Art. 2 I iVm Art. 1 I GG - APR Flashcards
Recht auf Selbstbestimmung
Das Recht, seine Identität zu bestimmen und sein Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten (zB Kenntnis von Abstammung, Sprache, Aussehen, Sexualität).
Recht auf Selbstbewahrung
- > Sphärentheorie
Das Recht, sich abzuschirmen und für sich zu bleiben, abgestuft nach Intimsphäre (zB Sexualleben, Religion, Gesundheit - > Kernbereich der privaten Lebensgestaltung), Privatsphäre (zB Gespräch in der Fam), Sozialsphäre (zB öffentlicher Platz).
Recht der Selbstdarstellung
Das Recht, sich herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellung, aber auch unerbetener Heimlicher Wahrnehmungen einer Person erwehren zu können (zB Recht am eigenen Wort und Bild).
- > Keine Pflicht zur Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Grundsatz).
Informationelles Selbstbestimmungsrecht
Das Recht des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.
Eingriff - APR
Es ist der klassische Eingriffsbegriff heranzuziehen.
Bei informationeller Selbstbestimmung:
Eingriff ist jeder persönlichen Lebenssachverhalten geltende Akt staatlicher Informations- und Datenerhebung und -verarbeitung, es sei denn die dAten werden ungezielt und allein technikbedingt muterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung wieder ausgesondert.
Rechtfertigung - APR
Es gelten die Schrankentrias aus Art. 2 I.
In die Intimsphäre darf nicht eingegriffen werden.
In die Privatsphäre darf unter strenger Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingegriffen werden.
Rechtfertigung informationelle Selbstbestimmung
Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur zulässig, wenn das ermächtigende Gesetz eine Zweckbindung für die erhobenen Daten sowie Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten vorsieht. Außerdem muss der Gesetzgeber prüfen, ob grundrechtsschonendere Erhebungen möglich sind.