Unverletzlichkeit der Wohnung - Art. 13 Flashcards

1
Q

Wohnung

A

Wohnung sind alle Räume die der allgemein Zugänglichkeit entzogen und zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens gemacht werden

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Q

P: Betriebs- und Geschäftsräume als Wohnung?

A

eA: Sie stellen keine Wohnung dar, da es bei einer Teilöffentlichkeit an der Höchstpersönlichkeit fehle.

aA: Es ist zu differenzieren:
Betriebs- und Geschäftsräume können in die Wohnung integriert sein (Schutzbereich +).
Betriebs- und Geschäftsräume, die der Öffentlichkeit umfassend zugänglich, auf den unkontrollierten Zutritt angelegt sind, fallen nur unter den Schutzbereich, wenn sie geschlossen sind.

BVerfG: Die Räume sind in den Schutzbereich miteinzubeziehen, da auch die Arbeit, Beruf und Gewerbe aus Art. 12 und 14 eine Bedeutung für die menschliche Selbstverwirklichung haben.

Arg: In der Verfassungsgeschichte wird der Begriff der Wohnung seit über 100 Jahren als weit verstanden und bezieht insb. auch Geschäftsräume mit ein.
Die persönliche Selbstverwirklichung geschieht zudem auch durch Arbeit.

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3
Q

P: Behördliche Nachschau §29 II GewO

A

BVerfG:
Betriebs- und Geschäftsräume sind aufgrund ihrer minderen Schutzbedürftigkeit von den Anforderungen des VII auszunehmen. Ein Eingriff bedarf daher folgenden Voraussetzungen:

1) Eine besondere gesetzliche Vorschrift muss zum Betreten und Besichtigen der Räume ermächtigen.
2) Das Betreten und Besichtigen der Räume muss einem erlaubten Zweck dienen und für dessen Erreichung erforderlich sein
3) Das Gesetz muss den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der Besichtigung deutlich erkennen lassen.
4) Das Betreten und Besichtigen der Räume ist nur in den Zeiten statthaft, zu denen die Räume normalerweise für die geschäftlich oder betriebliche Nutzung zur Verfügung stehen.

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