Art. 5 I, II - Kommunikationsgrundrechte Flashcards
Meinung Art. 5 I 1 Alt. 2
Der Begriff der Meinung ist gekennzeichnet durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung.
Die Meinungsfreiheit ist von immenser Bedeutung für die freiheitlich demokratische Ordnung.
Tatsachen
Tatsachen sind Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die im Prinzip dem Beweis zugänglich sind.
Sie unterfallen dem Schutzbereich, wenn sie untrennbar mit Werturteilen verbunden werden.
Schmähkritik
Als Schmähkritik bezeichnet man eine Äußerung, bei der nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung einer Person im Vordergrund steht.
Prüfung - Meinungsfreiheit
I. Schutzbereich
- Meinungsäußerung
- a) Meinung
- b) Abgrenzung zu Tatsachenbehauptung
- Schutzwürdigkeit der Meinung - > Schmähkritik?
- Schutzmodalitäten
Allgemein zugängliche Quellen
Allgemein zugängliche Quellen sind solche, die geeignet und bestimmt sind, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen.
Allgemeine Gesetze (Art. 5 II) - > Kombinationsformel
Allgemeine Gesetze sind solche, die sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richten und dem Schutz eines höherrangigen Rechtsgutes dienen.
Wechselwirkungslehre
Nach der Wechselwirkungslehre sind diejenigen Gesetze, die ein Grundrecht beschränken, ihrerseits wieder im Lichte des dadurch beschränkten Grundrechts auszulegen.
§185 StGB - > Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot?
§185 StGB ist nicht zu unbestimmt. Der Begriff der Beleidigung hat durch die hundertjährige und im wesentlichen einhellige Rspr einen hinreichend klaren Inhalt erlangt und den Bürgern deutlich macht, wann sie mit einer Sanktion zu rechnen haben.