Gleichheit vor dem Gesetz - Art. 3 Flashcards
Aufbau
B. Begründetheit I. Ungleichbehandlung - 1. Bildung zweier Vergleichsgruppen - 2. Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem / Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem durch dieselbe Rechtssetzungsgewalt II. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung - 1. Sachlich tragfähiger Grund - 2. Angemessenheit
Allgemeine Anforderungen an die Rechtfertigung
Die Ungleichbehandlung von wesentlich gleichen Sachverhalten ist nur dann verfassungsrechtlich zulässig, wenn hierfür ein tragfähiger sachlicher Grund besteht, die Ungleichbehandlung demnach nicht willkürlich erfolgt. Insoweit ist zu beachten, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Überprüfung des tragfähigen sachlichen Grundes steigen, je intensiver die Ungleichbehandlung die Betroffenen in ihren Rechten einschränkt.
P: Frauenquote im Beamtenstatus
Grundsatz: Bei der Einstellung von Beamten gem. Art. 33 II gilt die sogenannte Bestenauslese. Diese darf von dem Verfassungsauftrag des Art. 3 II 2 nicht aufgeweicht werden.
hM: Gesetzliche Regelungen, die Frauen bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugen, verstoßen nicht gegen Art. 3 III 2, III sowie Art. 33 II, wenn es für Männer sog. Öffnungsklauseln / Härteklauseln gibt, die garantieren, dass in jedem Falle eine einzelfallbezogene Beurteilung erfolgt.
Es muss gesichert sein, dass Frauen bevorzugt werden, wenn es nach Auswertung sämtlicher Kriterien nur noch das Geschlecht eine Unterscheidung der Bewerber ermöglicht und wenn die Frauen in dem Bereich unterrepräsentiert sind.
aA: Die gesetzlichen Regelungen sind verfassungswidrig.
Arg: Die von der Regelung betroffenen Männer sind nicht verantwortlich für das Unrecht, das Frauen im Allgemeinen in der Vergangenheit widerfahren sei.
Arg: Männliche Bewerber sind außerdem nicht dafür verantwortlich, dass sich weniger Frauen als Männer in dem Bereich befinden.