Eigentumsgarantie - Art. 14, 15 Flashcards
Schutzbereich - Eigentum
Eigentum sind alle Vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigenverantwortlicher Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf.
Faustformel:
Art. 14 schützt das Erworbene, das Ergebnis einer Betätigung.
Art. 12 schützt den Erwerb, die Betätigung selbst.
Inhalts- und Schrankenbestimmungen
Inhalts- und Schrankenbestimmungen liegen vor, wenn der Staat abstrakt und generell die Rechte und Pflichten des Eigentümers festlegt und damit den Inhalt des Eigentumsrechts vom Inkrafttreten des jeweiligen Gesetzes an allgemeingültig für die Zukunft neu bestimmt.
Enteignung
Enteignung ist die vollständige oder teilweise Entziehung konkreter subjektiver Eigentumspositionen durch einen final darauf gerichteten Rechtsakt (Gesetz oder Maßnahme) zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben.
Sie muss auf ein der Allgemeinheit dienendes Wohl gerichtet sein.
Unterschiede: Enteignung zu Inhalts- und Schrankenbestimmung
Enteignungen müssen bewusst darauf abzielen, eigentumsrechtliche Positionen zu entziehen.
Die Enteignung muss sich auf einen konkreten Vermögensgegenstand beziehen (Individuelle Entziehung).
Der enteignete Gegenstand wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt.
Merksatz: Eine Inhaltsbestimmung definiert den Eigentumsbegriff für die Zukunft abstrakt und generell neu. Die Enteignung verkürzt oder entzieht die bisher bestehenden Eigentumspositionen des Betroffenen konkret und individuell
Junktimklausel - Art. 14 III 2
Das förmliche Gesetz, das die Enteignung vornimmt oder als Grundlage dazu dient muss Art und Ausmaß der Entschädigung regeln.
Ein Enteignungsgesetz ohne Entschädigungsklausel ist verfassungswidrig (Gilt nicht für vorkonstitutionelles Recht).
Eine salvatorische Entschädigungsklausel (Klausel, die allg. bei einer Enteignung eine Entschädigung zuspricht, ohne jedoch festzulegen, wann ein Enteignungsfall vorliegt) ist unzulässig.