Versammlungsfreiheit - Art. 8 - Kommunikationsgrundrecht Flashcards

1
Q

Versammlung

A

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft von zumindest zwei Personen, welche eine innere Verbindung aufweist und sich in einer gemeinsamen Zweckverfolgung manifestiert.

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2
Q

Anforderungen an die Zweckverfolgung einer Versammlung (str.)

A

BVerfGG (Eng): Der Zweck muss auf die Erörterung öffentlicher Angelegenheiten gerichtet sein.
Arg: Art. 8 I ist geprägt von der Weimarer Zeit und dem Dritten Reich und dient daher primär dem Schutz politischer Versammlungen.
Arg: Es besteht ein enger Bezug zum Demokratieprinzip. Versammlungen sollen der Ausgleich für geringe plebiszitäre Mitwirkungsrechte des Einzelnen sein.
Arg: Außerdem soll die Inanspruchnahme des Art. 8 I dem Gefühl politischer Ohnmacht und gefährlicher Tendenzen zur Staatsverdrossenheit entgegenwirken.

hL (mittel):
Es muss sich nur um die gemeinsame Meinungsbildung und -äußerung handeln.
Arg: Art. 8 ist das Komplementärgrundrecht zu Art. 5 I 1 Hs. 1.
Arg: Art. 8 schützt demzufolge die Meinungsbildung in kollektiver Form (unabhängig ob öffentliche oder private Themen)

mM (weit):
Der Zweck der Versammlung ist egal. Ausnahme: Rein kommerzielle Veranstaltungen.
Arg: Der Wortlaut sieht eine Einschränkung nicht vor.
Arg: Art. 8 soll die Isolierung des Einzelnen vermeiden und die Persönlichkeitsentfaltung in Kollektivform gewährleisten.

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3
Q

Waffen - Art. 8

A

Waffen sind auch gefährliche Werkzeuge, wenn sie zum Zweck des Einsatzes mitgeführt werden.

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4
Q

Friedlichkeit

A

Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie ohne tätliche Gewalt verläuft und keinen aufrührerischen Verlauf nimmt (oder unmittelbar bevorsteht, also droht).

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5
Q

Gewalt

A

Gewalt ist die aktive körperliche Einwirkung des Täters auf Personen oder Sachen. Die körperliche Einwirkung muss aggressiv und von einiger Erheblichkeit sein.

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6
Q

Unter freiem Himmel - Art. 8 II

A

Unter freiem Himmel ist eine Versammlung, wenn der Raum zu den Seiten hin offen und somit für jedermann zugänglich ist.

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7
Q

§§14, 15 VersG

A

Die Pflicht zur rechtzeitigen Anmeldung entfällt wegen der Garantie des Art. 8 I insbesondere bei Spontandemonstrationen.
Spontanversammlungen unterstehen der Gewährleistung des Grundrechts aus Art. 8 I.
Verbote und Auflösungen dürfen nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und nur bei einer unmittelbaren, aus erkennbaren Umständen herleitbaren Gefährdung dieser Rechtsgüter erfolgen.

  • > Anmeldepflicht ist eine bloße Obliegenheit.
  • > 48 Stunden-Frist kann gekürzt werden, falls der Entschluss für die Versammlung (zB) 30 Std. vorher gefällt wird.
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