheit
Glaube ist die religiöse Überzeugung des Einzelnen bzw. einer Religionsgemeinschaft, einen transzendenten Bezug zu haben.
Sie umfasst sowohl die innere Freiheit (Forum internem) zu glauben oder nicht zu glauben, als auch die äußere Freiheit (Forum externem), seinen Glauben zu bekennen und zu verbreiten.
Auch die negative Religionsfreiheit ist geschützt.
Schutzbereich: Gewissensfreiheit
Das Gewissen ist die innere moralische Steuerung des Einzelnen in den Kategorien “Gut und Böse”, soweit sie der Einzelne als für sich verpflichtend empfindet.
Eingriff - Art. 4 I, II
In das Denken, wenn der Staat die Bildung und den Bestand religiöser, weltanschaulicher und moralischer Überzeugungen indoktrinierend beeinflusst.
In das Reden, wenn man zum Schweigen (positiv) oder Offenbaren (negativ) verpflichtet wird.
In das Handeln, wenn der Staat vor eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft warnt.
Gesetzesvorbehalt Art. 4 (str.)
hM: Art. 4 I, II ist nur durch verfassungsimmanente Schranken beschränkter.
Arg: Systematik: Schranken stehen beim Grundrecht.
aA: Art. 140 iVm Art. 136 WRV enthält einen einfachen Gesetzesvorbehalt zur Beschränkung von Art. 4 I, II.
P: WL: Art. 136 I WRV ist ein Diskrimminierungsverbot. es würde eine vollständige Umdeutung des Art. 136 I WRV bedeuten.
P: Geschichte: Streichung des Vorbehalts im parlamentarischen Rat, Übernahme der WRV-Artikel en bloc mit Ausnahme des Art. 135 WRV, welcher die Religionsfreiheit mit entsprechender Schranke enthielt.