Versammlungsfreiheit - Art. 8 - Kommunikationsgrundrecht Flashcards
Versammlung
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von zumindest zwei Personen, welche eine innere Verbindung aufweist und sich in einer gemeinsamen Zweckverfolgung manifestiert.
Anforderungen an die Zweckverfolgung einer Versammlung (str.)
BVerfGG (Eng): Der Zweck muss auf die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten gerichtet sein.
Arg: Art. 8 I ist geprägt von der Weimarer Zeit und dem Dritten Reich und dient daher primär dem Schutz politischer Versammlungen.
Arg: Es besteht ein enger Bezug zum Demokratieprinzip. Versammlungen sollen der Ausgleich für geringe plebiszitäre Mitwirkungsrechte des Einzelnen sein.
Arg: Außerdem soll die Inanspruchnahme des Art. 8 I dem Gefühl politischer Ohnmacht und gefährlicher Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegenwirken.
hL (mittel):
Es muss sich nur um die gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung handeln.
Arg: Art. 8 ist das Komplementärgrundrecht zu Art. 5 I 1 Hs. 1.
Arg: Art. 8 schützt demzufolge die Meinungsbildung in kollektiver Form (unabhängig ob öffentliche oder private Themen)
mM (weit):
Der Zweck der Versammlung ist egal. Ausnahme: Rein kommerzielle Veranstaltungen.
Arg: Der Wortlaut sieht eine Einschränkung nicht vor.
Arg: Art. 8 soll die Isolierung des Einzelnen vermeiden und die Persönlichkeitsentfaltung in Kollektivform gewährleisten.
Waffen - Art. 8
Waffen sind auch gefährliche Werkzeuge, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden.
Friedlichkeit
Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie ohne tätliche Gewalt verläuft und keinen aufrührerischen Verlauf nimmt (oder unmittelbar bevorsteht, also droht).
Gewalt
Gewalt ist die aktive körperliche Einwirkung des Täters auf Personen oder Sachen. Die körperliche Einwirkung muss aggressiv und von einiger Erheblichkeit sein.
Unter freiem Himmel - Art. 8 II
Unter freiem Himmel ist eine Versammlung, wenn der Raum zu den Seiten hin offen und somit für jedermann zugänglich ist.
§§14, 15 VersG
Die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung entfällt wegen der Garantie des Art. 8 I insbesondere bei Spontandemonstrationen.
Spontanversammlungen unterstehen der Gewährleistung des Grundrechts aus Art. 8 I.
Verbote und Auflösungen dürfen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen.
- > Anmeldepflicht ist eine bloße Obliegenheit.
- > 48 Stunden-Frist kann gekürzt werden, falls der Entschluss für die Versammlung (zB) 30 Std. vorher gefällt wird.