Art. 2 I iVm Art. 1 I GG - APR Flashcards

1
Q

Recht auf Selbstbestimmung

A

Das Recht, seine Identität zu bestimmen und sein Schicksal eigenverantwortlich zu gestalten (zB Kenntnis von Abstammung, Sprache, Aussehen, Sexualität).

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2
Q

Recht auf Selbstbewahrung

- > Sphärentheorie

A

Das Recht, sich abzuschirmen und für sich zu bleiben, abgestuft nach Intimsphäre (zB Sexualleben, Religion, Gesundheit - > Kernbereich der privaten Lebensgestaltung), Privatsphäre (zB Gespräch in der Fam), Sozialsphäre (zB öffentlicher Platz).

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3
Q

Recht der Selbstdarstellung

A

Das Recht, sich herabsetzender, verfälschender, entstellender und unerbetener öffentlicher Darstellung, aber auch unerbetener Heimlicher Wahrnehmungen einer Person erwehren zu können (zB Recht am eigenen Wort und Bild).

  • > Keine Pflicht zur Selbstbelastung (Nemo-tenetur-Grundsatz).
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4
Q

Informationelles Selbstbestimmungsrecht

A

Das Recht des Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.

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5
Q

Eingriff - APR

A

Es ist der klassische Eingriffsbegriff heranzuziehen.

Bei informationeller Selbstbestimmung:
Eingriff ist jeder persönlichen Lebenssachverhalten geltende Akt staatlicher Informations- und Datenerhebung und -verarbeitung, es sei denn die dAten werden ungezielt und allein technikbedingt muterfasst, aber unmittelbar nach der Erfassung wieder ausgesondert.

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6
Q

Rechtfertigung - APR

A

Es gelten die Schrankentrias aus Art. 2 I.

In die Intimsphäre darf nicht eingegriffen werden.
In die Privatsphäre darf unter strenger Betrachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingegriffen werden.

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7
Q

Rechtfertigung informationelle Selbstbestimmung

A

Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur zulässig, wenn das ermächtigende Gesetz eine Zweckbindung für die erhobenen Daten sowie Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungspflichten vorsieht. Außerdem muss der Gesetzgeber prüfen, ob grundrechtsschonendere Erhebungen möglich sind.

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