Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit - Art. 9 - Kommunikationsgrundrecht Flashcards
Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften?
Grundsatz: Da auch die negative Vereinigungsfreiheit garantiert wird, wäre ein gesetzlich angeordneter Mitgliedszwang verfassungswidrig.
P: Gilt das auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften?
Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften? BVerfGG
BVerfG:
Öffentlich-rechtliche Vereinigungen sind nicht von Art. 9 I erfasst.
Arg:
Die Vereinigungsfreiheit soll garantieren, dass sich die Bürger jederzeit zu sozialen Gruppen und Interessenverbänden, zB Parteien, zusammenschließen können, um zur Sicherung eines freien, gesellschaftlich verankerten Meinungs-, Willensbildungs- und Selbstorganisationsprozesses beizutragen. Art. 9 I soll also sicherstellen, dass sich eine Gesellschaft im Innenverhältnis selbst organisieren kann und kollektive Meinungsäußerung oder Persönlichkeitsverwirklichung jederzeit möglich ist.
Arg:
Der Begriff der Vereinigung iSd Art. 9 I erfasst nur freiwillige und von jedem staatlichen Zwang losgelöste Zusammenschlüsse von Menschen, da Menschen sich immer nur in privatrechtlichen Vereinigungen freiwillig und losgelöst von staatlicher Kontrolle zusammenschließen.
Der Einzelne kann sich aus Art. 9 I kein recht ableiten, sich mit anderen zu einer öffentlich-rechtlichen Vereinigung zusammenzuschließen. Im Umkehrschluss ist daher auch nicht von Art. 9 I GG das Recht umfasst, solchen Vereinigungen fernzubleiben.
Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften? aA
eA:
Auch öffentlich-rechtliche Vereinigungen fallen unter Art. 9 I.
Arg: Die wichtigste Funktion der Grundrechte ist das Abwehrrecht des Bürgers gegen den Staat. Daher muss sich Art. 9 I auch gegen eine vom Staat per Gesetz angeordnete Zwangsmitgliedschaft richten, unabhängig davon, welche Rechtsform die Personenvereinigung hat.
Würde man eine vom Staat angeordnete Zwangsmitgliedschaft zulassen, könnte der Staat selbst den Schutzumfang des Grundrechts für die betroffenen Personen festlegen, was aber ein Zirkelschluss ist, da die Grundrechte gerade nicht der Disposition des Staates unterliegen.
Verfassungsmäßige Ordnung - Art. 9
Die Verfassungsmäßige Ordnung in Art. 9 II umfasst die Menschenwürde, das Demokratie- und Rechtsstaatlichkeitsprinzip.